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Ab einem Gehalt von 1 % THC ist ein Produkt ein illegales Betäubungsmittel. Was darunter liegt, wird vom BetmG nicht erfasst. Wie sieht dieser Bereich des nicht verbotenen Hanfes aus? Je nachdem, als was ein Produkt vertrieben wird, gelten verschiedene Gesetze.
Was als Arzneimittel angepriesen wird, benötigt eine Zulassung nach Heilmittelgesetz. Wenn die Produkte zum Verzehr bestimmt sind, kommt das Lebensmittelgesetz zur Anwendung. Wer Hanfsaatgut in Verkehr bringen will, muss die Sortenverordnung beachten bzw. eine Bewilligung einholen. Auch für Kosmetika gibt es Vorschriften, ausserdem gibt es das Chemikalienrecht.
Seit 2016 kamen immer häufiger Hanfblüten auf den Markt, die einen sehr tiefen THC-Gehalt aufweisen, dafür einen hohen CBD-Gehalt. Cannabidiol (CBD) ist bis jetzt relativ unreguliert, es wird nicht vom BetmG erfasst, allerdings ist CBD als Reinstoff kein zulässiger Wirkstoff im Arzneimittelbereich.
Zunächst wurden solche Blüten als Rohstoff verkauft, ohne spezielle Verwendungsabsicht. Doch dann meldete sich die Zollverwaltung und deklarierte solche Blüten als Tabakersatzprodukte und forderte die dafür geschuldete Tabaksteuer. Pro Kilogramm kostet diese 38 Franken plus 25 % vom Detailverkaufspreis. Wenn also 1 kg Blüten für 6’000 Franken verkauft wird, folgt eine Steuerbelastung von 1’538 Franken.
Wer solche Produkte verkaufen will, muss sich in einem Register der Oberzolldirektion eintragen und sich bereit erklären, die dazugehörigen Handelsvorschriften einzuhalten (Reverspflicht). Diese beinhalten zum Beispiel das Anbringen von Bildwarnhinweisen wie auf den Zigarettenpäckchen. Die Produkte müssen beim BAG gemeldet werden, unter Einreichung diverser Unterlagen.
Auch wenn einige Hanf-Händler diese Einstufung anfechten wollen, die meisten scheinen sich mit diesen Auflagen abgefunden zu haben. Denn so ist klar, als was die Produkte verkauft werden. Somit fliessen nun Millionen Franken in die Steuerkasse.
Die Haltung der Oberzolldirektion findet sich im «Merkblatt über die Tabaksteuerpflicht von Cannabisprodukten mit einem THC-Gehalt von unter 1 %» vom 20.2.17.
Swissmedic und die Bundesämter für Gesundheit, Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sowie für Landwirtschaft haben gemeinsam einen Leitfaden herausgegeben: «Produkte mit Cannabidiol (CBD), Überblick und Vollzugshilfe» vom 27.2.17.
Im Februar 2017 wurde die IG Hanf gegründet (siehe Firmenliste), um die Hanf-Händler gegenüber den Behörden zu vertreten.
Doch wenn eine Polizei oder Staatsanwaltschaft den Verdacht hegt, ein Hanfprodukt könnte 1 % THC enthalten, dürfen diese immer noch ein Strafverfahren eröffnen. Vor allem bei den CBD-Blüten: Sie sehen halt gleich aus wie illegaler Hanf. Erst eine Messung im Labor kann dann Klarheit schaffen. So gibt es denn auch bei den Konsumierenden immer wieder Verzeigungen oder Ordnungsbussen wegen versteuertem, legalem Gras – erst nach einem Rekurs wird nachgemessen und von einer Strafe abgesehen.
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