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Wenig illegal
Shit happens 11

Wenig illegal: Konsum unter den Augen der Polizei

Bedingungen

Die Ordnungsbusse kann nur ausgestellt werden, wenn der Kanton eine Rechtsgrundlage für die Ordnungsbussen geschaffen hat, die Polizei den Konsum direkt beobachtet, weniger als 10 Gramm Cannabis im Spiel sind, keine weiteren Straftaten begangen wurden und die Person er­wachsen ist.

Tipps

Am besten nie mit mehr als 10 Gramm herum­laufen. Wenn jemand einen Joint in der Öffent­lich­keit raucht und von der Polizei erwischt wird, sollte man nur diesen Joint zugeben und bei Fragen nach weiterem Konsum die Aussage ver­weigern oder lügen, sonst kommt das ordentliche Ver­fahren zum Zug.

Strafen

100 Franken ist der Tarif fürs Kiffen unter polizeilicher Beobachtung. Dieser Betrag ist für die ganze Schweiz gültig. Es werden keine Gebühren erhoben und im Wieder­holungs­fall gibt es keine Erhöhung. Allfälliges Material und auch der beobachtete Joint werden sicher­gestellt und eingezogen.


Ungenaue Medieninformationen

Schlagzeilen wie «Wer kifft, zahlt 100 Stutz» (Blick), «100 Franken für Cannabiskonsum» (NZZ), «Busse für Kiffer soll 100 Franken betragen» (Tagi) suggerierten bei der Einführung 2013, dass generell nur eine Ordnungsbusse zu befürchten ist, wenn jemand kifft. Die Grenze von 10 Gramm wurde zwar häufig erwähnt, aber kaum, dass diese Menge straffrei ist.
Da wird nicht wirklich klar, um was es denn nun geht. Es geht nicht um das Kiffen im Allgemeinen, das ist und bleibt eine Übertretung, die im ordentlichen Verfahren abgehandelt werden muss (polizeiliche Befragung, Protokoll, Verzeigung; dann stellt eine andere Stelle eine Busse mit Gebühren aus, im Wiederholungsfall wird diese höher, siehe hier).

Nur für beobachteten Konsum

Es geht bei den Ordnungsbussenbestimmungen nur um den durch die Polizei selber beobachteten Konsum. Konkret also das Rauchen eines Joints in der Öffentlichkeit, allenfalls auf ei­nem einsehbaren Balkon oder im Garten. Wenn die Polizei diesen Konsum selber be­obach­tet und bei der Durchsuchung der Kiffenden nicht mehr als 10 Gramm findet (diese sind laut Gesetz straffrei, quasi legal), dann kann sie selber diesen Konsum direkt mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken bestrafen.
Das gilt jedoch nur für Erwachsene (Jugendliche werden weiterhin «normal» verzeigt) und solange keine anderen illegalen Handlungen begangen wurden.

Eingeschränkte Anwendbarkeit

Damit sind die Ordnungsbussen nur für einen kleinen Teil der möglichen illegalen Handlungen rund um THC relevant. Kommt aber jemand in diese Kategorie, dann ist die Ordnungsbusse à 100 Franken zwar immer noch eine Frechheit, aber klar besser als eine Verzeigung mit Busse und Gebühren von 200 bis 1’000 Franken.

Kantonale Unterschiede

Der Kanton Bern scheint diese Möglichkeit zur Vereinfachung der Kiffverfolgung nicht wahrzunehmen und verzeigt lieber weiter (nur 196 Ordnungsbussen im Jahr 2017), während der Kanton Zürich dieses Mittel rege nutzt (3’053 Ordnungsbussen im gleichen Jahr). Das sind krasse Unterschiede in der Umsetzung. Insgesamt wurden schweizweit 2017 übrigens 17’529 Cannabis-Ordnungsbussen ausgestellt (sowohl für beobachteten Konsum wie auch für Besitz einer geringfügigen Menge ohne Konsum).

Gibt es weitere Verdachtsmomente?

Die Polizei kann sich natürlich auch entscheiden, dass im konkreten Fall mehr vorliegt als nur der Joint und das Haschstückchen und weitere Abklärungen gemacht werden «müssen». So können auch solche Fälle beim ordentlichen Verfahren landen.
Denn wie es in einer Präsentation der Stadtpolizei Zürich heisst: «Das Ordnungsbussenver­fahren ist ausgeschlossen (…), wenn gleichzeitig weitere Widerhandlungen gegen das BetmG (…) vorliegen, die nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können (z. B. Dauerkonsum).»
Sicher ist: Wer der Polizei ehrlich von vergangenem Konsum erzählt, kann und wird sehr wohl verzeigt werden.

Ordnungsbusse als Kann-Vorschrift

Einen Rechtsanspruch auf die Bestrafung mit einer Ordnungsbusse können wir nicht erkennen. Das Gegenteil ist jedoch möglich, alle dürfen sagen: «Nein, ich will keine Ordnungsbusse von der Polizei, sondern im normalen Verfahren verzeigt werden». So können Betroffene das Ganze auch über die Instanzen weiterziehen. Dies bringt aber selten etwas, denn die Kosten steigen enorm.

Die Kantone müssen sie umsetzen

Die Bestimmungen über die Ordnungsbussen sind zwar im gesamtschweizerischen BetmG ­fixiert, aber da die Kantone die Verfolgung konkret umsetzen müssen, braucht es auch kantonale Bestimmungen. Erst diese kantonalen Beschlüsse ermächtigen bestimmte Polizeiorgane, Ordnungsbussen auszustellen. So hatte zum Beispiel die Walliser Gemeindepolizei die ersten Jahre diese Befugnis nicht und verzeigte also wie bis anhin, während die Walliser Kantonspolizei bereits Ordnungsbussen erteilte.

