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Wie viele Hanfpflanzen darf ich legal anbauen?

Grundsätzlich ist der Anbau verboten

Der Anbau von Hanf ist grundsätzlich strafbar. Der Grenzwert für die Entscheidung, ob eine Hanfpflanze Drogenhanf darstellt oder nicht, liegt bei 1.0% THC. Das ist ein so tiefer Wert, dass mit solchen Pflanzen kein Rausch erzeugt werden kann. Bereits Stecklinge von potenten Pflanzen können über ein Prozent THC aufweisen. Blüten rauchbarer Pflanzen kommen auf mindestens 5 bis über 20% THC. Auch Haschisch liegt in diesem Bereich.

Und die Hanfsamen?

Bei den Hanfsamen stellt sich natürlich das Problem, dass diese noch kein THC enthalten. Aber auch dafür wurde eine Lösung gefunden: Sobald aus einem Samen eine Pflanze mit mehr als 1.0% THC erzeugt werden soll oder kann, ist er ein «Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis» (so die Formulierung im Gesetz) und somit illegal. Hier sind wir gespannt, wie die Untersuchungsbehörden einem Hanfsamen beweisen wollen, dass er eine Pflanze mit mehr als 1.0% THC wird. Ziehen sie die Samen in einer eigenen Gärtnerei unter Bewachung an und messen dann den THC-Gehalt?

Nun, was die Behörden mit Hanfsamenbestellungen aus Holland so anstellen, zeigt unser Bericht Die Hanfsamenverfolgung in neuen Dimensionen!

Wortlaut der Verordnung

Die Originaldefinition lautet nun seit dem 1. Juli 2011: «Cannabis: Hanfpflanzen oder Teile davon, welche einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1.0 Prozent aufweisen und sämtliche Gegenstände und Präparate, welche einen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1.0 Prozent aufweisen oder aus Hanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1.0 Prozent hergestellt werden.» Sowie: «Cannabissamen: für Cannabispflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1.0 Prozent.» Auch Cannabisstecklinge sind hier aufgeführt und gleich definiert.

Eine Ausnahme: Sortenkatalog

Es gibt eine Ausnahme von dem Totalverbot. Wenn eine Hanfsorte in der Sortenliste (eine Verordnung zum Landwirtschaftsgesetz) aufgeführt ist, gilt das oben Geschriebene nicht. Allerdings ist seit dem 1. Juni 2011 nur noch eine einzige Sorte (Fédora 17) auf dieser Liste aufgeführt. Diese Sorte bleibt unter 1.0% THC und ist somit für hedonistischen Hanfgebrauch nicht geeignet.

Per 1. Juni 2014 darf nun auch diese Sorte nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Damit wird der Sortenkatalog für Hanf keine Sorten mehr aufweisen, also leer sein.

Jedoch kann auch der Sortenkatalog der Europäischen Union beigezogen werden – diese Sorten sind in der Schweiz ebenfalls erlaubt (BetmGVV Art. 4). Dies müssten wir noch im Detail abklären.

Früher war es anders

Bis zum 30. Juni 2011 war illegaler Hanf anders definiert. Generell war der Hanf frei, im Anbau, im Lagern – ausser er würde der Betäubungsmittelgewinnung dienen. Das war aber je nach Einzelfall sehr schwer zu beweisen.

(Für Details zur Situation früher kannst du unsere alte Rechtshilfebroschüre Shit happens 7 herunterladen.)

Deshalb drängten Polizei und Justiz auf die neue, oben erläuterte Definition. Diese ist nun «wasserdicht». Heute ist alles einfach verboten und die Polizei muss nur noch den THC-Gehalt nachweisen und damit ist auch die Illegalität bewiesen. Unabhängig vom Verwendungszweck.

Und für den Eigenbedarf?

Viele THC-Konsumierende denken, sie dürften ein paar Pflanzen für sich legal anbauen. Dies ist ein Irrtum. Da bereits der Konsum strafbar ist, ist natürlich auch der Besitz oder der Anbau von Hanf zum Kiffen verboten. Es gibt keine legalen Hanfpflanzen zum Kiffen. Auch nicht eine Einzige. Die Antwort auf die Frage im Titel lautet also: null.

Neue Technologien

Wer seine Hanfpflanzen fotografiert, sollte sicherstellen, dass die Bilder ohne GPS-Koordinaten gespeichert werden. Sonst ist das Auffinden der Plantage oder Anlage ein Leichtes.

