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thc_recht:wenigillegal [2019/09/23 15:02] – [Einführung der Ordnungsbussen ab 2013] sosthc_recht:wenigillegal [2023/12/22 21:16] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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-//Wenig illegal//\\  
-[[thc_recht:einleitung|{{:thc_recht:sh11_s1s48.jpg?200|Shit happens 11}}]] 
  
-====== Wenig illegal: Konsum unter den Augen der Polizei ======+===== Wenig illegal: Polizeilich festgestellter Konsum =====
  
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 ===== Gesetze ===== ===== Gesetze =====
-**Ordnungsbusse** +**Ordnungsbusse**\\ [[https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/725/de|Ordnungsbussengesetz (OBG), SR 314.1]], Art. 2Kantone bestimmen die Behörde, Art3: Widerhandlung selbst festgestellt, Art4: Mindestens 18 Jahre\\  
-[[http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19981989/index.html#a28|Betäubungsmittelgesetz BetmG, SR 812.121, Artikel 28]], im Speziellen [[http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19981989/index.html#a28b|28b (Grundsatz)]], [[http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19981989/index.html#a28c|28c (Ausnahmen)]], [[http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19981989/index.html#a28e|28e (Bezahlung)]] -> [[http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19981989/201310010000/812.121.pdf|PDF]], Seite 20 ff. \\  +[[https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2019/93/de|Ordnungsbussenverordnung (OBV), SR 314.11]], Anhang 2/Bussenliste 2, Kapitel VIII, Position 8001Unbefugter Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis (Art19a Ziff1 BetmG) ⇒ 100 FrankenIm PDF (2023auf Seite 32\\  
-**Leichter Fall** +**Leichter Fall**\\  
-[[http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19981989/index.html#a19a|Betäubungsmittelgesetz BetmG, SR 812.121, Artikel 19a, Absatz 2]] -> [[http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19981989/201304040000/812.121.pdf|PDF]], Seite 17+[[https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1952/241_241_245/de#a19a|Betäubungsmittelgesetz BetmG, SR 812.121, Artikel 19a, Absatz 2]], im PDF (2023) auf Seite 19
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 ===== Bedingungen ===== ===== Bedingungen =====
-Die Ordnungsbusse kann nur ausgestellt werden, wenn der Kanton eine Rechtsgrundlage für die Ordnungsbussen geschaffen hat, die Polizei den Konsum direkt beobachtet, weniger als 10 Gramm Cannabis im Spiel sind, keine weiteren Straftaten begangen wurden und die Person er­wachsen ist.+Die Ordnungsbusse kann nur ausgestellt werden, wenn die Polizeibehörde vom Kanton dafür ermächtigt worden ist, die Polizei den Konsum selbst festgestellt hat, weniger als 10 Gramm Cannabis im Spiel sind, keine weiteren Straftaten begangen wurden und die Person erwachsen ist.
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 ===== Strafen ===== ===== Strafen =====
-100 Franken ist der Tarif fürs Kiffen unter polizeilicher Beobachtung. Dieser Betrag ist für die ganze Schweiz gültig. Es werden keine Gebühren erhoben und im Wieder­holungs­fall gibt es keine Erhöhung. Allfälliges Material und auch der beobachtete Joint werden sicher­gestellt und eingezogen.+100 Franken ist der Tarif fürs Kiffen, wenn dies von der Polizei festgestellt wurde. Dieser Betrag ist für die ganze Schweiz gültig. Es werden keine Gebühren erhoben und im Wiederholungsfall gibt es keine Erhöhung. Allfälliges Material und auch der Joint werden meistens sichergestellt und vernichtet.
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 +===== Inserat =====
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 +| [[https://www.kayashop.ch/de|{{:thc_recht:kayashop_de.jpg|kayashop.ch}}]]  |
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-===== Ungenaue Medieninformationen ===== 
-Schlagzeilen wie «Wer kifft, zahlt 100 Stutz» (Blick), «100 Franken für Cannabiskonsum» (NZZ), «Busse für Kiffer soll 100 Franken betragen» (Tagi) suggerierten bei der Einführung 2013, dass generell nur eine Ordnungsbusse zu befürchten ist, wenn jemand kifft. Die Grenze von 10 Gramm wurde zwar häufig erwähnt, aber kaum, dass diese Menge straffrei ist.\\ Da wird nicht wirklich klar, um was es denn nun geht. Es geht nicht um das Kiffen im Allgemeinen, das ist und bleibt eine Übertretung, die im ordentlichen Verfahren abgehandelt werden muss (polizeiliche Befragung, Protokoll, Verzeigung; dann stellt eine andere Stelle eine Busse mit Gebühren aus, im Wiederholungsfall wird diese höher, siehe [[thc_recht:normalillegal|hier]]). 
  