Und der «leichte Fall»?

Das BetmG ermöglicht das Verfahren in «leichten Fällen» einzustellen oder mit einer Verwarnung zu beenden, also ohne jegliche Strafe. Diese Bestimmung könnten die Behörden anwenden, was sie leider äusserst selten tun.
Dabei wäre genau dies der richtige Ansatz: Aus rechtsstaatlichen Gründen und aufgrund der verfassungsmässigen persönlichen Freiheitsrechte müssten die Behörden diese Bestimmung des BetmG breit anwenden. Doch bei den Stadtrichterämtern, den Statthalterämtern und den Staatsanwaltschaften ist dies gar nicht angekommen!

Ausblick

Heute im BetmG verankert, werden die Ordnungsbussen für Cannabis in den nächsten Jahren gezügelt. 2016 beschlossen die Räte ein revi­diertes Ordnungsbussengesetz (OBG), das Ordnungsbussen aus verschiedenen Gesetzen zusammenfasst. Für welche Cannabis-Übertretungen es in Zukunft Ordnungsbussen geben soll, wird der Bundesrat neu in einer Verordnung festlegen, die Vernehmlassung bei den Kantonen fand 2017 statt. Es wird weiterhin nur für Erwachsene Ordnungsbussen ge­ben, das ist im OBG festgehalten. Das Inkrafttreten dieser Bestimmungen ist nach wie vor offen (Herbst 2018).


Neues Ordnungs­bussen­gesetz

Ordnungsbussen sind Realität

Die seit Oktober 2013 eingeführten Ordnungsbussen (OB) haben sich etabliert und machen etwa einen Drittel der Konsumverfolgung aus. Das Parlament hatte sie im Betäubungsmittelgesetz (BetmG) verankert, in den Artikeln 28b bis 28l.

Neues Ordnungsbussengesetz

Bald werden diese Bestimmungen aufgehoben und ins totalrevidierte Ordnungsbussengesetz (OBG) und die dazugehörige Ord­nungs­bussen­verordnung (OBV) überführt. Im März 2016 hatte das Parlament das OBG verabschiedet. In diesem werden OB-Bestimmungen aus 17 verschiedenen Gesetzen (vor allem dem Strassenverkehrsgesetz) zusammengefasst. Unter dem Punkt 10 ist das Betäubungsmittelgesetz aufgeführt. Im OBG ist festgehalten, dass die Kantone weiterhin die Behörden bestimmen müssen, die OB ausstellen dürfen. Im Allgemeinen liegt das Mindestalter für eine OB bei 15 Jahren, beim BetmG wird es auf 18 Jahre festgelegt. Wer jünger ist und polizeilich auffällt, wird immer verzeigt. Im OBG ist ausserdem aufgeführt, wie OB erteilt werden und die Formulare aussehen sollen, sowie dass Beschuldigte das ordentliche Verfahren wählen können. Grund­sätzlich dürfen nur Übertretungen mit Ordnungsbussen bestraft werden. Die konkreten illegalen Handlungen, die dann mit einer OB bestraft werden können, werden nun aber nicht mehr im Gesetz aufgeführt, sondern in der bundesrätlichen OBV.

Vernehmlassung OB-Verordnung

Im April 2017 wurde der Entwurf der OBV des Bundesrates in die Vernehmlassung geschickt. Im Kapitel X, Betäubungsmittelgesetz, wird nun, als erster und bisher einziger Punkt für dieses Gesetz, die Neufassung der Hanf-Ordnungsbussen definiert: «Unbefugter, vorsätzlicher Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis (Art. 19a Ziff. 1 BetmG)». Der Bussenbetrag dafür liegt bei 100 Franken. Die Vernehmlassung dauert noch bis Mitte August 2017. Wenn keine grossen Änderungen mehr vorgenommen werden, will der Bundesrat das totalrevidierte OBG zusammen mit der neuen OBV auf den 1. Januar 2018 in Kraft setzen.

Ob diese Zügelei nun zu einer schweizweit einheitlichen Handhabung führt? Es bleibt zweifelhaft. Die kantonale Anwendung ist enorm verschieden, weiter gibt es auch Unterschiede je nach Beamten und Situation.

Nachtrag Ende 2017

Die Ordnungsbussen sollen ja vom BetmG in das totalrevidierte Ordnungsbussengesetz (OBG) bzw. die dazugehörige Ordnungsbussenverordnung (OBV) gezügelt werden. Die Vernehmlassung für die OBV ist vorüber, aber die Kantone sprachen sich gegen ein Inkrafttreten per 1.1.2018 aus – so war es vom Bundesrat angekündigt worden. Der Termin sei zu früh, einige plädierten für den 1.1.2019, oder auch dafür, das Ganze erst ein Jahr nach der definitiv erstellten Ordnungsbussenliste einzuführen. Sie bräuchten diese Zeit für die ganzen Umstellungen. Das kann also noch dauern.

Ältere Zusammenfassung

Einführung der Ordnungsbussen

Die Ordnungsbussen sind Wirklichkeit

Solange ein Kanton keine Rechtsgrundlage für die Cannabis-Ordnungsbussen ­geschaffen hatte, konnten sie in diesem Kanton auch nicht angewendet werden. Im Sommer 2013 hatten erst die Kantone Wallis und Schaffhausen diese Umsetzung angekündigt.

Beispiele von Ordnungsbussen

Aus Zürich

obzhvorne.jpg obzhhinten.jpg

Aus dem Tessin

ordnungsbusseti.jpg

Ordnungsbussen in den Medien (ab Okt. 2013)



Zuletzt geändert: 2019/04/20 12:38

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