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thc_recht:li790205 [2018/02/26 17:50] – [Die Urteile] sosthc_recht:li790205 [2018/02/26 17:51] – [Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, 26. September 2017] sos
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 1. Das Strafverfahren wird (...) eingestellt. 1. Das Strafverfahren wird (...) eingestellt.
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 2. Die sichergestellten Gegenständen (so im Original) (1 Minigrip mit ca. 5 gr. Marihuana, 1 angebrauchter Joint, 1 Glas mit ca. 2 gr. Haschisch, 1 Hanfmühle) werden (...) beschlagnahmt und (...) eingezogen und vernichtet. 2. Die sichergestellten Gegenständen (so im Original) (1 Minigrip mit ca. 5 gr. Marihuana, 1 angebrauchter Joint, 1 Glas mit ca. 2 gr. Haschisch, 1 Hanfmühle) werden (...) beschlagnahmt und (...) eingezogen und vernichtet.
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 3. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 3. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
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 4. Dem Beschuldigten werden (...) keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen. 4. Dem Beschuldigten werden (...) keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.
  
 **Begründung** **Begründung**
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 Am Samstag, 13. Mai 2017, um 22:40 Uhr wurde in Aesch (...) der Beschuldigte durch die Polizei kontrolliert. (...) Dabei konnte ihm ca. 5 gr. Marihuana und ca. 2 gr. Haschisch, sowie ein angebrauchter Joint und eine Hanfmühle zugeordnet werden. Aufgrund der Situation erstellte die Polizei Basel-Landschaft eine Anzeige und verzeigte ihn an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft.  Am Samstag, 13. Mai 2017, um 22:40 Uhr wurde in Aesch (...) der Beschuldigte durch die Polizei kontrolliert. (...) Dabei konnte ihm ca. 5 gr. Marihuana und ca. 2 gr. Haschisch, sowie ein angebrauchter Joint und eine Hanfmühle zugeordnet werden. Aufgrund der Situation erstellte die Polizei Basel-Landschaft eine Anzeige und verzeigte ihn an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. 
 Gestützt auf die Anzeige der Polizei erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 18. Juli 2017 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 31. Juli 2017 fristgerecht Einsprache. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 6. September 2017 bestätigte der Beschuldigte den Besitz des sichergestellten Betäubungsmittels, jedoch nicht den Konsum von diesem. Er hatte die Absicht, Betäu­bungsmittel zu konsumieren, kam jedoch nicht dazu, da er durch die Polizei zuvor kontrolliert wurde. Die Einwände des Beschuldigten betreffend dem Konsum können ihm nicht widerlegt werden. Bei dieser Sach- und Beweislage kann dem Beschuldigten nicht nach­gewiesen werden, dass er Betäubungsmittel konsumiert hat. Demgemäss ist das Verfahren mangels Beweises einzustellen (...). Der blosse Besitz von unter 10 Gramm ist straflos. (...) Gestützt auf die Anzeige der Polizei erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 18. Juli 2017 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 31. Juli 2017 fristgerecht Einsprache. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 6. September 2017 bestätigte der Beschuldigte den Besitz des sichergestellten Betäubungsmittels, jedoch nicht den Konsum von diesem. Er hatte die Absicht, Betäu­bungsmittel zu konsumieren, kam jedoch nicht dazu, da er durch die Polizei zuvor kontrolliert wurde. Die Einwände des Beschuldigten betreffend dem Konsum können ihm nicht widerlegt werden. Bei dieser Sach- und Beweislage kann dem Beschuldigten nicht nach­gewiesen werden, dass er Betäubungsmittel konsumiert hat. Demgemäss ist das Verfahren mangels Beweises einzustellen (...). Der blosse Besitz von unter 10 Gramm ist straflos. (...)
Zuletzt geändert: 2023/12/22 21:16

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