-===== Nur für beobachteten Konsum ===== +====== Wenig illegal: Polizeilich festgestellter Konsum ======
-Es geht bei den Ordnungsbussenbestimmungen nur um den durch die Polizei selber beobachteten Konsum. Konkret also das Rauchen eines Joints in der Öffentlichkeit, allenfalls auf ei­nem einsehbaren Balkon oder im Garten. Wenn die Polizei diesen Konsum selber be­obach­tet und bei der Durchsuchung der Kiffenden nicht mehr als 10 Gramm findet (diese sind laut Gesetz straffrei, [[thc_recht:quasilegal|quasi legal]]), dann kann sie selber diesen Konsum direkt mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken bestrafen.\\ Das gilt jedoch nur für Erwachsene (Jugendliche werden weiterhin «[[thc_recht:normalillegal|normal]]» verzeigt) und solange keine anderen illegalen Handlungen begangen wurden.+
  
-===== Eingeschränkte Anwendbarkeit ===== +===== Ungenaue Medieninformationen =====
-Damit sind die Ordnungsbussen nur für einen kleinen Teil der möglichen illegalen Handlungen rund um THC relevant. Kommt aber jemand in diese Kategorie, dann ist die Ordnungsbusse à 100 Franken zwar immer noch eine Frechheit, aber klar besser als eine Verzeigung mit Busse und Gebühren von 200 bis 1’000 Franken.+
  
-===== Kantonale Unterschiede ===== +Schlagzeilen wie «Wer kifft, zahlt 100 Stutz» (Blick), «100 Franken für Cannabiskonsum» (NZZ), «Busse für Kiffer soll 100 Franken betragen» (Tagi) suggerierten bei der Einführung 2013, dass generell nur eine Ordnungsbusse zu befürchten ist, wenn jemand kifftDie Grenze von 10 Gramm wurde zwar häufig erwähnt, aber kaum, dass diese Menge straffrei ist. 
-Der Kanton Bern scheint diese Möglichkeit zur Vereinfachung der Kiffverfolgung nicht wahrzunehmen und verzeigt lieber weiter (nur 196 Ordnungsbussen im Jahr 2017), während der Kanton Zürich dieses Mittel rege nutzt (3’053 Ordnungsbussen im gleichen Jahr). Das sind krasse Unterschiede in der UmsetzungInsgesamt wurden schweizweit 2017 übrigens 17’529 Cannabis-Ordnungsbussen ausgestellt (sowohl für beobachteten Konsum wie auch für Besitz einer geringfügigen Menge ohne Konsum).+  
 +Da wurde nicht wirklich klar, um was es denn nun geht. Es geht nicht um das Kiffen im Allgemeinen, das ist und bleibt eine Übertretung, die im ordentlichen Verfahren abgehandelt werden muss (polizeiliche Befragung, Protokoll, Verzeigung; dann stellt eine andere Stelle eine Busse mit Gebühren aus, im Wiederholungsfall wird diese höher, siehe [[thc_recht:normalillegal|hier]]).
  
-===== Gibt es weitere Verdachtsmomente? ===== +===== Nur für polizeilich festgestellten Konsum =====
-Die Polizei kann sich natürlich auch entscheiden, dass im konkreten Fall mehr vorliegt als nur der Joint und das Haschstückchen und weitere Abklärungen gemacht werden «müssen». So können auch solche Fälle beim ordentlichen Verfahren landen.\\ Denn wie es in einer Präsentation der Stadtpolizei Zürich heisst: //«Das Ordnungsbussenver­fahren ist ausgeschlossen (…), wenn gleichzeitig weitere Widerhandlungen gegen das BetmG (…) vorliegen, die nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können (z. B. Dauerkonsum).»//\\ Sicher ist: Wer der Polizei ehrlich von vergangenem Konsum erzählt, kann und wird sehr wohl verzeigt werden.+
  
