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Nun sind die Erleichterungen für Medizinalhanf endlich in Kraft getreten und eine neue Ära beginnt. Ärzte und Ärztinnen können THC-haltigen Hanf verschreiben, ohne eine Ausnahmebewilligung beantragen zu müssen. In den nächsten Jahren wird klarer werden, was dies nun im Alltag für Kranke genau bedeutet.
Zurzeit scheinen die Ärztinnen und Ärzte diese neue Möglichkeit nur selten in Betracht zu ziehen. Viele weigern sich generell, Cannabis zu verschreiben. Stand: Mai 2023
Dies ist der alte Text, der die Situation bis Sommer 2022 wiedergibt. Eine Überarbeitung folgt bis Ende 2023.
Verbotene Betäubungsmittel
Betäubungsmittelgesetz BetmG, SR 812.121, Artikel 8, Absatz 1 (Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis), im PDF (2023) auf Seite 9
Beschränkte medizinische Anwendung
Betäubungsmittelgesetz BetmG, SR 812.121, Artikel 8, Absatz 5, im PDF (2021) auf Seite 9
Im medizinischen Bereich sind THC-haltige Präparate nur legal, wenn für den ganzen Ablauf Ausnahmebewilligungen erteilt wurden (und auch regelmässig erneuert werden). Es braucht also mehrere befristete Ausnahmebewilligungen sowie Ärztinnen und Ärzte, die die ganze Verantwortung übernehmen.
Entscheidend ist, einen Arzt oder eine Ärztin zu finden, die oder der wirklich mit Hanf behandeln will und weiss, um was es geht. Sie müssen den Aufwand wirklich auf sich nehmen wollen. Aber auch mit Engagement: Es dauert und braucht Geduld. Geschafft haben es bisher nur wenige Kranke.
Wer Auflagen der Bewilligungen verletzt, dem kann die Bewilligung entzogen werden und der kann bestraft werden. Im Prinzip steht die Vertriebsfirma immer mit einem Bein als Drogenhändlerin da, denn wenn eine Bewilligung nicht greift, gilt das BetmG (Vergehen, da es um Weitergabe geht).
Ein Arzt oder eine Ärztin muss feststellen, dass einer kranken Person mit einer THC-Therapie geholfen werden könnte und ein entsprechendes Gesuch beim Bundesamt für Gesundheit BAG einreichen. Dabei können einerseits synthetische Produkte wie Dronabinol, auch bekannt als Marinol, verschrieben werden. Andererseits können auch Produkte wie Sativex oder eigens hergestellte Tinkturen (so genannte Magistralrezepturen) verschrieben werden, welche aus natürlichem Cannabis hergestellt werden. Die Präparate enthalten 2.5 bis 5 % THC. Neben dem Wirkstoffgehalt spielt eine zentrale Rolle, wie das Präparat eingenommen wird. Um zu verhindern, dass die Produkte als Genussmittel missbraucht werden können, werden Cannabisblüten oder Konzentrate nicht bewilligt.
Dronabinol zum Beispiel wird in der Schweiz unter anderem bei folgenden Symptomen eingesetzt: Übelkeit und Erbrechen, Appetitlosigkeit und Abmagerung, Anorexie und Gewichtsverlust, Spastik, Muskelkrämpfe und Muskelverhärtung, Schmerzzustände, Asthma, grüner Star, Epilepsie, Schlafstörungen und Angstzustände sowie Bewegungsstörungen. Kranke mit diesen Symptomen leiden zum Beispiel an Multipler Sklerose, Krebs, Aids, Alzheimer, Hepatitis C, Magersucht oder anderen schweren Erkrankungen. In der Schweiz betreffen die meisten Ausnahmebewilligungen Krebserkrankungen, gefolgt von Multipler Sklerose.
Die ganze Kette von Aktivitäten, welche zum Endprodukt «Medikament auf Hanfbasis» führen und etwas mit seiner Abgabe an Patienten und Patientinnen zu tun haben, sind bewilligungspflichtig. Darunter fallen der Hanfanbau, die Herstellung der Heilmittel, die Behandlung sowie der Handel mit Cannabis als Medizin.
