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Verbotene Betäubungsmittel
Betäubungsmittelgesetz BetmG, SR 812.121, Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe d (Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis sind verboten, ausser für medizinische Verwendung), im PDF (2023) auf Seite 9
Medizinische Anwendung
Datenerhebung, im PDF (2023) auf Seite 11, Informationssystem BAG, im PDF (2023) auf Seite 18
Im medizinischen Bereich sind THC-haltige Präparate seit 2022 durch Ärzte und Ärztinnen verschreibbar. Es braucht seither keine Ausnahmebewilligungen mehr. Die Verschreibungen müssen jedoch in einer Datenbank erfasst werden.
Entscheidend ist, einen Arzt oder eine Ärztin zu finden, die oder der wirklich mit Hanf behandeln will und weiss, um was es geht. Sie müssen den Aufwand wirklich auf sich nehmen wollen. Aber auch mit Engagement: Es dauert und braucht Geduld. Geschafft haben es bisher nur wenige Kranke.
Wer Auflagen der Bewilligungen verletzt, dem kann die Bewilligung entzogen werden und der kann bestraft werden. Im Prinzip steht die Vertriebsfirma immer mit einem Bein als Drogenhändlerin da, denn wenn eine Bewilligung nicht greift, gilt das BetmG (Vergehen, da es um Weitergabe geht).
Von 2012 bis 2018 wurden 12’000 Ausnahmebewilligungen erteilt (befristet auf 6 bis 12 Monate). Seit Ende 2022 sind nun keine Ausnahmebewilligung mehr nötig, es braucht nur noch ein ärztliches Rezept.
Ein Arzt oder eine Ärztin muss feststellen, dass einer kranken Person mit einer THC-Therapie geholfen werden könnte und dafür ein Rezept ausstellen. Dabei können einerseits synthetische Produkte wie Dronabinol, auch bekannt als Marinol, verschrieben werden. Andererseits können auch Produkte wie Sativex oder eigens hergestellte Tinkturen (so genannte Magistralrezepturen) verschrieben werden, welche aus natürlichem Cannabis hergestellt werden. Die Präparate enthalten häufig 2.5 bis 5 % THC. Es können mittlerweile auch Cannabisblüten verschrieben werden.
Dronabinol zum Beispiel wird in der Schweiz unter anderem bei folgenden Symptomen eingesetzt: Übelkeit und Erbrechen, Appetitlosigkeit und Abmagerung, Anorexie und Gewichtsverlust, Spastik, Muskelkrämpfe und Muskelverhärtung, Schmerzzustände, Asthma, grüner Star, Epilepsie, Schlafstörungen und Angstzustände sowie Bewegungsstörungen. Kranke mit diesen Symptomen leiden zum Beispiel an Multipler Sklerose, Krebs, Aids, Alzheimer, Hepatitis C, Magersucht oder anderen schweren Erkrankungen. In der Schweiz betrafen die meisten Ausnahmebewilligungen früher Krebserkrankungen, gefolgt von Multipler Sklerose.
Seit der Erleichterung für die medizinische Verwendung von THC hat es keinen Boom bei den Verschreibungen gegeben. Auch wenn die Ärzte und Ärztinnen keine Ausnahmebewilligung mehr beantragen müssen und so weniger Aufwand haben, müssen sie doch die Verschreibungen in einer Datenbank des BAG erfassen. Aus diesen Daten sollten über die Jahre Richtlinien entwickelt werden, bei welchen Krankheiten welche Dosierungen und Anwendungsformen empfohlen werden.
Doch das Hauptproblem besteht darin, dass die meisten Ärztinnen und Ärzte keine Erfahrung mit Cannabis als Medikament haben und solche Präparate nur sehr selten verschreiben. Meist verschreiben sie sie auch erst dann, wenn alle anderen Behandlungen keinen Erfolg hatten, wenn die Kranken also austherapiert sind.