-===== Ordnungsbusse als Kann-Vorschrift ===== +Es geht bei den Ordnungsbussenbestimmungen nur um den durch die Polizei selber festgestellten KonsumKonkret also das Rauchen eines Joints in der Öffentlichkeitallenfalls auf ei­nem einsehbaren Balkon oder im Garten. Wenn die Polizei diesen Konsum selber festgestellt hat und bei der Durchsuchung der Kiffenden nicht mehr als 10 Gramm findet (diese sind laut Gesetz straffrei, [[thc_recht:quasilegal|quasi legal]])dann kann sie selber diesen Konsum direkt mit einer Ordnungsbusse (OB) von 100 Franken bestrafen.
-Einen Rechtsanspruch auf die Bestrafung mit einer Ordnungsbusse können wir nicht erkennenDas Gegenteil ist jedoch möglichalle dürfen sagen: //«Nein, ich will keine Ordnungsbusse von der Polizeisondern im [[thc_recht:normalillegal|normalen Verfahren]] verzeigt werden»//. So können Betroffene das Ganze auch über die Instanzen weiterziehen. Dies bringt aber selten etwasdenn die Kosten steigen enorm.+
  
-===== Die Kantone müssen sie umsetzen ===== +===== Eingeschränkte Anwendbarkeit =====
-Die Bestimmungen über die Ordnungsbussen sind zwar im gesamtschweizerischen BetmG ­fixiert, aber da die Kantone die Verfolgung konkret umsetzen müssen, braucht es auch kantonale Bestimmungen. Erst diese kantonalen Beschlüsse ermächtigen bestimmte Polizeiorgane, Ordnungsbussen auszustellen. So hatte zum Beispiel die Walliser Gemeindepolizei die ersten Jahre diese Befugnis nicht und verzeigte also wie bis anhin, während die Walliser Kantonspolizei bereits Ordnungsbussen erteilte. +
  
-===== Und der «leichte Fall»? ===== +Das gilt jedoch nur für Erwachsene (Jugendliche müssen weiterhin «normal» verzeigt werden) und solange keine anderen illegalen Handlungen begangen wurden.
-Das BetmG ermöglicht das Verfahren in «leichten Fällen» einzustellen oder mit einer Verwarnung zu beenden, also ohne jegliche Strafe. Diese Bestimmung könnten die Behörden anwenden, was sie leider äusserst selten tun.\\ Dabei wäre genau dies der richtige Ansatz: Aus rechtsstaatlichen Gründen und aufgrund der verfassungsmässigen persönlichen Freiheitsrechte müssten die Behörden diese Bestimmung des BetmG breit anwendenDoch bei den Stadtrichterämtern, den Statthalterämtern und den Staatsanwaltschaften ist dies gar nicht angekommen!+
  
-<WRAP left liviolett 100%> +Damit sind die Ordnungsbussen nur für einen kleinen Teil der möglichen illegalen Handlungen rund um THC relevantKommt aber jemand in diese Kategoriedann ist eine Ordnungsbusse à 100 Franken zwar immer noch eine Frechheitaber klar besser als eine Verzeigung mit Busse und Gebühren von 200 bis 1’000 Franken.
-===== Ausblick ===== +
-Heute im BetmG verankert, werden die Ordnungsbussen für Cannabis in den nächsten Jahren gezügelt2016 beschlossen die Räte ein revi­diertes Ordnungsbussengesetz (OBG), das Ordnungsbussen aus verschiedenen Gesetzen zusammenfasst. Für welche Cannabis-Übertretungen es in Zukunft Ordnungsbussen geben sollwird der Bundesrat neu in einer Verordnung festlegendie Vernehmlassung bei den Kantonen fand 2017 statt. Es wird weiterhin nur für Erwachsene Ordnungsbussen ge­ben, das ist im OBG festgehalten. Das Inkrafttreten hat der Bundesrat auf den 1.1.2020 beschlossen. +
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-\\  +===== Kantonale Unterschiede =====
-====== Neues Ordnungs­bussen­gesetz ab 2020 ======+
  
-===== Ordnungsbussen sind Realität =====+Der Kanton Bern nahm diese Möglichkeit zur Vereinfachung der Kiffverfolgung nicht wahr und verzeigte lieber weiter (nur 196 Ordnungsbussen im Jahr 2017), während der Kanton ­Zürich dieses Mittel rege nutzte (3’053 Ordnungsbussen im gleichen Jahr). Das sind krasse Unterschiede in der Umsetzung. Insgesamt wurden schweizweit 2017 übrigens 18’146 Can­nabis-Ordnungsbussen ausgestellt (sowohl für festgestellten Konsum wie auch für Besitz einer geringfügigen Menge ohne Konsum).
  
