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thc_recht:li330202 [2011/09/11 10:42] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1thc_recht:li330202 [2011/12/09 20:06] sos
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 Peter Albrecht, Professor in Basel und Bern, hat schon einiges über das Thema Strafrecht publiziert. In der Ausgabe 6/2004 des «plädoyer», dem Magazin für Recht und Politik, stellt er auf 10 Seiten grundlegende Fragen zur Rechtmässigkeit des heutigen Betäubungsmittelgesetzes.  Peter Albrecht, Professor in Basel und Bern, hat schon einiges über das Thema Strafrecht publiziert. In der Ausgabe 6/2004 des «plädoyer», dem Magazin für Recht und Politik, stellt er auf 10 Seiten grundlegende Fragen zur Rechtmässigkeit des heutigen Betäubungsmittelgesetzes. 
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 «Woher nimmt eigentlich der Staat das Recht, jemandem den Gebrauch gewisser Stoffe wie Heroin, Kokain oder Cannabis zu verbieten?», ist seine Ausgangsfrage. Dabei ist Betäubungsmittelkonsum für ihn primär ein Akt der Selbstgefährdung. Solches Verhalten ist jedoch in unserer Rechtsordnung üblicherweise nicht strafbar – auch die extremste Form dieses Verhaltens, der Suizid, wird nicht bestraft. Die Straflosigkeit von Selbstgefährdungen ergibt sich für ihn unmittelbar aus dem im Lead zitierten Artikel 10, Absatz 2 der Bundesverfassung. Alle Menschen haben das Recht, ihr Leben so zu leben, wie sie es möchten und dürfen daher auch gefährliche Handlungen begehen. Freiheit ist eben auch die Freiheit, etwas zu tun, was andere nicht gut finden. «Auch in diesem Bereich (der psychoaktiven Substanzen) besteht demnach ein Recht auf Konsum, und das strikte Verbot des Art. 19a BetmG erweist sich insoweit als verfassungswidrig», schreibt Albrecht. «Woher nimmt eigentlich der Staat das Recht, jemandem den Gebrauch gewisser Stoffe wie Heroin, Kokain oder Cannabis zu verbieten?», ist seine Ausgangsfrage. Dabei ist Betäubungsmittelkonsum für ihn primär ein Akt der Selbstgefährdung. Solches Verhalten ist jedoch in unserer Rechtsordnung üblicherweise nicht strafbar – auch die extremste Form dieses Verhaltens, der Suizid, wird nicht bestraft. Die Straflosigkeit von Selbstgefährdungen ergibt sich für ihn unmittelbar aus dem im Lead zitierten Artikel 10, Absatz 2 der Bundesverfassung. Alle Menschen haben das Recht, ihr Leben so zu leben, wie sie es möchten und dürfen daher auch gefährliche Handlungen begehen. Freiheit ist eben auch die Freiheit, etwas zu tun, was andere nicht gut finden. «Auch in diesem Bereich (der psychoaktiven Substanzen) besteht demnach ein Recht auf Konsum, und das strikte Verbot des Art. 19a BetmG erweist sich insoweit als verfassungswidrig», schreibt Albrecht.
  
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 Diesem Argument kann der Professor nicht viel abgewinnen. Der Schutz der «Volksgesundheit», eine allfällige «Sozialschädlichkeit» oder auch die Kosten, die zum Beispiel durch THC-Konsum entstehen könnten, sind für ihn keine Gründe für eine Illegalisierung. Denn Kosten rechtfertigen nicht die Strafbarkeit.  Diesem Argument kann der Professor nicht viel abgewinnen. Der Schutz der «Volksgesundheit», eine allfällige «Sozialschädlichkeit» oder auch die Kosten, die zum Beispiel durch THC-Konsum entstehen könnten, sind für ihn keine Gründe für eine Illegalisierung. Denn Kosten rechtfertigen nicht die Strafbarkeit. 
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 Auch wir meinen, allfällige Kosten könnten ja über Besteuerung oder Lenkungsabgaben von den Konsumierenden zurückgefordert werden. Das Strafrecht, das ein sehr scharfes Instrument darstellt, ist dafür eben nicht nötig und auch nicht erlaubt. Das Strafrecht darf nur dort zum Zuge kommen, wo die Rechte anderer Menschen in Mitleidenschaft gezogen werden. Auch wir meinen, allfällige Kosten könnten ja über Besteuerung oder Lenkungsabgaben von den Konsumierenden zurückgefordert werden. Das Strafrecht, das ein sehr scharfes Instrument darstellt, ist dafür eben nicht nötig und auch nicht erlaubt. Das Strafrecht darf nur dort zum Zuge kommen, wo die Rechte anderer Menschen in Mitleidenschaft gezogen werden.
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 Aber Albrecht bleibt nicht beim Konsum stehen – auch Handlungen, die anderen den Konsum ermöglichen, können nicht einfach so bestraft werden. «Deshalb sei hier klargestellt, dass die blosse Unterstützung einer bewusst und eigenverantwortlich eingegangenen Selbstgefährdung kein strafrechtliches Unrecht bilden kann.»  Aber Albrecht bleibt nicht beim Konsum stehen – auch Handlungen, die anderen den Konsum ermöglichen, können nicht einfach so bestraft werden. «Deshalb sei hier klargestellt, dass die blosse Unterstützung einer bewusst und eigenverantwortlich eingegangenen Selbstgefährdung kein strafrechtliches Unrecht bilden kann.» 
  
Zuletzt geändert: 2023/12/22 21:16

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