Die ganze Kette von Aktivitäten, welche zum Endprodukt «Medikament auf Hanfbasis» führen und etwas mit seiner Abgabe an Patienten und Patientinnen zu tun haben, sind streng geregelt. Darunter fallen der Hanfanbau, die Herstellung der Heilmittel, die Behandlung sowie der Handel mit Cannabis als Medizin. Daher sind die Kosten für diese Heilmittel sehr hoch. Da die Krankenkassen diese Mittel nur selten vergüten, müssen die Patientinnen und Patienten die Kosten meistens selber tragen. Viele vermögen dies aber nicht, so dass der Schwarzmarkt hier nach wie vor eine grosse Rolle spielt.
Wenn das Medikament von einer Apotheke abgegeben werden soll, benötigt diese dafür eine Betriebsbewilligung auf kontrollierte Substanzen gemäss Artikel 11 der Betäubungsmittelkontrollverordnung. Eine solche wird auch benötigt, wenn eine Apotheke selber ein Medikament aus dem verbotenen Cannabis, wie z. B. eine Hanftinktur, herstellen will.
Auch der Anbau von Hanf (ab 1 % THC), der zur Herstellung von Medikamenten dienen soll, ist gesetzlich reglementiert. Grundsätzlich benötigt der «Grower» eine Betriebsbewilligung oder muss im Auftrag eines bewilligten Betriebes handeln. Ein Gesuch zur Betriebsbewilligung muss Folgendes enthalten: ausreichenden Schutz vor Diebstahl; einen schriftlichen Vertrag mit einem bewilligten Betrieb; genaue Angaben über Art und Menge des Anbaus; die Garantie, dass die gesamte Anbaumenge an den Auftraggeber abgeliefert wird.
Der bürokratische Aufwand schreckt die meisten potenziellen Produzenten und Produzentinnen von medizinischem Hanf ab, legal anzubauen. Die Kosten, die aufgrund der verschiedenen Bewilligungspflichten entstehen, bewirken, dass ein Medikament, welches alle Hürden genommen hat, um dann ausnahmsweise zur Behandlung zugelassen zu werden, nicht billig ist. Die Kosten können schnell hunderte von Franken pro Monat betragen.
Es scheint uns bis jetzt nicht abschliessend geklärt, ob jemand mit THC-haltigen Medikamenten Auto fahren darf oder nicht. Sicher ist, der sonst für alle gültige Nachweisgrenzwert von 1.5 Mikrogramm pro Liter Blut gilt hier nicht.
Doch das bedeutet nicht, dass die Betroffenen damit auf der sicheren Seite sind, wenn sie ein Motorfahrzeug lenken. Denn das bedeutet nur, dass die Fahrfähigkeit nicht mit dem THC-Gehalt im Blut bewiesen werden kann. Hier sind nun die Aussagen der Polizei und der ärztliche Untersuch entscheidend. Dies scheint uns von den Ärztinnen und Ärzten nicht immer klar kommuniziert zu werden.
Es wäre auch möglich, eine Fahreignungsüberprüfung zu durchlaufen, um abzuklären, ob das verschriebene THC-Medikament generell das Autofahren beeinträchtig oder nicht. Aber eine solche Abklärung ist teuer und der Ausgang ungewiss.
Die Erleichterungen für Medizinalhanf sind am 1. August 2022 in Kraft getreten und eine neue Ära hat begonnen. Ärzte und Ärztinnen können THC-haltigen Hanf verschreiben, ohne eine Ausnahmebewilligung beantragen zu müssen. Aber damit ist Medizinalhanf nicht einfach freigegeben. Folgende Dokumente geben einen Eindruck davon:
THC-Konsum hat vielfältige Auswirkungen auf die Konsumierenden. Wenn es keine Wirkung hätte, würden wir es ja auch nicht einnehmen wollen. Dabei gibt es sowohl positive wie negative Effekte. Es gibt also auch unerwünschte Nebenwirkungen. Dabei ist die positive Seite ungleich stärker als die negative.
Eine unvollständige Linksammlung…
Wer verschriebene Betäubungsmittel im Schengenraum transportieren will, findet hier einige Angaben dazu.
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