-Die seit Oktober 2013 eingeführten Ordnungsbussen (OB) haben sich etabliert und machen etwa einen Drittel der Konsumverfolgung aus. Das Parlament hatte sie im Betäubungsmittelgesetz (BetmG) verankert, in den Artikeln 28b bis 28l.+===== Zusammenbruch der Ordnungsbussen =====
  
-===== Neues Ordnungsbussengesetz =====+Nachdem das Bundesgericht die Straflosigkeit des [[thc_recht:quasilegal|Besitzes einer geringfügigen Menge]] bestätigt hatte, konnten die Polizeien dafür keine OB mehr erteilen. Deshalb ist die Anzahl OB ab 2018 massiv gesunken (siehe [[thc_recht:statistik|Statistik]]). 2016 war der Höhepunkt mit 19’766 ausgestellten OB, 2020 waren es dann noch 4'013. Zehntausende wurden also vorher zu Unrecht gebüsst!
  
-Bald werden diese Bestimmungen aufgehoben und ins totalrevidierte Ordnungsbussengesetz (OBG) und die dazugehörige Ord­nungs­bussen­verordnung (OBV) überführt. Im März 2016 hatte das Parlament das OBG verabschiedet. In diesem werden OB-Bestimmungen aus 17 verschiedenen Gesetzen (vor allem dem Strassenverkehrsgesetz) zusammengefasst. Unter dem Punkt 10 ist das Betäubungsmittelgesetz aufgeführt.  +===== Gibt es weitere Verdachtsmomente? =====
-Im OBG ist festgehalten, dass die Kantone weiterhin die Behörden bestimmen müssen, die OB ausstellen dürfen. Im Allgemeinen liegt das Mindestalter für eine OB bei 15 Jahren, beim BetmG wird es auf 18 Jahre festgelegt. Wer jünger ist und polizeilich auffällt, wird immer verzeigt. Im OBG ist ausserdem aufgeführt, wie OB erteilt werden und die Formulare aussehen sollen, sowie dass Beschuldigte das ordentliche Verfahren wählen können. +
-Grund­sätzlich dürfen nur Übertretungen mit Ordnungsbussen bestraft werden. Die konkreten illegalen Handlungen, die dann mit einer OB bestraft werden können, werden nun aber nicht mehr im Gesetz aufgeführt, sondern in der bundesrätlichen OBV. +
  
-===== Vernehmlassung OB-Verordnung =====+Die Polizei kann sich nach wie vor auch entscheiden, dass im konkreten Fall mehr vorliegt als nur der Joint und das Haschstückchen und weitere Abklärungen gemacht werden «müssen». So können auch solche Fälle zu einem ordentlichen Verfahren führen.
  
-Im April 2017 wurde der Entwurf der OBV des Bundesrates in die Vernehmlassung geschickt. Im Kapitel X, Betäubungsmittelgesetz, wird nun, als erster und bisher einziger Punkt für dieses Gesetz, die Neufassung der Hanf-Ordnungsbussen definiert: +Denn, wie es in einer Präsentation der Stadtpolizei Zürich heisst//«Das Ordnungsbussenver­fahren ist ausgeschlossen (…)wenn gleichzeitig weitere Widerhandlungen gegen das BetmG (…) vorliegen, die nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können (zBDauerkonsum).»// 
-«Unbefugtervorsätzlicher Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis (Art19a Ziff1 BetmG. Der Bussenbetrag dafür liegt bei 100 Franken. +  
-Die Vernehmlassung dauert noch bis Mitte August 2017. Wenn keine grossen Änderungen mehr vorgenommen werden, will der Bundesrat das totalrevidierte OBG zusammen mit der neuen OBV auf den 1. Januar 2018 in Kraft setzen+Sicher ist: Wer der Polizei ehrlich von vergangenem Konsum erzählt, kann und wird sehr wohl verzeigt werden.
  