Hier noch eine allgemeine Warnung: Alle elektronischen Kommunikationsmittel, gerade die beliebten SMS, können sehr einfach überwacht werden. Hier ist extreme Zurückhaltung angesagt.



Hier folgt der entsprechende "alte" Text, der bis 30.6.2011 gültig war.

Grundsätzlich ist der Anbau frei

Eigentlich ist der Anbau von Hanf in der Schweiz frei. Solange er nicht der Betäubungsmittelgewinnung dient. Nur dann ist er (und zwar vollständig) verboten. Lediglich wenn ein Bauer für den angebauten Hanf Subventionen beziehen möchte, muss er die THC-armen Sorten anbauen, wie sie das Bundesamt für Landwirtschaft definiert hat (Sortenkatalog für Hanf). Wer aber auf die Subventionen verzichtet, muss nach BetmG grundsätzlich keine Bewilligung einholen und darf anbauen, was er oder sie möchte. Dies ist heute allerdings eher theoretisch. Denn verschiedene Kantone (TI, GR, LU) haben eine Meldepflicht für Hanfkulturen, die mehr als zehn Pflanzen umfassen, eingeführt. Meldet sich der Anbauende nicht, so gibt bereits das eine Strafe. Meldet er sich, dann kommen sofort Polizei und Justiz und kontrollieren. Wer jedoch Hanfsorten, die nicht auf der Sortenliste stehen, in Verkehr bringt, macht sich anch Landwirtschaftsgesetz strafbar.

Trotzdem kann es ein Strafverfahren geben

Denn sobald die Polizei ein Hanffeld findet, das einen erhöhten THC-Gehalt aufweist, kommen verschiedene Probleme auf die Anbauenden zu. Wenn Hanf mehr als 0,3 % THC aufweist, dann kann solcher Hanf laut Bundesgericht als Betäubungsmittel verwendet werden. Also löst ein solcher Fund ein Strafverfahren aus. Darin klärt die Polizei ab, ob es sich um legalen oder illegalen Hanf handelt. Wenn der Bauer einen plausiblen Abnahmevertrag vorweisen kann, wird das Verfahren wieder eingestellt. Ein guter Abnahmevertrag kann zum Beispiel sein, dass aus dem Hanf die Geschmacksstoffe isoliert werden. Bei einer solchen Extraktion wird nämlich das THC vernichtet und übrig bleibt lediglich ein ätherisches Öl, das zwar den typischen Hanfduft aufweist, jedoch kein THC mehr enthält. Damit kann das Hanffeld logischerweise nicht für die Betäubungsmittelgewinnung vorgesehen sein. Auch wer neue Hanf-Sorten züchten möchte, ohne diese in Verkehr zu bringen, bleibt straffrei. Denn auch hier werden ja keine «Betäubungsmittel» hergestellt.

Weitere Auflagen sind möglich

Doch auch wenn keine illegale Verwendung bewiesen werden kann, können die Behörden (normalerweise die kantonalen Landwirtschafts- und Gesundheitsämter), den Anbauenden doch verschiedene Massnahmen vorschreiben, damit keine Betäubungsmittel gewonnen werden können. So kann es sein, dass Polizisten oder Beamte der Landwirtschaftsämter die Ernte kontrollieren und die Weiterverarbeitung überwachen. Natürlich auf Kosten des Anbauenden. Auch können die Anbauenden verpflichtet werden, ihre Pflanzen auf eigene Kosten gegen Diebstahl abzusichern (sonst könnten illegale Betäubungsmittel in Umlauf kommen).

Und für den Eigenbedarf?

Viele THC-Konsumierenden denken, sie dürften ein paar Pflanzen für sich legal anbauen. Dies ist ein Irrtum. Da bereits der Konsum strafbar ist, ist natürlich auch der Besitz oder der Anbau von Hanf zum Kiffen verboten. Allerdings darf man Hanfpflanzen als Zierpflanzen ziehen, das ist legal (weil eben der ganze Hanfanbau legal ist, solange er nicht der Betäubungsmittelgewinnung dient). Doch wenn die Polizei bei einer Hausdurchsuchung Jointstummel oder getrocknete Blüten etc. findet, dann wird man praktisch immer bestraft.

Zuletzt geändert: 2019/03/04 13:31

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