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Medizin

Shit happens 11

Eine kleine Hoffnung: Hanf in der Medizin

Gesetze

Verbotene Betäubungsmittel Be­täu­bungs­mittel­gesetz BetmG, SR 812.121, Artikel 8, Absatz 1 (Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis) → PDF, Seite 9
Beschränkte medizinische Anwendung Be­täu­bungs­mittel­gesetz BetmG, SR 812.121, Artikel 8, Absatz 5PDF, Seite 9

Bedingungen

Im medizinischen Bereich sind THC-haltige Präparate nur legal, wenn für den ganzen Ablauf Sonderbewilligungen erteilt wurden (und regel­mässig erneuert werden). Es braucht also mehrere befristete Sonderbewilligungen sowie Ärztinnen und Ärzte, die die gan­ze Verantwortung über­nehmen.

Tipps

Entscheidend ist, einen Arzt oder eine Ärztin zu finden, die oder der wirklich mit Hanf behandeln will und weiss, um was es geht. Sie müssen den Aufwand wirklich auf sich nehmen wollen. Aber auch mit Engagement: Es dauert und braucht Geduld. Geschafft haben es bisher nur wenige Kranke.

Strafen

Wer Auflagen der Bewilligungen verletzt, dem kann die Bewilligung entzogen werden und der kann bestraft werden. Im Prinzip steht die Ver­triebs­firma immer mit einem Bein als Drogenhändlerin da, denn wenn eine Bewilligung nicht greift, gilt das BetmG (Vergehen, da es um Weitergabe geht).

Die beschränkte medizinische Anwendung

Ein Arzt oder eine Ärztin muss feststellen, dass einer kranken Person mit einer THC-Therapie geholfen werden könn­te und ein entsprechendes Gesuch beim Bundesamt für Gesundheit BAG einreichen. Dabei können einerseits synthetische Produkte wie Dronabinol, auch bekannt als Marinol, verschrieben werden. Andererseits können auch Produkte wie Sativex oder eigens hergestellte Tink­turen (so genannte Magistralrezepturen) verschrieben werden, welche aus natürlichem Cannabis hergestellt werden. Die Präparate enthalten 2.5 bis 5 % THC. Neben dem Wirkstoffgehalt spielt eine zentrale Rolle, wie das Präparat eingenommen wird. Um zu verhindern, dass die Produkte als Genussmittel missbraucht werden können, werden Cannabisblüten oder Konzentrate nicht bewilligt.

Cannabis kann bei vielen Problemen helfen

Dronabinol zum Beispiel wird in der Schweiz un­ter anderem bei folgenden Symp­tomen eingesetzt: Übelkeit und Erbrechen, Appetitlosigkeit und Abmagerung, Anorexie und Gewichtsverlust, Spastik, Muskelkrämpfe und Muskelver­här­tung, Schmerzzustände, Asthma, grüner Star, Epilepsie, Schlafstörungen und Angstzustände sowie Bewegungsstörungen. Kranke mit diesen Symptomen leiden zum Beispiel an Multipler Sklerose, Krebs, Aids, Alzheimer, Hepatitis C, Magersucht oder anderen schweren Erkrankungen. In der Schweiz betreffen die meisten Ausnahmebewilligungen Krebserkrankungen, ge­folgt von Multipler Sklerose.

Die Punkte für die Ausnahmebewilligung

Die ganze Kette von Aktivitäten, welche zum Endprodukt «Medikament auf Hanfbasis» führen und etwas mit seiner Abgabe an Patienten und Patientinnen zu tun haben, sind bewilligungspflichtig. Darunter fallen der Hanfanbau, die Herstellung der Heilmittel, die Behandlung sowie der Handel mit Cannabis als Medizin.
Wenn eine Ärztin oder ein Arzt aufgrund ihrer Diagnose einen Antrag beim BAG zur Behandlung mit THC stellt, müssen sie Folgendes tun: schriftlich bestätigen, dass sie die Verantwortung für die Folgen ihrer Verschreibung über­neh­men; Name, Adresse, Alter und die schrift­liche Einverständniserklärung des/der Kranken vorlegen; die bisher eingesetzten Medikamente bekanntgeben; die beabsichtigte Dosierung und vorgesehene Behandlungsdauer deklarieren; al­le sechs Monate einen Zwischen­be­richt über die Behandlung erstellen sowie einen Schlussbericht für das BAG verfassen; den Ablauf der Logistik für die Abgabe des Medi­ka­mentes beschreiben (dabei kann der Arzt oder die Ärztin selber, eine Apotheke oder ein Spital das hanfbasierte Medikament nur direkt an die Pa­tien­tinnen und Patienten abgeben).
Positiv ist, dass man nicht wie in anderen Ländern austherapiert sein muss (es gibt keine reguläre Therapie mehr, die helfen könnte), um ein Ausnahmegesuch zu stellen.