-Ob diese Zügelei nun zu einer schweizweit einheitlichen Handhabung führt? Es bleibt zweifelhaft. Die kantonale Anwendung ist enorm verschieden, weiter gibt es auch Unterschiede je nach Beamten und Situation.+===== Ordnungsbusse als Kann-Vorschrift =====
  
-==== Nachtrag Ende 2017 ====+Einen Rechtsanspruch auf die Bestrafung mit einer Ordnungsbusse können wir nicht erkennen. Das Gegenteil ist jedoch möglich, alle dürfen sagen: //«Nein, ich will keine Ordnungsbusse von der Polizei, sondern im normalen Verfahren verzeigt werden»//. So können Betroffene das Ganze auch über die Instanzen weiterziehen. Dies bringt aber selten etwas, denn die Kosten steigen enorm.
  
-Die Ordnungsbussen sollen ja vom BetmG in das totalrevidierte Ordnungsbussengesetz (OBG) bzw. die dazugehörige Ordnungsbussenverordnung (OBV) gezügelt werden. Die Vernehmlassung für die OBV ist vorüber, aber die Kantone sprachen sich gegen ein Inkrafttreten per 1.1.2018 aus – so war es vom Bundesrat angekündigt worden. Der Termin sei zu früh, einige plädierten für den 1.1.2019, oder auch dafür, das Ganze erst ein Jahr nach der definitiv erstellten Ordnungsbussenliste einzuführen. Sie bräuchten diese Zeit für die ganzen Umstellungen. Das kann also noch dauern.+===== Die Kantone müssen sie umsetzen =====
  
-==== Nachtrag Anfang 2019 ====+Die Bestimmungen über die Ordnungsbussen sind zwar im gesamtschweizerischen Ordnungsbussengesetz und der -verordnung ­fixiert, aber da die Kantone die Verfolgung konkret umsetzen müssen, braucht es auch kantonale Bestimmungen. Erst diese kantonalen Beschlüsse ermächtigen bestimmte Polizeiorgane, Ordnungsbussen auszustellen. So hatten zum Beispiel die Walliser Gemeindepolizeien die ersten Jahre diese Befugnis nicht und verzeigten also wie bis anhin, während die Walliser Kantonspolizei bereits Ordnungsbussen erteilte. 
  
-Das neue OBG und die neue OBV werden am 1.1.2020 in Kraft treten. Wir werden dann die neuen Paragrafen dazu angeben. +Im Kanton Bern dürfen nur uniformierte Polizeibeamte Ordnungsbussen erteilen, während in vielen anderen Kantonen dies alle Mitglieder einer berechtigten Behörde dürfen.
-==== Ältere Zusammenfassung ====+
  
-[[li740202|Die Verschiebung der Ordnungsbussen]]+===== Und der «leichte Fall»? =====
  
-======  Einführung der Ordnungsbussen ab 2013 ======+Das BetmG ermöglicht das Verfahren in «leichten Fällen» einzustellen oder mit einer Verwarnung zu beenden, also ohne jegliche Strafe. Diese Bestimmung könnten die Behörden anwenden, was sie leider äusserst selten tun. 
  
-[[thc_recht:li840405|Sommer 2019: Die uneinheitliche Anwendung der Ordnungsbussen und die Bestimmungen im neuen Ordnungsbussengesetz]]+Dabei wäre genau dies der richtige Ansatz: Aus rechtsstaatlichen Gründen und aufgrund der verfassungsmässigen persönlichen Freiheitsrechte müssten die Behörden diese Bestimmung des BetmG breit anwenden. Doch bei den Polizeien, den Stadtrichterämtern, den Statthalterämtern und den Staatsanwaltschaften ist dies (noch?) gar nicht angekommen!
  
-[[thc_recht:entwicklung_ordnungsbussen|Frühling 2015: Die Ordnungsbussen sind Wirklichkeit]]+====== Entwicklung der Cannabis-Ordnungs­bussen ======
  
