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 **Ordnungsbusse** (kantonale Umsetzung notwendig!) **Ordnungsbusse** (kantonale Umsetzung notwendig!)
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-[[http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19981989/index.html#a28|Betäubungsmittelgesetz BetmG, SR 812.121, Artikel 28]],\\ im Speziellen [[http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19981989/index.html#a28b|28b (Grundsatz)]], [[http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19981989/index.html#a28c|28c (Ausnahmen)]], [[http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19981989/index.html#a28e|28e (Bezahlung)]] -> [[http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19981989/201310010000/812.121.pdf|PDF]], Seite 20 ff.+[[http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19981989/index.html#a28|Betäubungsmittelgesetz BetmG, SR 812.121, Artikel 28]],\\ im Speziellen [[http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19981989/index.html#a28b|28b (Grundsatz)]], [[http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19981989/index.html#a28c|28c (Ausnahmen)]], [[http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19981989/index.html#a28e|28e (Bezahlung)]] => [[http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19981989/201310010000/812.121.pdf|PDF]], Seite 20 ff.
  
 **Leichter Fall** **Leichter Fall**
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-[[http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19981989/index.html#a19a|Betäubungsmittelgesetz BetmG, SR 812.121, Artikel 19a, Absatz 2]] -> [[http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19981989/201304040000/812.121.pdf|PDF]], Seite 17</WRAP>+[[http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19981989/index.html#a19a|Betäubungsmittelgesetz BetmG, SR 812.121, Artikel 19a, Absatz 2]] => [[http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19981989/201304040000/812.121.pdf|PDF]], Seite 17</WRAP>
  
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 ====== Inserat ====== ====== Inserat ======
  
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 ====== Wenig illegal: Konsum unter den Augen der Polizei ====== ====== Wenig illegal: Konsum unter den Augen der Polizei ======
  
-==== Ungenaue Medieninformationen ====+===== Ungenaue Medieninformationen =====
  
 Die Medien bringen es nicht immer auf den Punkt. Schlagzeilen wie «Wer kifft, zahlt 100 Stutz» (Blick), «100 Franken für Cannabiskonsum» (NZZ), «Busse für Kiffer soll 100 Franken betragen» (Tagi) suggerieren, dass generell nur eine Ordnungsbusse zu befürchten ist, wenn jemand kifft. Die Grenze von 10 Gramm wurde zwar häufig erwähnt, aber kaum, dass diese Menge straffrei ist.\\ Die Medien bringen es nicht immer auf den Punkt. Schlagzeilen wie «Wer kifft, zahlt 100 Stutz» (Blick), «100 Franken für Cannabiskonsum» (NZZ), «Busse für Kiffer soll 100 Franken betragen» (Tagi) suggerieren, dass generell nur eine Ordnungsbusse zu befürchten ist, wenn jemand kifft. Die Grenze von 10 Gramm wurde zwar häufig erwähnt, aber kaum, dass diese Menge straffrei ist.\\
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-==== Nur für beobachteten Konsum ====+===== Nur für beobachteten Konsum =====
  
 Es geht bei der Ordnungsbussenvorlage nur um den durch die Polizei selber beobachteten Konsum. In der Praxis ist das wohl das Rauchen eines Joints in der Öffentlichkeit, allenfalls auf einem einsehbaren Balkon oder im Garten. Wenn die Polizei diesen Konsum selber be­obach­tet und bei der Durchsuchung der Kiffenden nicht mehr als 10 Gramm findet (diese sind ja [[thc_recht:quasilegal|quasi legal]], auf alle Fälle straffrei), dann kann sie selbst diesen Joint mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken bestrafen.\\ Es geht bei der Ordnungsbussenvorlage nur um den durch die Polizei selber beobachteten Konsum. In der Praxis ist das wohl das Rauchen eines Joints in der Öffentlichkeit, allenfalls auf einem einsehbaren Balkon oder im Garten. Wenn die Polizei diesen Konsum selber be­obach­tet und bei der Durchsuchung der Kiffenden nicht mehr als 10 Gramm findet (diese sind ja [[thc_recht:quasilegal|quasi legal]], auf alle Fälle straffrei), dann kann sie selbst diesen Joint mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken bestrafen.\\
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-==== Eingeschränkte Anwendbarkeit ====+===== Eingeschränkte Anwendbarkeit =====
  
