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thc_recht:li360202 [2011/12/09 20:04] – sos | thc_recht:li360202 [2011/12/09 20:05] – [Die Beurteilung der EMRK] sos | ||
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Doch immerhin: Die EMRK ist für das Bundesgericht genau wie die Bundesgesetze ein zu beachtendes Stück Recht. Zunächst beschäftigt es sich deshalb mit der freien Gestaltung des Privatlebens (Artikel 8). Konkret meint dieses Recht dreierlei: | Doch immerhin: Die EMRK ist für das Bundesgericht genau wie die Bundesgesetze ein zu beachtendes Stück Recht. Zunächst beschäftigt es sich deshalb mit der freien Gestaltung des Privatlebens (Artikel 8). Konkret meint dieses Recht dreierlei: | ||
- | – Selbstbestimmungsrecht über den Körper | + | * Selbstbestimmungsrecht über den Körper |
- | – Schutz der Privatsphäre | + | |
- | – Freie Gestaltung der Lebensführung | + | |
Das Bundesgericht sieht höchstens die freie Gestaltung der Lebensführung bedroht. Doch damit sei nicht eine allgemeine Handlungsfreiheit gemeint, sondern nur eine auf die wesentlichen Punkte reduzierte Handlungsfreiheit. | Das Bundesgericht sieht höchstens die freie Gestaltung der Lebensführung bedroht. Doch damit sei nicht eine allgemeine Handlungsfreiheit gemeint, sondern nur eine auf die wesentlichen Punkte reduzierte Handlungsfreiheit. |