-Solange ein Kanton keine Rechtsgrundlage für die Cannabis-Ordnungsbussen ­geschaffen hatte, konnten sie in diesem Kanton auch nicht angewendet werden. Im Sommer 2013 hatten erst die Kantone [[http://www.bo-vs.ch/de/medias/?idIndex=7&idContent=15655|Wallis]] und [[http://www.schaffhausen.ch/news/2A4B4B2C-83A2-4FF7-B2242758670C6781.htm|Schaffhausen]] diese Umsetzung angekündigt.+  * [[thc_recht:VerschiebungOrdnungsbussenvorschriften|Verschiebung der Ordnungsbussenvorschriften (BetmG ⇒ OBG/OBV) per 1.1.2020]] 
 +  * [[thc_recht:li840405|Sommer 2019: Die uneinheitliche Anwendung der Ordnungsbussen und die Bestimmungen im neuen Ordnungsbussengesetz]] 
 +  * [[thc_recht:entwicklung_ordnungsbussen|Frühling 2015: Die Ordnungsbussen sind Wirklichkeit]] 
 +  * Eingeführt wurden die Ordnungsbussen per 1.10.2013. Solange ein Kanton keine Rechtsgrundlage für die Cannabis-Ordnungsbussen ­geschaffen hatte, konnten sie in diesem Kanton auch nicht angewendet werden. Im Sommer 2013 hatten erst die Kantone [[http://www.bo-vs.ch/de/medias/?idIndex=7&idContent=15655|Wallis]] und [[http://www.schaffhausen.ch/news/2A4B4B2C-83A2-4FF7-B2242758670C6781.htm|Schaffhausen]] diese Umsetzung angekündigt.
  
 ====== Beispiele von Ordnungsbussen ====== ====== Beispiele von Ordnungsbussen ======
  
-===== Aus Zürich =====+===== Aus dem Tessin 2021 ===== 
 + 
 +Hier wird zum ersten Mal die neue Nummer für Cannabis-Ordnungsbussen aufgeführt: 8001. 
 + 
 +| {{:thc_recht:ordnungsbusseti2021.png|}} | 
 + 
 +===== Aus Zürich 2014 =====
  
 | {{:thc_recht:obzhvorne.jpg?400x}} | {{:thc_recht:obzhhinten.jpg?400x}} | | {{:thc_recht:obzhvorne.jpg?400x}} | {{:thc_recht:obzhhinten.jpg?400x}} |
  
-===== Aus dem Tessin =====+===== Aus dem Tessin 2014 =====
  
 | {{:thc_recht:ordnungsbusseti.jpg?400x}} | | {{:thc_recht:ordnungsbusseti.jpg?400x}} |
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   * [[http://www.nzz.ch/aktuell/schweiz/mehr-cannabis-bussen-in-zuerich-als-in-basel-1.18180647|Drogendebatte: Mehr Cannabis-Bussen in Zürich als in Basel]] (NZZ, 7.11.13)   * [[http://www.nzz.ch/aktuell/schweiz/mehr-cannabis-bussen-in-zuerich-als-in-basel-1.18180647|Drogendebatte: Mehr Cannabis-Bussen in Zürich als in Basel]] (NZZ, 7.11.13)
   * [[http://www.20min.ch/schweiz/news/story/Nicht-alle-Kantone-buessen-Kiffer-gleich-konsequent-30705518|Nicht alle Kantone büssen Kiffer gleich konsequent]] (20 Minuten, online/print 29./30.10.13)   * [[http://www.20min.ch/schweiz/news/story/Nicht-alle-Kantone-buessen-Kiffer-gleich-konsequent-30705518|Nicht alle Kantone büssen Kiffer gleich konsequent]] (20 Minuten, online/print 29./30.10.13)
-  * [[http://www.srf.ch/sendungen/regionaljournal-basel-baselland/basler-polizei-verteilt-bussen-fuer-kiffer|Basler Polizei verteilt Bussen für Kiffer]] (Radio SRF 1, Regionaljournal Basel & Baselland, 25.10.13)+  * [[https://web.archive.org/web/20200812164058/https://www.srf.ch/sendungen/regionaljournal-basel-baselland/basler-polizei-verteilt-bussen-fuer-kiffer|Basler Polizei verteilt Bussen für Kiffer]] (Radio SRF 1, Regionaljournal Basel & Baselland, 25.10.13)
  
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 +===== Inserat =====
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 +| [[https://www.kayashop.ch/de|{{:thc_recht:kayashop_de.jpg|kayashop.ch}}]]  |
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 ^[[thc_recht:quasilegal|Quasi legal]]  ^|  [[thc_recht:wenigillegal?#dokuwiki__top|nach oben]]  |^  [[thc_recht:normalillegal|Normal illegal]]^ ^[[thc_recht:quasilegal|Quasi legal]]  ^|  [[thc_recht:wenigillegal?#dokuwiki__top|nach oben]]  |^  [[thc_recht:normalillegal|Normal illegal]]^
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Zuletzt geändert: 2019/09/23 15:02

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