Wenn Ärztinnen oder Ärzte aufgrund ihrer Diagnose einen Antrag beim BAG zur Behandlung mit THC stellen, müssen sie Folgendes tun:
schriftlich bestätigen, dass sie die Verantwortung für die Folgen ihrer Verschreibung übernehmen; Name, Adresse, Alter und die schriftliche Einverständniserklärung des / der Kranken vorlegen; die bisher eingesetzten Medikamente bekanntgeben; die beabsichtigte Dosierung und vorgesehene Behandlungsdauer deklarieren; alle sechs Monate einen Zwischenbericht über die Behandlung erstellen sowie einen Schlussbericht für das BAG verfassen; den Ablauf der Logistik für die Abgabe des Medikamentes beschreiben (dabei kann der Arzt oder die Ärztin selber, eine Apotheke oder ein Spital das hanfbasierte Medikament nur direkt an die Patientinnen und Patienten abgeben).
Positiv ist, dass man nicht wie in anderen Ländern austherapiert sein muss (es gibt keine reguläre Therapie mehr, die helfen könnte), um ein Ausnahmegesuch zu stellen.
Wenn das Medikament von einer Apotheke abgegeben werden soll, benötigt diese dafür eine Betriebsbewilligung auf kontrollierte Substanzen gemäss Artikel 11 der Betäubungsmittelkontrollverordnung. Eine solche wird auch benötigt, wenn eine Apotheke selber ein Medikament aus dem verbotenen Cannabis, wie z. B. eine Hanftinktur, herstellen will.
Auch der Anbau von Hanf (ab 1 % THC), der zur Herstellung von Medikamenten dienen soll, ist gesetzlich reglementiert. Grundsätzlich benötigt der «Grower» eine Betriebsbewilligung oder muss im Auftrag eines bewilligten Betriebes handeln. Ein Gesuch zur Betriebsbewilligung muss Folgendes enthalten: ausreichenden Schutz vor Diebstahl; einen schriftlichen Vertrag mit einem bewilligten Betrieb; genaue Angaben über Art und Menge des Anbaus; die Garantie, dass die gesamte Anbaumenge an den Auftraggeber abgeliefert wird.
Aufgrund des geringen Wirkstoffgehaltes sind die Präparate nicht für alle Kranken geeignet. So bleibt es einigen nicht erspart, sich selbst nebenbei auf dem Schwarzmarkt zu versorgen. Auch gilt während einer Therapie mit Cannabis ein striktes Fahrverbot, selbst bei geringen Dosen, welche ja gerade eine psychoaktive Wirkung vermeiden sollen. Die Kosten werden von den Krankenkassen nicht zwingend übernommen. So können sich nicht alle, die eine Bewilligung haben, diese Therapie auch leisten.
Der bürokratische Aufwand schreckt die meisten potenziellen Produzenten und Produzentinnen von medizinischem Hanf ab, legal anzubauen. Die Kosten, die aufgrund der verschiedenen Bewilligungspflichten entstehen, bewirken, dass ein Medikament, welches alle Hürden genommen hat, um dann ausnahmsweise zur Behandlung zugelassen zu werden, nicht billig ist. Die Kosten können schnell hunderte von Franken pro Monat betragen.
Von 2012 bis 2018 wurden 12’000 Ausnahmebewilligungen erteilt (befristet auf 6 bis 12 Monate). Bald soll keine Ausnahmebewilligung mehr nötig sein, es braucht dann nur noch ein ärztliches Rezept (siehe Kasten unten).
Die laufenden Diskussionen zu einer Änderung der gesetzlichen Lage bezüglich Cannabisarzneimitteln haben wir hier zusammengefasst.
THC-Konsum hat vielfältige Auswirkungen auf die Konsumierenden. Wenn es keine Wirkung hätte, würden wir es ja auch nicht einnehmen wollen. Dabei gibt es sowohl positive wie negative Effekte. Es gibt also auch unerwünschte Nebenwirkungen. Diese beiden Seiten gibt es. Dabei ist die positive Seite ungleich stärker als die negative.
Eine unvollständige Linksammlung…
Wer verschriebene Betäubungsmittel im Schengenraum transportieren will, findet hier einige Angaben dazu.
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