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thc_recht:li790205 [2018/02/26 17:50] – [Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, 26. September 2017] sosthc_recht:li790205 [2023/12/22 21:16] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Im Grundsatz ist alles ab 1 % THC verboten und der Umgang damit strafbar. «Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis» – wie Hasch und Gras im Betäubungsmittelgesetz (BetmG) genannt werden – sind laut Artikel 8 BetmG **verbotene Betäubungsmittel**. Der Artikel 19a Ziff. 1 stellt selbst den Konsum unter Strafe. Doch gibt es zwei Bestimmungen, die dieses Totalverbot eingrenzen bzw. relativieren: Im Grundsatz ist alles ab 1 % THC verboten und der Umgang damit strafbar. «Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis» – wie Hasch und Gras im Betäubungsmittelgesetz (BetmG) genannt werden – sind laut Artikel 8 BetmG **verbotene Betäubungsmittel**. Der Artikel 19a Ziff. 1 stellt selbst den Konsum unter Strafe. Doch gibt es zwei Bestimmungen, die dieses Totalverbot eingrenzen bzw. relativieren:
  
-➡ BetmG 19a Ziff. 2: In leichten Fällen kann das **Verfahren eingestellt** oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.+⇒ BetmG 19a Ziff. 2: In leichten Fällen kann das **Verfahren eingestellt** oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
 Hier heisst es «kann» – so wurde und wird dieser Artikel sehr selten angewendet. Hier heisst es «kann» – so wurde und wird dieser Artikel sehr selten angewendet.
  
-➡ BetmG 19b Abs. 1: Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, **ist nicht strafbar**.+⇒ BetmG 19b Abs. 1: Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, **ist nicht strafbar**.
 Dies ist eine zwingende Bestimmung. Es heisst nicht «kann», sondern «ist». Punkt. Dies ist eine zwingende Bestimmung. Es heisst nicht «kann», sondern «ist». Punkt.
  
-➡ BetmG 19b Abs. 2: **10 Gramm** eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis gelten als geringfügige Menge.+⇒ BetmG 19b Abs. 2: **10 Gramm** eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis gelten als geringfügige Menge.
  
 Die Präzisierung der Anzahl Gramm gilt seit 1. Oktober 2013 (gemeinsam mit der Einführung der Ordnungsbussenbestimmungen in den Artikeln 28b-28l, die aber nur den Konsum von Cannabis betreffen). Die Präzisierung der Anzahl Gramm gilt seit 1. Oktober 2013 (gemeinsam mit der Einführung der Ordnungsbussenbestimmungen in den Artikeln 28b-28l, die aber nur den Konsum von Cannabis betreffen).
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 ====== Die Urteile ====== ====== Die Urteile ======
  
-➡ Bundesgerichtsurteil 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 +⇒ Bundesgerichtsurteil 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 
-➡ Urteil Bezirksgericht Zürich vom 10. September 2015 + 
-➡ Unten ein Urteil der Staatsanwaltschaft BL, das die Grenze zwischen erlaubt und verboten verständlich darstellt.+⇒ Urteil Bezirksgericht Zürich vom 10. September 2015 
 + 
 +⇒ Unten ein Urteil der Staatsanwaltschaft BL, das die Grenze zwischen erlaubt und verboten verständlich darstellt.
  
 ====== Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, 26. September 2017 ====== ====== Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, 26. September 2017 ======
  
 Es wird verfügt: Es wird verfügt:
 +
 1. Das Strafverfahren wird (...) eingestellt. 1. Das Strafverfahren wird (...) eingestellt.
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 2. Die sichergestellten Gegenständen (so im Original) (1 Minigrip mit ca. 5 gr. Marihuana, 1 angebrauchter Joint, 1 Glas mit ca. 2 gr. Haschisch, 1 Hanfmühle) werden (...) beschlagnahmt und (...) eingezogen und vernichtet. 2. Die sichergestellten Gegenständen (so im Original) (1 Minigrip mit ca. 5 gr. Marihuana, 1 angebrauchter Joint, 1 Glas mit ca. 2 gr. Haschisch, 1 Hanfmühle) werden (...) beschlagnahmt und (...) eingezogen und vernichtet.
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 3. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 3. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
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 4. Dem Beschuldigten werden (...) keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen. 4. Dem Beschuldigten werden (...) keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.
  
 **Begründung** **Begründung**
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 Am Samstag, 13. Mai 2017, um 22:40 Uhr wurde in Aesch (...) der Beschuldigte durch die Polizei kontrolliert. (...) Dabei konnte ihm ca. 5 gr. Marihuana und ca. 2 gr. Haschisch, sowie ein angebrauchter Joint und eine Hanfmühle zugeordnet werden. Aufgrund der Situation erstellte die Polizei Basel-Landschaft eine Anzeige und verzeigte ihn an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft.  Am Samstag, 13. Mai 2017, um 22:40 Uhr wurde in Aesch (...) der Beschuldigte durch die Polizei kontrolliert. (...) Dabei konnte ihm ca. 5 gr. Marihuana und ca. 2 gr. Haschisch, sowie ein angebrauchter Joint und eine Hanfmühle zugeordnet werden. Aufgrund der Situation erstellte die Polizei Basel-Landschaft eine Anzeige und verzeigte ihn an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. 
 Gestützt auf die Anzeige der Polizei erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 18. Juli 2017 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 31. Juli 2017 fristgerecht Einsprache. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 6. September 2017 bestätigte der Beschuldigte den Besitz des sichergestellten Betäubungsmittels, jedoch nicht den Konsum von diesem. Er hatte die Absicht, Betäu­bungsmittel zu konsumieren, kam jedoch nicht dazu, da er durch die Polizei zuvor kontrolliert wurde. Die Einwände des Beschuldigten betreffend dem Konsum können ihm nicht widerlegt werden. Bei dieser Sach- und Beweislage kann dem Beschuldigten nicht nach­gewiesen werden, dass er Betäubungsmittel konsumiert hat. Demgemäss ist das Verfahren mangels Beweises einzustellen (...). Der blosse Besitz von unter 10 Gramm ist straflos. (...) Gestützt auf die Anzeige der Polizei erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 18. Juli 2017 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 31. Juli 2017 fristgerecht Einsprache. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 6. September 2017 bestätigte der Beschuldigte den Besitz des sichergestellten Betäubungsmittels, jedoch nicht den Konsum von diesem. Er hatte die Absicht, Betäu­bungsmittel zu konsumieren, kam jedoch nicht dazu, da er durch die Polizei zuvor kontrolliert wurde. Die Einwände des Beschuldigten betreffend dem Konsum können ihm nicht widerlegt werden. Bei dieser Sach- und Beweislage kann dem Beschuldigten nicht nach­gewiesen werden, dass er Betäubungsmittel konsumiert hat. Demgemäss ist das Verfahren mangels Beweises einzustellen (...). Der blosse Besitz von unter 10 Gramm ist straflos. (...)
Zuletzt geändert: 2018/02/26 17:50

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