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===== Bussenerhebung auf der Stelle ===== | ===== Bussenerhebung auf der Stelle ===== |
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Und tatsächlich: In der St. Galler Strafprozessordnung wird im Anhang unter der Überschrift «Bussenerhebung auf der Stelle» die Position 7 aufgeführt. Diese lautet: «Konsum oder Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum in einfachen Fällen (Art. 19a Abs. 1) 50.–» Zu finden zum Beispiel unter: [[http://www.gallex.ch/gallex/9/962.11.html]] | Und tatsächlich: In der St. Galler Strafprozessordnung wird im Anhang unter der Überschrift «Bussenerhebung auf der Stelle» die Position 7 aufgeführt. Diese lautet: «Konsum oder Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum in einfachen Fällen (Art. 19a Abs. 1) 50.–» Zu finden zum Beispiel unter: [[https://web.archive.org/web/20060601021454/http://www.gallex.ch/gallex/9/962.11.html]] |
Damit kann der Polizist einen erwischten THC-Geniessenden auf der Stelle büssen, wobei hier eben keine weiteren Gebühren anfallen und keine weiteren Amtsstellen involviert werden. Das macht dann die Strafe relativ günstig. | Damit kann der Polizist einen erwischten THC-Geniessenden auf der Stelle büssen, wobei hier eben keine weiteren Gebühren anfallen und keine weiteren Amtsstellen involviert werden. Das macht dann die Strafe relativ günstig. |
(Natürlich finden wir es immer noch völlig unverhältnismässig, jemanden wegen Besitzes und Konsums von THC-Produkten zu büssen. Aber es ist halt schon ein Fortschritt, wenn man bedenkt, dass sonst für die gleiche «Übertretung» 100, 200 oder auch 300 Franken Strafe verhängt werden.) | (Natürlich finden wir es immer noch völlig unverhältnismässig, jemanden wegen Besitzes und Konsums von THC-Produkten zu büssen. Aber es ist halt schon ein Fortschritt, wenn man bedenkt, dass sonst für die gleiche «Übertretung» 100, 200 oder auch 300 Franken Strafe verhängt werden.) |