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Welche Regeln gelten fürs Kiffen im Militär?

Dieser Text wurde seit längerem nicht mehr überarbeitet. Wer einen aktuellen Behelf Suchtmittel hat, kann sich gerne melden.

Ohne Hanf kein Kampf

Sehr viele Armeeangehörige kiffen – wer bis zur RS noch nie an einem Joint gezogen hat, lernt Hasch oder Gras dann kennen.

Grundsätzlich werden Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz auch im Militärdienst durch die zivilen Behörden behandelt. Es gibt allerdings eine Ausnahme bezüglich einer geringen Menge. Diese kann disziplinarisch durch den Einheitskommandanten bestraft werden. So heisst es im Art. 218 des Militärstrafgesetzes:

«Der Militärgerichtsbarkeit ist auch unterworfen, wer während der Dienstzeit unbefugt geringfügige Mengen von Betäubungsmitteln (…) vorsätzlich konsumiert oder besitzt oder zum eigenen Konsum eine Widerhandlung gegen Artikel 19 BetmG begeht. Der Täter wird disziplinarisch bestraft.»

Zur Definition der geringfügigen Menge hält der Behelf Suchtmittel (Behelf 51.29 d) in der Beilage 2 Folgendes fest:

«Während der gesamten Militärdienstzeit ist der Konsum sowie der Besitz und der Erwerb von Betäubungsmitteln (…) verboten. Handelt es sich um geringfügige Mengen, ist gegen den fehlbaren Angehörigen der Armee ein Disziplinarstrafverfahren durchzuführen und eine Disziplinsanktion (…) auszusprechen. Folgende Mengen von Betäubungsmitteln können noch als geringfügig betrachtet werden: Cannabis-Produkte (Haschisch, Marihuana) 10 g / Halluzinogene und Designer-Drogen (z. B. LSD, Ecstasy) 5 Stück / Heroin und andere Opiate 1 g / Kokain und Kokain-Derivat (Crack) 1 g.»

Erstaunlich ist, dass eine Menge definiert wurde (zehn Gramm), die als geringfügige Menge gilt. Dies ist etwas, was so im BetmG nicht vorkommt. Es gibt so viele Verstösse gegen das Drogenverbot im Militär (jedes Jahr mehrere hundert Fälle), dass der Betrieb leiden würde, wenn alle Konsumenten bei der Polizei verzeigt würden. Der Behelf hält denn auch weiter fest: «Eine Entlassung aus dem Dienst erfolgt nicht automatisch (…).» Was ja eigentlich für uns Kiffende spricht – wir sind halt brauchbar.

Welches sind die möglichen Strafen?

Der Strafrahmen reicht von einem Verweis über eine Disziplinarbusse (bis 500 Franken) und Ausgangssperre (3 bis 15 Tage) bis zum Arrest (bis 10 Tage). Entscheidend für die Strafbemessung ist der konkrete Fall. Arrest nur wegen Konsums kann es dabei durchaus geben.

In den Bereich der Zivilgerichtsbarkeit fallen die übrigen Tathandlungen, die über die geringfügige Menge hinausgehen – oder wenn gehandelt wurde.

Kiffen und Dienst(un)tauglichkeit

Stellungspflichtige und Armeeangehörige mit regelmässigem Konsum sollen von einem Facharzt beurteilt werden; es wird empfohlen, sie «untauglich» zu erklären. Liegen substanzbedingte psychische Störungen vor, muss der Entscheid zwingend «untauglich» sein. Im Detail: Bei regelmässigem Konsum (täglich, seit Jahren) sollte auf Dienstuntauglichkeit geschlossen werden, bei regelmässigem Konsum, der auf die Wochenenden beschränkt ist, kann die Diensttauglichkeit jedoch noch gegeben sein. (Informationen aus «Schweizerische Ärztezeitung», 2000-81, Nr. 10, Seite 506 ff.) Kiffen ist für eine Untauglichkeitserklärung eine gute Grundlage. Doch es braucht dafür meistens noch eine «gestörte Persönlichkeitsstruktur».

Zuletzt geändert: 2019/05/07 17:28

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