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Stellungspflichtige und Armeeangehörige mit regelmässigem Konsum sollen von einem Facharzt beurteilt werden; es wird empfohlen, sie «untauglich» zu erklären. Liegen substanzbedingte psychische Störungen vor, muss der Entscheid zwingend «untauglich» sein. Im Detail: Bei regelmässigem Konsum (täglich, seit Jahren) sollte auf Dienstuntauglichkeit geschlossen werden, bei regelmässigem Konsum, der auf die Wochenenden beschränkt ist, kann die Diensttauglichkeit jedoch noch gegeben sein. (Informationen aus «Schweizerische Ärztezeitung», | Stellungspflichtige und Armeeangehörige mit regelmässigem Konsum sollen von einem Facharzt beurteilt werden; es wird empfohlen, sie «untauglich» zu erklären. Liegen substanzbedingte psychische Störungen vor, muss der Entscheid zwingend «untauglich» sein. Im Detail: Bei regelmässigem Konsum (täglich, seit Jahren) sollte auf Dienstuntauglichkeit geschlossen werden, bei regelmässigem Konsum, der auf die Wochenenden beschränkt ist, kann die Diensttauglichkeit jedoch noch gegeben sein. (Informationen aus «Schweizerische Ärztezeitung», | ||
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- | ====== Welche Regeln gelten fürs Kiffen im Militär? ====== | ||
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- | ==== Ohne Hanf kein Kampf ==== | ||
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- | Sehr viele Armeeangehörigen kiffen – wer bis zur RS noch nie an einem Joint gezogen hat, lernt Hasch oder Gras dann kennen. | ||
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- | Grundsätzlich werden Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz auch im Militärdienst durch die zivilen Behörden behandelt. Es gibt allerdings eine Ausnahme bezüglich einer geringen Menge. Dies kann disziplinarisch durch den Einheitskommandanten bestraft werden. So heisst es im Art. 218 des Militärstrafgesetzes: | ||
- | Zur Definition der geringfügigen Menge hält der Behelf Suchtmittel (Behelf 51.29 d) in der Beilage 2 folgendes fest: // | ||
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- | «Während der gesamten Militärdienstzeit ist der Konsum sowie der Besitz und der Erwerb von Betäubungsmitteln (...) verboten. Handelt es sich um geringfügige Mengen, ist gegen den fehlbaren Angehörigen der Armee ein Disziplinarstrafverfahren durchzuführen und eine Disziplinsanktion (...) auszusprechen. Folgende Mengen von Betäubungsmitteln können noch als geringfügig betrachtet werden: Cannabis-Produkte (Haschisch, Marihuana) 10 g / Halluzinogene und Designer-Drogen (z. B. LSD, Ecstasy) 5 Stück / Heroin und andere Opiate 1 g / Kokain und Kokain-Derivat (Crack) 1 g.» | ||
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- | ==== Welches sind die möglichen Strafen? ==== | ||
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- | Der Strafrahmen reicht von einem Verweis über eine Disziplinarbusse (bis 500 Franken) und Ausgangssperre (3 bis 15 Tage) bis zum Arrest (bis 10 Tage). Entscheidend für die Strafbemessung ist der konkrete Fall. Arrest wegen blossen Konsums kann es dabei durchaus geben. | ||
- | In den Bereich der Zivilgerichtsbarkeit fallen die übrigen Tathandlungen, | ||
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- | ==== Kiffen und Dienst(un)tauglichkeit ==== | ||
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- | Stellungspflichtige und Armeeangehörige mit regelmässigem Konsum sollen von einem Facharzt beurteilt werden; es wird empfohlen, sie «untauglich» zu erklären. Liegen substanzbedingte psychische Störungen vor, muss der Entscheid zwingend «untauglich» sein. Im Detail heisst das, dass beim regelmässigen Konsum (täglich, seit Jahren) auf Dienstuntauglichkeit geschlossen werden sollte, bei regelmässigem Konsum, der auf die Wochenenden beschränkt ist, kann die Diensttauglichkeit jedoch noch gegeben sein. (Informationen aus «Schweizerische Ärztezeitung», | ||