 Damit sind die Ordnungsbussen nur für einen kleinen Teil der möglichen illegalen Handlungen rund um THC relevant. Dessen müssen sich alle bewusst sein, egal, was in den Medien geschrieben wurde. Wenn aber jemand in diese Kategorie fällt, dann ist die Ordnungsbusse über 100 Franken zwar immer noch eine Frechheit, aber klar besser als eine Verzeigung mit Busse und Gebühren von 100 bis 1’000 Franken. Damit sind die Ordnungsbussen nur für einen kleinen Teil der möglichen illegalen Handlungen rund um THC relevant. Dessen müssen sich alle bewusst sein, egal, was in den Medien geschrieben wurde. Wenn aber jemand in diese Kategorie fällt, dann ist die Ordnungsbusse über 100 Franken zwar immer noch eine Frechheit, aber klar besser als eine Verzeigung mit Busse und Gebühren von 100 bis 1’000 Franken.
  
  
-==== Ordnungsbusse als Kann-Vorschrift ====+===== Ordnungsbusse als Kann-Vorschrift =====
  
 Einen Rechtsanspruch darauf, nach Ordnungsbussenvorlage gebüsst zu werden, können wir nicht erkennen. Das Gegenteil ist jedoch möglich, alle dürfen sagen: «Nein, ich will keine Ordnungsbusse von der Polizei, sondern im [[thc_recht:normalillegal|normalen Verfahren]] verzeigt werden». So kann man das Ganze auch über die Instanzen weiterziehen. Dies bringt aber selten etwas, denn die Kosten steigen um das X-fache.\\  Einen Rechtsanspruch darauf, nach Ordnungsbussenvorlage gebüsst zu werden, können wir nicht erkennen. Das Gegenteil ist jedoch möglich, alle dürfen sagen: «Nein, ich will keine Ordnungsbusse von der Polizei, sondern im [[thc_recht:normalillegal|normalen Verfahren]] verzeigt werden». So kann man das Ganze auch über die Instanzen weiterziehen. Dies bringt aber selten etwas, denn die Kosten steigen um das X-fache.\\ 
 (Ausser, wenn die Richtenden dann zum Schluss kämen, dass jemand ein leichter Fall sei. Denn im Gesetz heisst es: «In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.» Wieder allerdings: kann. Doch wenn die Richtenden nett sind, kann es so im [[thc_recht:normalillegal|ordentlichen Verfahren]] günstiger werden als mit der Ordnungsbusse. Das schreiben wir aber nur der Vollständigkeit halber. Es gibt sehr wenige gelungene [[thc_recht:Beispiel leichter Fall|Beispiele]] in diesem Bereich – und wenn sie gelungen sind, waren die Anwaltskosten viel höher als die Ordnungsbusse oder auch eine reguläre Busse je sein könnten.) (Ausser, wenn die Richtenden dann zum Schluss kämen, dass jemand ein leichter Fall sei. Denn im Gesetz heisst es: «In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.» Wieder allerdings: kann. Doch wenn die Richtenden nett sind, kann es so im [[thc_recht:normalillegal|ordentlichen Verfahren]] günstiger werden als mit der Ordnungsbusse. Das schreiben wir aber nur der Vollständigkeit halber. Es gibt sehr wenige gelungene [[thc_recht:Beispiel leichter Fall|Beispiele]] in diesem Bereich – und wenn sie gelungen sind, waren die Anwaltskosten viel höher als die Ordnungsbusse oder auch eine reguläre Busse je sein könnten.)
  
