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thc_recht:sh4141 [2011/10/07 23:20] sosthc_recht:sh4141 [2011/10/27 21:07] sos
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 Wer eine Versicherung nach Krankenversicherungsgesetz KVG abschliesst (diese ist obligatorisch), muss überhaupt keine Fragen zum Gesundheitszustand oder zum Drogenkonsum beantworten. Die Krankenversicherung darf eh niemanden ablehnen. Alle dürfen ihre Versicherung hier frei wählen (müssen allerdings auch eine wählen) und alle Krankenversicherungen müssen die genau gleichen, gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen erbringen. Ob nun jemand kifft oder nicht. Wer eine Versicherung nach Krankenversicherungsgesetz KVG abschliesst (diese ist obligatorisch), muss überhaupt keine Fragen zum Gesundheitszustand oder zum Drogenkonsum beantworten. Die Krankenversicherung darf eh niemanden ablehnen. Alle dürfen ihre Versicherung hier frei wählen (müssen allerdings auch eine wählen) und alle Krankenversicherungen müssen die genau gleichen, gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen erbringen. Ob nun jemand kifft oder nicht.
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 Sobald allerdings eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden soll, gilt hier nicht mehr das KVG, sondern das Versicherungsvertragsgesetz VVG. Und dieses erlaubt den Versicherungen vielfältige Fragen zu stellen. Und je nach Antwort können sie ein Gesuch um eine Versicherung auch ablehnen oder Vorbehalte anbringen. Die meisten Versicherungen werden übrigens nach VVG abgeschlossen (zum Beispiel die Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung oder Taggeldversicherungen). Sobald allerdings eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden soll, gilt hier nicht mehr das KVG, sondern das Versicherungsvertragsgesetz VVG. Und dieses erlaubt den Versicherungen vielfältige Fragen zu stellen. Und je nach Antwort können sie ein Gesuch um eine Versicherung auch ablehnen oder Vorbehalte anbringen. Die meisten Versicherungen werden übrigens nach VVG abgeschlossen (zum Beispiel die Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung oder Taggeldversicherungen).
  
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 Wer auf die Frage «Konsumieren Sie oder haben Sie regelmässig Alkohol oder Drogen konsumiert?» mit Nein antwortet, darf trotzdem ab und zu gekifft haben. Das Bundesgericht hat einem gelegentlichen THC-Konsumierenden Recht gegeben, der der Meinung war, die Frage sei ja gewesen, ob er regelmässig kiffe. Dies sei aber nicht so, er kiffe lediglich gelegentlich. Damit kam er durch. Das Bundesgericht meinte, die Frage der Versicherung sei unklar gestellt. Somit musste die Taggeldversicherung zahlen. Wer auf die Frage «Konsumieren Sie oder haben Sie regelmässig Alkohol oder Drogen konsumiert?» mit Nein antwortet, darf trotzdem ab und zu gekifft haben. Das Bundesgericht hat einem gelegentlichen THC-Konsumierenden Recht gegeben, der der Meinung war, die Frage sei ja gewesen, ob er regelmässig kiffe. Dies sei aber nicht so, er kiffe lediglich gelegentlich. Damit kam er durch. Das Bundesgericht meinte, die Frage der Versicherung sei unklar gestellt. Somit musste die Taggeldversicherung zahlen.
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 Doch wenn die Frage konkreter ist, zum Beispiel «Konsumieren Sie Cannabisprodukte oder haben Sie solche konsumiert?», dann kann die Versicherung bei einer falschen Angabe durchaus die Leistungen kürzen, wenn der Konsum der oder des Versicherten bekannt wird. Und wenn man die Frage wahrheitsgemäss beantwortet hat, kann die Versicherung den Abschluss des Vertrages ablehnen oder Vorbehalte anbringen, also bestimmte Leistungen ausschliessen. Doch wenn die Frage konkreter ist, zum Beispiel «Konsumieren Sie Cannabisprodukte oder haben Sie solche konsumiert?», dann kann die Versicherung bei einer falschen Angabe durchaus die Leistungen kürzen, wenn der Konsum der oder des Versicherten bekannt wird. Und wenn man die Frage wahrheitsgemäss beantwortet hat, kann die Versicherung den Abschluss des Vertrages ablehnen oder Vorbehalte anbringen, also bestimmte Leistungen ausschliessen.
  
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 Wie weit die Rechtsprechung die Ansichten aus der Verkehrsregelnverordnung (nach der alle mit noch so geringen Spuren von THC im Blut fahrunfähig sind) übernehmen wird, ist noch unklar. Es ist zumindest denkbar, dass auch bei anderen Unfällen (ohne Auto, aber z. B. mit Maschinen) bei einem THC-Fund im Blut immer grobfahrlässiges Verhalten angenommen werden wird – und so die Leistungen gekürzt werden können (wie bei Extremsportarten oder anderen speziell gefährlichen und «unüblichen» Tätigkeiten auch). Wie weit die Rechtsprechung die Ansichten aus der Verkehrsregelnverordnung (nach der alle mit noch so geringen Spuren von THC im Blut fahrunfähig sind) übernehmen wird, ist noch unklar. Es ist zumindest denkbar, dass auch bei anderen Unfällen (ohne Auto, aber z. B. mit Maschinen) bei einem THC-Fund im Blut immer grobfahrlässiges Verhalten angenommen werden wird – und so die Leistungen gekürzt werden können (wie bei Extremsportarten oder anderen speziell gefährlichen und «unüblichen» Tätigkeiten auch).
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 Klar ist jedenfalls: Wenn sich die Meinung durchsetzen sollte, dass alle mit etwas THC im Blut generell eine gröbere Gefährdung in Kauf nehmen, sieht die Zukunft düster aus. Denn auch wenn einmal eine Legalisierung des Konsums kommen sollte, würden solche Probleme trotzdem bestehen bleiben. Und könnten allenfalls über (teure) Spezialversicherungen gemildert werden. Klar ist jedenfalls: Wenn sich die Meinung durchsetzen sollte, dass alle mit etwas THC im Blut generell eine gröbere Gefährdung in Kauf nehmen, sieht die Zukunft düster aus. Denn auch wenn einmal eine Legalisierung des Konsums kommen sollte, würden solche Probleme trotzdem bestehen bleiben. Und könnten allenfalls über (teure) Spezialversicherungen gemildert werden.
  
Zuletzt geändert: 2023/12/22 21:16

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