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 Grundsätzlich meint das Bundesgericht, dass auch bei einer Einnahme grösserer Cannabismengen, welche geeignet sind, die Fahrfähigkeit zu beeinträchtigen, nicht ohne weiteres auf die fehlende Fahreignung des Betroffenen geschlossen werden kann. Diese hängt laut Bundesgericht vielmehr davon ab, ob man in der Lage ist, Cannabiskonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen.  Grundsätzlich meint das Bundesgericht, dass auch bei einer Einnahme grösserer Cannabismengen, welche geeignet sind, die Fahrfähigkeit zu beeinträchtigen, nicht ohne weiteres auf die fehlende Fahreignung des Betroffenen geschlossen werden kann. Diese hängt laut Bundesgericht vielmehr davon ab, ob man in der Lage ist, Cannabiskonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen. 
  
-====== Hier folgt der entsprechende "alte" Text, der bis 30.6.2011 gültig war. ====== 
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-| {{:thc_recht:sh3535.jpg|THC im Urin: 1 Strich – kein THC: 2 Striche}} | 
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-====== Darf ich als KifferIn Auto fahren? ====== 
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-==== Kiffen und Fahrtauglichkeit ==== 
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-Auch das Strassenverkehrsamt interessiert sich für den Drogenkonsum. Bei Konsum von harten Drogen wird der Führerausweis generell eingezogen. Führerausweise für Taxi oder LKW werden auch bei blossem Hanfkonsum generell entzogen, der normale PW-Ausweis sollte üblicherweise nicht eingezogen werden. Diese Praxis ist aber nirgends schriftlich festgehalten – es können sich durchaus Unterschiede zwischen den kantonalen Strassenverkehrsämtern ergeben. Allerdings ist auch das Bundesgericht der Meinung, dass gelegentlicher Hanfkonsum für sich allein noch keinen Ausweisentzug rechtfertigt. Das ist nun aber nicht ein Freipass fürs Kiffen am Steuer, sondern nur eine Erschwernis für den Ausweisentzug. Das Bundesgericht führte in seinem Entscheid nur aus, dass jemand nicht automatisch als drogenkrank (und damit fahruntauglich) zu gelten hat, weil er zweimal wöchentlich Haschisch konsumiere. Und zweimal wöchentlich ist ja nun wirklich nicht viel. Doch ist das Bundesgericht auch der Meinung, dass jemand, der mit einem Joint am Lenkrad erwischt wird, gleich zu behandeln sei, wie jemand, der alkoholisiert Auto fährt. 
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-==== Führerausweisentzug ==== 
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-Wenn das Strassenverkehrsamt aus irgendeinem Grunde (z. B. Information durch die Polizei, die jemanden beim Kiffen erwischt hat) informiert wird, dass jemand kifft, überlegt es sich, ob der Betreffende mit seinem Cannabiskonsum ein Risiko für den Strassenverkehr darstellt. Wenn es zum Schluss kommt, dem sei so (z. B. weil bei der betroffenen Person Hanfkonsum am Steuer festgestellt wurde), dann kann ein vorsorglicher Sicherungsentzug, also eine Abnahme des Fahrausweises auf unbestimmte Zeit, erfolgen. Dann muss man ein psychiatrisches Gutachten einholen, um den Verdacht abklären zu lassen. Je nach Ausgang dieser ärztlichen Untersuchung bekommt man dann den Fahrausweis zurück (evtl. noch mit Auflagen), oder er bleibt eingezogen. Dieses ganze Verfahren kostet jedoch schnell hunderte von Franken. Jede Beschwerde gegen Entscheide des Strassenverkehrsamtes, die man erhebt, braucht einen Kostenvorschuss, welcher wiederum mehrere hundert Franken betragen kann.  
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-==== Auflagen statt Entzug ==== 
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-Eine Alternative des Strassenverkehrsamtes zum sofortigen Ausweisentzug ist, den Fahrausweis zu belassen, aber mit Auflagen. So können etwa Urinproben verlangt werden. Auch diese tragen ihren Teil zu den Kosten bei. Und dann ist auch empfehlenswert, die ganze Sache mit einem Anwalt durchzuziehen (und der kostet auch wieder). Denn von alleine passiert nichts Gutes. Wer den Fahrausweis zurück oder behalten will, muss schon einiges tun. Wenn der Anwalt dann etwas über Verwaltungsrecht weiss, und einen tatkräftig unterstützt, ist in vielen Fällen auch ein Erfolg möglich. 
-Dabei gilt es aber auch zu berücksichtigen, dass jeder individuelle Fall mit seinen Eigenheiten (z. B. Leumund/Vorstrafen; liegt neben dem Konsum noch eine konkrete Verkehrsgesetzübertretung vor) beurteilt wird. Und häufig auch sehr subjektiv von den beteiligten Ärzten und Sachbearbeitern angeschaut wird. Grundsätzlich müssen sie den Beschuldigten die Fahruntauglichkeit nachweisen. Und das ist natürlich ein Prozess, der sehr von den beteiligten Personen abhängt, ihren subjektiven Einschätzungen und ob sie miteinander auskommen. Wenn dem nicht so ist, kann der Beizug eines Anwaltes oft eine fairere Behandlung bewirken.  
-Grundsätzlich meint das Bundesgericht, dass auch bei einer Einnahme grösserer Cannabismengen, welche geeignet sind, die Fahrfähigkeit zu beeinträchtigen, nicht ohne weiteres auf die fehlende Fahreignung des Betroffenen geschlossen werden kann. Diese hängt laut Bundesgericht vielmehr davon ab, ob man in der Lage ist, Cannabiskonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen.  
  
Zuletzt geändert: 2023/12/22 21:16

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