Regelung für Vertrieb und Anbau

Wenn das Medikament von einer Apotheke abgegeben werden soll, benötigt diese dafür eine Betriebsbewilligung auf kontrollierte Substanzen gemäss Artikel 11 der Betäubungsmittel­kon­trollverordnung. Eine solche wird auch ­benötigt, wenn eine Apotheke selber ein Medikament aus dem verbotenen Cannabis, wie z. B. eine Hanftinktur, herstellen will.
Auch der Anbau von Hanf (ab 1 % THC), der zur ­Her­­stel­lung von Medikamenten dienen soll, ist gesetzlich re­g­le­mentiert. Grundsätzlich benötigt der «Grower» eine Betriebsbewilligung oder muss im Auftrag ei­nes bewilligten Betriebes handeln. Ein Gesuch zur Betriebsbewilligung muss Folgendes enthalten: ausreichenden Schutz vor Diebstahl; einen schriftlichen Vertrag mit ei­nem bewilligten Betrieb; genaue ­Angaben über Art und Menge des Anbaus; die Garantie, dass die gesamte Anbaumenge an den Auftraggeber abgeliefert wird.

Einschränkungen und Limitierungen

Aufgrund des geringen Wirkstoffgehaltes sind die Präparate nicht für alle Kranken geeignet. So bleibt es einigen nicht erspart, sich selbst nebenbei auf dem Schwarzmarkt zu versorgen. Auch gilt während einer Therapie mit Cannabis ein striktes Fahrverbot, selbst bei geringen Dosen, welche ja gerade eine psychoaktive Wirkung vermeiden sollen. Die Kosten werden von den Krankenkassen nicht zwingend übernommen. So können sich nicht alle, die eine Sonderbewilligung haben, diese Therapie leisten.

Der Aufwand ist beträchtlich

Der bürokratische Aufwand schreckt die meisten potenziellen Produzenten und Produzentinnen von medizinischem Hanf ab, legal an­zubauen. Die Kosten, die aufgrund der verschiedenen Bewilligungspflichten entstehen, bewirken, dass ein Medikament, welches alle Hürden genommen hat, um dann ausnahmswei­se zur Behandlung zugelassen zu werden, nicht billig ist. Die Kosten können schnell hunderte von Franken pro Monat betragen.

Aussichten für THC in der Medizin

Von 2013 bis Anfang 2018 wurden nur 4’000 Ausnahmegenehmigungen erteilt (jeweils befristet auf 6 Monate). Es scheint, dass vermehrt Ärztinnen und Ärzte Cannabispräparate verschreiben, insbesondere auch in Kliniken. Allerdings: Die restriktive Bewilligungspraxis dürfte kaum gelockert werden, somit bleibt der Weg steinig.

Neues Feld CBD

Dem Wirkstoff Cannabidiol (CBD) wird wegen der breiten medizinischen Möglichkeiten und der nicht vorhandenen psychoaktiven Wirkung immer mehr Beachtung geschenkt. CBD fällt nicht unter das BetmG (sofern der THC-Gehalt unter 1 % bleibt), benötigt als Heilmittel aber eine Bewilligung (siehe CBD-Hanf).

Weiteres zu Hanf in der Medizin

THC-Konsum hat vielfältige Auswirkungen auf die Konsumierenden. Wenn es keine Wirkung hätte, würden wir es ja auch nicht einnehmen wollen. Dabei gibt es sowohl positive wie negative Effekte. Es gibt also auch unerwünschte Nebenwirkungen. Diese beiden Seiten gibt es. Dabei ist die positive Seite ungleich stärker als die negative.

Beispiel einer Sonderbewilligung

Bericht zur Tagung "Cannabinoide in der Medizin"

Cannabinoide in der Medizin – eine Option!

Hilfe nur als Ausnahme: Medikamente auf Hanfbasis

Cannabis als Medizin: Wechselwirkungen

Cannabis als Medizin: Dronabinol und Marinol

Weitere Zahlen aus der Gesundheitsstudie

Wie viele Leute kiffen in der Schweiz?

THC - Das verbotene Medikament

Cannabis-Studie 2001, Teil 1 - Teil 2 - Teil 3

Eine unvollständige Linksammlung…

Schweiz

News

International

Wer verschriebene Betäubungsmittel im Schengenraum transportieren will, findet hier einige Angaben dazu.

IACM - Internationale Arbeitsgemeinschaft für Cannabinoidmedikamente

News

THC-Chemie und -Biochemie

Wirkungen von THC

Verdampfen / Harm Reduction

Zuletzt geändert: 2018/10/17 12:10

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