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THC im Strassenverkehr – mit Nulltoleranz

Seit 2005 gilt nun die so genannte Nulltoleranz gegenüber THC im Strassenverkehr. Was genau ist verboten? Wann ist der Führerausweis in Gefahr? Wir geben eine Überblick über die Handhabung bei den Strassenverkehrsämtern und der Gerichtsmedizin.

Die Nulltoleranz

Früher wurde die Fahrfähigkeit einer Person durch drei Säulen abgeklärt: Erstens durch den Polizeirapport, zweitens durch die ärztliche Allgemeinuntersuchung, drittens durch die Blut-Untersuchung. Per 1. Januar 2005 wurde das alte System unter dem Titel «Nulltoleranz» geändert. Jetzt wird bei der Beurteilung der Fahrfähigkeit nicht mehr auf die drei Säulen abgestellt, sondern sobald THC im Blut nachweisbar ist, geht man davon aus, dass Fahrunfähigkeit besteht.

Fahreignung und Fahrfähigkeit

Diese beiden Begriffe bedeuten zwei sehr verschiedene Sachen. Die Fahreignung bezieht sich auf die generelle Fähigkeit, ein Auto zu lenken, also darauf, ob man jemandem überhaupt einen Führerausweis ausstellen soll. Die Fahrfähigkeit hingegen bezieht sich auf die konkrete Fähigkeit, zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Auto zu lenken. Wem die Fahreignung abgesprochen wurde (zum Beispiel wegen Abhängigkeit von Betäubungsmitteln), kann also nie fahrfähig sein. Wenn jemand in einem bestimmten Moment jedoch fahrunfähig ist (zum Beispiel wegen Betäubungsmitteleinflusses), kann diese Person durchaus die generelle Fahreignung besitzen.

Für die Bestrafung einer Fahrunfähigkeit ist die Staatsanwaltschaft zuständig, für die Abklärung der Fahreignung jedoch das Strassenverkehrsamt STVA bzw. dessen Amt für Administrativmassnahmen AMA.

Was wird gemessen?

THC-Konsum kann auf verschiedene Arten im menschlichen Körper nachgewiesen werden. Einerseits gibt es (billigere) Tests für Urin, die nur ein Abbauprodukt von THC nachweisen können. Andererseits kann im (teureren) Bluttest sowohl das psychoaktive THC wie auch das Abbauprodukt rechtsverbindlich gemessen werden.

Der fixe Grenzwert für THC im Blut

THC, genauer ∆9-Tetrahydrocannabinol, ist der Hauptwirkstoff in Hasch und Gras. Er bewirkt hauptsächlich das «Einfahren». Eigentlich gilt für diese Substanz seit zwei Jahren die Nulltoleranz. Doch in der Praxis zeigte sich, dass es gar nicht so einfach ist, Spuren von THC im Blut sicher nachzuweisen. Deshalb wurde nach einigem Hin und Her doch ein, wenn auch extrem tiefer, Grenzwert von 1.5 µg/Liter Blut festgelegt. «µ» bedeutet Mikrogramm, also ein Millionstel Gramm. Manchmal wird der Messwert auch in ng/Milliliter angegeben, was dann ein Milliardstel Gramm pro tausendstel Liter bedeutet (die eigentliche Zahl vor Mikro- oder Nanogramm ist dieselbe). Da jedoch die Messgeräte immer eine gewisse Ungenauigkeit aufweisen, wird vom Messwert aus ein Vertrauensbereich von +/-30% berechnet. Wichtig ist dabei der untere Wert – liegt dieser unter den 1.5 µg/Liter, so ist der Untersuchte noch im grünen Bereich. Das führt faktisch zu einem effektiven Grenzwert von 2.14 µg/Liter.

Dieser Wert ist sehr tief, er kann noch Stunden nach dem letzten Konsum überschritten werden, bei regelmässigen Konsumierenden sogar noch nach Tagen. Er hat also nichts mehr mit der eigentlichen Wirkung zu tun. Trotzdem gilt jeder, der einen THC-Wert über dem Grenzwert aufweist als fahrunfähig. Wer nun mit einem solchen Wert ein Auto lenkt, begeht rechtlich gesehen ein Vergehen und kann mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden. Ausserdem wird der Fahrausweis mindestens drei Monate eingezogen.

Relativer Grenzwert für THC-COOH

Neben THC wird auch THC-COOH (oder genauer: die Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure) gemessen. Diese wird auch in den einfacheren Urintests gemessen und ist ein nicht psychoaktives Abbauprodukt von THC. Der im Blut bestimmte Wert ist nach Gesetz zwar nicht relevant für die Fahrfähigkeit, aber es scheint sich eine Praxis bei den untersuchenden Instituten für Rechtsmedizin IRM gebildet zu haben, dass bei einem THC-COOH-Wert von 40 µg/Liter oder mehr der dringende Verdacht besteht, dass die Fahreignung generell in Frage gestellt werden muss. Auf Empfehlung des IRM kann das STVA dann die Fahreignung abklären lassen.

