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thc_recht:sh4141 [2011/10/07 23:20] – sos | thc_recht:sh4141 [2011/10/27 21:07] – sos | ||
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Wer eine Versicherung nach Krankenversicherungsgesetz KVG abschliesst (diese ist obligatorisch), | Wer eine Versicherung nach Krankenversicherungsgesetz KVG abschliesst (diese ist obligatorisch), | ||
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Sobald allerdings eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden soll, gilt hier nicht mehr das KVG, sondern das Versicherungsvertragsgesetz VVG. Und dieses erlaubt den Versicherungen vielfältige Fragen zu stellen. Und je nach Antwort können sie ein Gesuch um eine Versicherung auch ablehnen oder Vorbehalte anbringen. Die meisten Versicherungen werden übrigens nach VVG abgeschlossen (zum Beispiel die Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung oder Taggeldversicherungen). | Sobald allerdings eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden soll, gilt hier nicht mehr das KVG, sondern das Versicherungsvertragsgesetz VVG. Und dieses erlaubt den Versicherungen vielfältige Fragen zu stellen. Und je nach Antwort können sie ein Gesuch um eine Versicherung auch ablehnen oder Vorbehalte anbringen. Die meisten Versicherungen werden übrigens nach VVG abgeschlossen (zum Beispiel die Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung oder Taggeldversicherungen). | ||
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Wer auf die Frage «Konsumieren Sie oder haben Sie regelmässig Alkohol oder Drogen konsumiert? | Wer auf die Frage «Konsumieren Sie oder haben Sie regelmässig Alkohol oder Drogen konsumiert? | ||
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Doch wenn die Frage konkreter ist, zum Beispiel «Konsumieren Sie Cannabisprodukte oder haben Sie solche konsumiert? | Doch wenn die Frage konkreter ist, zum Beispiel «Konsumieren Sie Cannabisprodukte oder haben Sie solche konsumiert? | ||
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Wie weit die Rechtsprechung die Ansichten aus der Verkehrsregelnverordnung (nach der alle mit noch so geringen Spuren von THC im Blut fahrunfähig sind) übernehmen wird, ist noch unklar. Es ist zumindest denkbar, dass auch bei anderen Unfällen (ohne Auto, aber z. B. mit Maschinen) bei einem THC-Fund im Blut immer grobfahrlässiges Verhalten angenommen werden wird – und so die Leistungen gekürzt werden können (wie bei Extremsportarten oder anderen speziell gefährlichen und «unüblichen» Tätigkeiten auch). | Wie weit die Rechtsprechung die Ansichten aus der Verkehrsregelnverordnung (nach der alle mit noch so geringen Spuren von THC im Blut fahrunfähig sind) übernehmen wird, ist noch unklar. Es ist zumindest denkbar, dass auch bei anderen Unfällen (ohne Auto, aber z. B. mit Maschinen) bei einem THC-Fund im Blut immer grobfahrlässiges Verhalten angenommen werden wird – und so die Leistungen gekürzt werden können (wie bei Extremsportarten oder anderen speziell gefährlichen und «unüblichen» Tätigkeiten auch). | ||
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Klar ist jedenfalls: Wenn sich die Meinung durchsetzen sollte, dass alle mit etwas THC im Blut generell eine gröbere Gefährdung in Kauf nehmen, sieht die Zukunft düster aus. Denn auch wenn einmal eine Legalisierung des Konsums kommen sollte, würden solche Probleme trotzdem bestehen bleiben. Und könnten allenfalls über (teure) Spezialversicherungen gemildert werden. | Klar ist jedenfalls: Wenn sich die Meinung durchsetzen sollte, dass alle mit etwas THC im Blut generell eine gröbere Gefährdung in Kauf nehmen, sieht die Zukunft düster aus. Denn auch wenn einmal eine Legalisierung des Konsums kommen sollte, würden solche Probleme trotzdem bestehen bleiben. Und könnten allenfalls über (teure) Spezialversicherungen gemildert werden. | ||