-==== Gibt es weitere Verdachtsmomente? ====+===== Gibt es weitere Verdachtsmomente? =====
  
 Die Polizei kann sich natürlich auch entscheiden, dass im konkreten Fall mehr vorliegt als nur der Joint und das Haschstückchen und weitere Abklärungen gemacht werden müssen. So würden THC-Konsumierende doch beim ordentlichen Verfahren landen. Dabei wird es auf die Einsatzdoktrinen der Polizeien ankommen.\\ Die Polizei kann sich natürlich auch entscheiden, dass im konkreten Fall mehr vorliegt als nur der Joint und das Haschstückchen und weitere Abklärungen gemacht werden müssen. So würden THC-Konsumierende doch beim ordentlichen Verfahren landen. Dabei wird es auf die Einsatzdoktrinen der Polizeien ankommen.\\
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-==== Die Kantone müssen umsetzen ====+===== Die Kantone müssen umsetzen =====
  
 Die gesetzlichen Bestimmungen zur Ordnungsbussenvorlage sind zwar im gesamtschweizerischen BetmG fixiert, aber da die Kantone die Verfolgung konkret umsetzen müssen, braucht es auch kantonale Bestimmungen. Erst diese kantonalen Beschlüsse werden zeigen, ob alle Kantone die Ordnungsbussen für Cannabiskonsum umsetzen werden – und auch, welche Unterschiede es zwischen den Kantonen, allenfalls auch zwischen den Polizeien, geben wird. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Ordnungsbussenvorlage sind zwar im gesamtschweizerischen BetmG fixiert, aber da die Kantone die Verfolgung konkret umsetzen müssen, braucht es auch kantonale Bestimmungen. Erst diese kantonalen Beschlüsse werden zeigen, ob alle Kantone die Ordnungsbussen für Cannabiskonsum umsetzen werden – und auch, welche Unterschiede es zwischen den Kantonen, allenfalls auch zwischen den Polizeien, geben wird.
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 **Achtung:** Solange ein Kanton keine Rechtsgrundlage für die Cannabis-Ordnungsbussen ­geschaffen hat, kann die Ordnungsbusse in diesem Kanton auch nicht angewendet werden. Im Sommer 2013 hatten erst die Kantone [[http://www.bo-vs.ch/de/medias/?idIndex=7&idContent=15655|Wallis]] und [[http://www.schaffhausen.ch/news/2A4B4B2C-83A2-4FF7-B2242758670C6781.htm|Schaffhausen]] diese Umsetzung angekündigt. Neues dazu laufend hier: **Achtung:** Solange ein Kanton keine Rechtsgrundlage für die Cannabis-Ordnungsbussen ­geschaffen hat, kann die Ordnungsbusse in diesem Kanton auch nicht angewendet werden. Im Sommer 2013 hatten erst die Kantone [[http://www.bo-vs.ch/de/medias/?idIndex=7&idContent=15655|Wallis]] und [[http://www.schaffhausen.ch/news/2A4B4B2C-83A2-4FF7-B2242758670C6781.htm|Schaffhausen]] diese Umsetzung angekündigt. Neues dazu laufend hier:
  
-== Ergänzung Sommer 2014: Es gibt Ordnungsbussen ==+=== Ergänzung Sommer 2014: Es gibt Ordnungsbussen ===
  