Ablauf einer medizinischen Beurteilung: Beurteilung und Auflagen

Eine amtsärztliche medizinische Abklärung der Fahreignung kann über verschiedene Wegen eingeleitet werden (siehe Grafik nächste Seite). Der Amtsarzt (häufig ein Mitarbeiter eines IRM) führt die Untersuchung durch. Die Kosten müssen vom Untersuchten vollumfänglich selber bezahlt werden, es muss sogar ein Kostenvorschuss geleistet werden. Der Führerausweis kann dabei entweder vor dieser Untersuchung entzogen werden (wenn Anhaltspunkte für eine Sucht vorliegen), oder er kann belassen werden, bis die Untersuchung abgeschlossen ist.

THC-Gelegenheitskonsum wird von IRM als vereinbar mit dem PW-Führerausweis angeschaut (die höheren Führerausweiskategorien für Taxi oder LKW werden jedoch generell entzogen). Letztlich muss aber das STVA über den Entzug entscheiden. Dabei gibt es Unterschiede bei den verschiedenen kantonalen STVA. Bei sauberem Leumund und keinen weiteren Auffälligkeiten (psychischer Art, sonstiger Drogenkonsum, Vorakten, Hinweise aus dem Polizeirapport) wird der PW-Führerausweis bei gelegentlichem Konsum belassen. «Gelegentlich» meint hier eine Spanne von «ein Joint in der Woche» bis «am Wochenende drei, vier Joints». Täglicher Konsum hingegen wird von allen befragten STVA als Problem angesehen – hier würden die STVA die Fahreignung ärztlich abklären lassen.

Wer THC konsumiert und Auto fährt, begeht also fast immer ein Vergehen, auch wenn man Fahren und Konsum trennt. Ausser man konsumiert nur am Freitag Abend ein bisschen, lenkt am Wochenende kein Auto und konsumiert nichts, und führt erst ab Montag wieder ein Auto.

Eine Übersicht über den Ablauf eines Verfahrens finden sich in diesem PDF: Verfahren Führerausweis

Ein paar Beispiele

Beispiel 1

Jemand raucht draussen einen Joint, ohne Auto zu fahren, die Polizei kontrolliert ihn, findet Hasch oder Gras und er gibt während der Befragung einen regelmässigen Konsum zu. Die Polizei verzeigt diese Person dann wegen Betäubungsmittelkonsums und meldet die Person, wenn sie einen Fahrausweis besitzt, ans Strassenverkehrsamt STVA, weil der Verdacht besteht, die kontrollierte Person könnte eine Gefahr im Strassenverkehr darstellen.

Beispiel 2

Jemand wird während einer Autofahrt kontrolliert, die Urinprobe ist positiv und im Blut wird durch einen Arzt THC festgestellt, allerdings unter dem Grenzwert. Dann erfolgt eine Verzeigung wegen Betäubungsmittelkonsums (wie beim ersten Beispiel), jedoch noch keine Verzeigung wegen Fahrens unter Betäubungsmitteleinflusses. Der Polizeirapport geht dann ebenfalls ans Strassenverkehrsamt STVA, weil es möglich erscheint, dass eine Drogensucht besteht.

Beispiel 3

Jemand wird während einer Autofahrt kontrolliert, die Urinprobe ist positiv und im Blut wird durch einen Arzt THC über dem Grenzwert festgestellt. Dann erfolgt eine Verzeigung wegen Betäubungsmittelkonsums (wie beim ersten Beispiel), zusätzlich noch eine Verzeigung wegen Fahrens unter Betäubungsmitteleinflusses. Der Polizeirapport geht dann ebenfalls ans Strassenverkehrsamt STVA, weil der dringende Verdacht auf Drogensucht besteht.

Strafrechtliche Konsequenzen

Der Bezirksanwalt (oder Staatsanwalt) fasst alle illegalen Handlungen in einer Strafe zusammen.

Beispiel 1

Für den zugegeben Konsum und die gefundene Menge an Hasch oder Gras gibt es im Normalfall eine Busse, da dies lediglich eine Übertretung darstellt.

Beispiel 2

Fahren mit THC im Blut unter dem Grenzwert ist strafrechtlich gesehen nicht relevant. Es gibt dafür also keine Bestrafung. Der nachgewiesene oder zugegeben Konsum/Besitz wird jedoch mit Busse bestraft.

Beispiel 3

Wenn noch Fahren mit THC über dem Grenzwert dazukommt, wird die Strafe massiv höher, da es sich hierbei um ein Vergehen handelt. Hier werden Strafen zwischen 500 Franken Busse über ein paar tauend Franken Busse bis zu ein paar Tagen Gefängnis ausgesprochen.

Achtung: Wenn weitere illegale Handlungen dazukommen (etwa Mängel am Auto, weitere Verkehrsregelverstösse oder gar ein verursachter Unfall, aber auch sonstige Verstösse wie unerlaubter Waffenbesitz, Beamtenbeleidigung, Weitergabe von THC-Produkten usw.), werden auch diese Straftaten in einem Urteil zusammengefasst. Deshalb sind die meisten Urteile nicht direkt vergleichbar und die Spanne ist dementsprechend gross.