 Total wurden in den drei Monaten Oktober bis Dezember 2013 2'198 Ordnungsbussen wegen Cannabis-Konsums ausgestellt ([[http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/02/key/05/01.html|Ordnungsbussen wegen Konsums eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis durch Erwachsene, 2013. Die Tabelle findet sich am Ende der Seite.]]). Praktisch alle Kantone sind in der Statistik enthalten. Nur Appenzell Innerrhoden weist keine Ordnungsbusse auf, doch dort gibt es eh wenige Verzeigungen. Genf, Jura und Tessin haben die Ordnungsbussen erst auf den 1. Januar 2014 eingeführt, somit haben sie 2013 noch keine Ordnungsbussen für Cannabiskonsum ausgestellt. Damit haben nun alle Kantone die Ordnungsbussen umgesetzt. Total wurden in den drei Monaten Oktober bis Dezember 2013 2'198 Ordnungsbussen wegen Cannabis-Konsums ausgestellt ([[http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/02/key/05/01.html|Ordnungsbussen wegen Konsums eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis durch Erwachsene, 2013. Die Tabelle findet sich am Ende der Seite.]]). Praktisch alle Kantone sind in der Statistik enthalten. Nur Appenzell Innerrhoden weist keine Ordnungsbusse auf, doch dort gibt es eh wenige Verzeigungen. Genf, Jura und Tessin haben die Ordnungsbussen erst auf den 1. Januar 2014 eingeführt, somit haben sie 2013 noch keine Ordnungsbussen für Cannabiskonsum ausgestellt. Damit haben nun alle Kantone die Ordnungsbussen umgesetzt.
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 Wir gehen davon aus, dass es aktuell folgende Stufen der Illegalität gibt: Wir gehen davon aus, dass es aktuell folgende Stufen der Illegalität gibt:
-  * quasi legaler Besitz bis 10 Gramm, ohne Konsum ➡ keine Bestrafung +  * quasi legaler Besitz bis 10 Gramm, ohne Konsum ⇒ keine Bestrafung 
-  * wenig illegaler Konsum vor Polizeiaugen und Besitz bis 10 Gramm ➡ Ordnungsbusse 100 Franken +  * wenig illegaler Konsum vor Polizeiaugen und Besitz bis 10 Gramm ⇒ Ordnungsbusse 100 Franken 
-  * normal illegaler Konsum und Besitz für Eigenbedarf ➡ Verzeigung, Busse und Gebühren zwischen 100 und 1000 Franken +  * normal illegaler Konsum und Besitz für Eigenbedarf ⇒ Verzeigung, Busse und Gebühren zwischen 100 und 1000 Franken 
-  * stark illegale Weitergabe und Verkauf ➡ Verzeigung, Geld-/Freiheitsstrafe, Busse, Eintrag im Strafregister+  * stark illegale Weitergabe und Verkauf ⇒ Verzeigung, Geld-/Freiheitsstrafe, Busse, Eintrag im Strafregister
  
 ==== Vom Gesetzestext zur polizeilichen Praxis ==== ==== Vom Gesetzestext zur polizeilichen Praxis ====
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 In diesem Dienstbefehl, der für die Polizei verbindlich ist, sind unter dem Titel «Fallkonstellationen bei Erwachsenen» folgende Möglichkeiten angegeben: In diesem Dienstbefehl, der für die Polizei verbindlich ist, sind unter dem Titel «Fallkonstellationen bei Erwachsenen» folgende Möglichkeiten angegeben:
-  * Beobachteter Konsum ohne Besitz ➡ Ordnungsbusse +  * Beobachteter Konsum ohne Besitz ⇒ Ordnungsbusse 
-  * Beobachteter Konsum mit Besitz bis zu 10 Gramm ➡ Ordnungsbusse +  * Beobachteter Konsum mit Besitz bis zu 10 Gramm ⇒ Ordnungsbusse 
-  * Beobachterer Konsum und Besitz über 10 Gramm ➡ Anzeige im ordentlichen Verfahren. (Wenn Besitz für Eigenkonsum, dann Anzeige an die Übertretungsstrafbehörde; wenn Besitz für Weitergabe, dann Anzeige an die Staatsanwaltschaft.) +  * Beobachterer Konsum und Besitz über 10 Gramm ⇒ Anzeige im ordentlichen Verfahren. (Wenn Besitz für Eigenkonsum, dann Anzeige an die Übertretungsstrafbehörde; wenn Besitz für Weitergabe, dann Anzeige an die Staatsanwaltschaft.) 
-  * Besitz bis zu 10 Gramm Cannabis NICHT zum Eigenkonsum ➡ Anzeige an die Staatsanwaltschaft +  * Besitz bis zu 10 Gramm Cannabis NICHT zum Eigenkonsum ⇒ Anzeige an die Staatsanwaltschaft 
-  * Besitz bis zu 10 Gramm zum Eigenkonsum ➡ Ordnungsbusse+  * Besitz bis zu 10 Gramm zum Eigenkonsum ⇒ Ordnungsbusse
  
 ==== Vergleich mit unserer Interpretation ==== ==== Vergleich mit unserer Interpretation ====
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 ====== Inserat ====== ====== Inserat ======
  
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Zuletzt geändert: 1970/01/01 01:00

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