Massnahmen des Strassenverkehrsamtes

Das Strassenverkehrsamt ist zuständig für einen allfälligen Führerausweisentzug und die Abklärung der Fahreignung.

Beispiel 1

Ein Fahrausweisentzug ist hier nicht immer zu befürchten – es sind ja keine Verkehrsregeln gebrochen worden. Doch wenn im Polizeirapport ein regelmässiger, hoher Konsum zugegeben wurde, kann das STVA eine Abklärung der Fahreignung veranlassen. Dies scheint allerdings eher selten zu geschehen, vor allem, wenn «psychische Auffälligkeiten» gemeldet werden. Die Polizei und das STVA haben hier ein grosses Ermessen.

Beispiel 2

Auch hier gibt es keine Verstösse gegen Verkehrsregeln, also hätte das STVA eigentlich keinen Anlass, etwas zu unternehmen. Doch wird neben THC (das hier ja unter dem Grenzwert liegt) auch THC-COOH gemessen. Einige STVA wollen dann die Fahreignung abklären, wenn der Wert von THC-COOH über 40 µg/Liter Blut liegt. In der Gerichtsmedizin geht man häufig davon aus, dass ein solcher Wert einhergeht mit einem regelmässigen, höheren Konsum. Deshalb müsse man dann von einer Abhängigkeit ausgehen. Diese jedoch ist immer die Grundlage, den Fahrausweis zu entziehen oder mindestens die Fahreignung ärztlich abklären zu lassen.

Beispiel 3

Hier ist THC über dem Grenzwert nachweisbar. Also wird der Ausweis durch das STVA mindestens für drei Monate entzogen, evtl. auch länger (das kommt auf die Vorakten und Vorstrafen an). Weiter müsste das Strassenverkehrsamt nichts unternehmen (wenn der Leumund sauber ist und keine sonstigen Verstösse dazugekommen sind). Doch werden in diesem Fall die meisten STVA eine amtsärztliche Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung veranlassen. Sehr sicher dann, wenn der THC-COOH-Wert hoch ist.

Amtsärztliche Untersuchung

Was bei der Amtsärztlichen Untersuchung herauskommt hängt sehr stark vom entsprechenden Arzt und dem Verhalten des Probanden während der Untersuchungen ab. Doch wenn diese Mühlen einmal am Laufen sind, ist es sehr schwierig, Massnahmen des STVA abzuwenden. Wenn der Führerausweis belassen wird, werden häufig Auflagen angeordnet wie kontrollierte THC-Abstinenz (Urinkontrollen alle zwei Wochen über ein Jahr auf Kosten des Probanden).

Verfügungen des STVA

Gegen alle Verfügungen des STVA sind Rekurse möglich. Doch muss dafür meistens ein Kostenvorschuss geleistet werden, den man nur zurückerhält, wenn man den Verwaltungsgerichtsprozess gewinnt. Doch das ist unwahrscheinlich. Und auch wenn man gewinnt (dafür gibt es einzelne Beispiele) sind die Anwaltskosten bei rund 5’000 und die IRM-Untersuchungskosten bei 3’000 Franken. Zum Schluss erhält man dafür vielleicht 2’000 Franken Entschädigung…

Massnahmen der Versicherung

Wer einen Unfall verursacht hat, kann für die Kosten des Unfalles persönlich haftbar gemacht werden, wenn im Blut THC nachgewiesen wurde

Regress: Bei einem Unfall mit Schadenfolge muss die Versicherung zwar für den Schaden aufkommen (zum Beispiel Heilungskosten der verunfallten Person und/ oder Kosten einer allfälligen Invalidenrente). Doch kann sie Regress auf den Unfallverursacher nehmen, wenn dieser grobfahrlässig gehandelt hat. Wer unter THC-Einfluss (Beispiel 3, evtl. auch Beispiel 2) gefahren ist, muss mit einem solchen Entscheid rechnen.

Kosten: Wenn jemand schwer verunfallt und nicht mehr arbeitsfähig ist, so sind die Kosten dafür schnell im Bereich von 1 bis 1.5 Millionen Franken. 20% davon sind dann 200’000 bis 300’000 Franken! Wer nicht sehr vermögend ist, muss einen solchen Betrag wohl über sein ganzes Leben in monatlichen Raten abstottern.

Achtung: Der extrem tiefe Grenzwert von 1.5/2.14 µg/Liter beim Autofahren kann von den IRM natürlich auch bei anderen Handlungen mit Unfallfolgen herangezogen werden (z.B. bei der Bedienung schwerer Maschinen). So könnte auch in diesen Fällen ein Regress wegen Grobfahrlässigkeit möglich sein. Hierzu haben wir allerdings noch keine Fälle gesehen.

Zuletzt geändert: 2015/09/23 16:30

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