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Die Hanfsamen­verfolgung in neuen Dimensionen

Hohe Fallzahlen seit Frühling 2015

Eine Vorbemerkung: Die Hanfsamenverfolgung geht immer noch weiter! Auch wenn es in den Jahren nach 2015 einen Rückgang der Fälle gab, so muss man klar sehen, dass es 2018 wieder eine massive Erhöhung der Fallzahlen gegeben hat – und auch 2021 war dieses Thema in unseren Rechtsberatungen stark vertreten. Das Vorgehen der Behörden ist dabei im Wesentlichen gleich wie früher. Es ist also auch heute nach wie vor eine äusserst schlechte Idee, Hanfsamen im Ausland zu bestellen!

Zeitweise hatte ich im Frühling 2015 fünf solcher Fälle pro Tag: Eine Hausdurchsuchung wegen einer Hanfsamenbestellung oder eine Vorladung wegen einer Hanfsamenbestellung… Klar, polizeiliche Vorladungen wegen entdeckter Hanfsamenpäckchen hat es immer mal wieder gegeben. Aber nie in einer solchen Masse. Der Zoll hat eine ganze Abteilung aufgebaut, die verdächtige Sendungen herausfiltert.

Entweder Vorladung...

Normalerweise gab/gibt es eine polizeiliche Vorladung, wenn ein Couvert mit Hanfsamen am Zoll hängenbleibt. Die Polizei ermittelt dann mal nach 19a, Verdacht auf Konsum/Vorbereitungshandlungen. Dann kommt es halt drauf an, was in der Aussage zugegeben wird oder sonstwie bewiesen werden kann.

...oder Hausdurchsuchung!

Doch ab 2014 kamen immer mehr Fälle, bei denen die Bestellung von 20, 30 oder 50 Hanfsamen zu einer Hausdurchsuchung führte (im Mai 2015 wurde uns sogar ein Fall bekannt, bei dem bereits das Bestellen von 10 Hanfsamen für eine Hausdurchsuchung genügte). Da die Betroffenen keine Vorstrafen hatten, schien das Vorgehen unerklärlich. Denn bei Verdacht auf Konsum gibt es eigentlich keine Hausdurchsuchungen (sondern eben eine polizeiliche Vorladung). Die Hausdurchsuchungen wurden denn auch wegen Verdachts auf Handel durchgeführt. Doch wie kommt jemand darauf, von ein paar Hanfsamen auf Hanfhandel zu schliessen?

Hier des Rätsels Lösung: Ein paar ganz Kreative bei der Polizei füllen dazu Excelsheets aus, in denen sie eine peinliche Rechnerei durchführen. Haarsträubend, aber sie nennen das wirklich „forensischen Bericht“. Da wird einfach mal angenommen, dass jeder Samen keimt und wächst, dass jeder Samen zu einer weiblichen Pflanze und einem Ertrag von 30 oder 50 Gramm führt, dass alle die Samen professionell unter Kunstlicht anbauen wollen – und dann noch, dass man das Ergebnis, weil zu viel, niemals alleine konsumieren könne und somit ist der Verdacht auf Handel gegeben und eine Hausdurchsuchung nötig. Absurd, aber Realität.

Inserat

cannatrade.ch


Beispiele von Verfahren

Beispiel eines Verfahrens nach BetmG 19, mit Hausdurchsuchung

Die Samen werden sichergestellt

Bericht SamenbeschlagnahmungSicherstellungsliste
Bericht Samenbeschlagnahmung, Seite 1 Bericht Samenbeschlagnahmung, Seite 2 Sicherstellungsliste


Hier lässt ein Polizist Kreativität walten

«Forensischer» Bericht
«Forensischer» Bericht, Seite 1 «Forensischer» Bericht, Seite 2 «Forensischer» Bericht, Seite 3
«Forensischer» Bericht, Seite 4


Diese "Berechnung" führt zum Verdacht auf Handel

«Forensischer» Bericht Excel
«Forensischer» Bericht Excel, Seite 1 «Forensischer» Bericht Excel, Seite 2


Schliesslich die Hausdurchsuchung

Hausdurchsuchung
Hausdurchsuchung


Hausdurchsuchungen ohne Sinn für Verhältnismässigkeit

In sehr vielen Fällen fand die Polizei bei den Hausdurchsuchungen, wie zu erwarten war, halt keine Anlage, kein Dealernest, manchmal nicht mal etwas Gras. Ein riesiger Aufwand für fast nichts! Dann wird das Verfahren von Verdacht auf Vergehen auf die Verfolgung eines Konsumfalles reduziert. Aber der Aufwand ist enorm: Am Morgen um sechs, sieben Uhr eine Handvoll Polizisten bei sich daheim zu haben, die häufig auch Handy und Computer einpacken ist wirklich sehr mühsam. Bis man seine Utensilien wieder zurück erhält und der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin einsieht, dass die Betroffenen halt keine Handeltreibenden sind, können gut ein paar Monate vergehen. Schliesslich folgt dann eine Busse, die häufig im Bereich von 500 bis 1'000 Franken liegt (mit Gebühren). Eine Weiterleitung der Akten ans Strassenverkehrsamt ist Standard, wenn man einen Führerausweis besitzt.

Auch die Vorladungen sind eine Zumutung

Auch wer wegen einer Samenbestellung „nur“ vorgeladen wird, muss ebenfalls damit rechnen, dass die Unterlagen ans Strassenverkehrsamt weitergeleitet werden, das je nachdem eine Überprüfung der Fahreignung veranlassen kann. Dabei könnten die Samen einfach vernichtet und der betroffenen Person eine Verwarnung zugestellt werden. Oder man könnte die paar Samen auch gut unter die geringfügige Menge (10 Gramm Cannabis sind laut Gesetz straffrei) einreihen – dann müssten sie nicht einmal beschlagnahmt werden. Aber von solchen Ansichten wollen die Verfolger nichts wissen. Sie wollen lieber Steuergelder für eine unverhältnismässige Samenverfolgung einsetzen.

Hanfsamen im Ausland zu bestellen führt also sehr häufig zu massiven Problemen mit der Polizei und dem Strassenverkehrsamt.

Beispiel eines Verfahrens nach BetmG 19a

Hier folgt eine Übersicht über die verschiedenen Probleme und Fallstricke bei einer polizeilichen Einvernahme.

Vor der polizeilichen Vorladung: Der Auftrag zur Ermittlung

Hier ein Beispiel für die Auftragserteilung. Der Zoll (im Postzentrum Zürich-Mülligen) hat die Samen gefunden und die Verzeigung an den Kanton (hier: Kanton Bern) weitergeleitet, dieser nun delegiert die konkreten Ermittlungen an eine lokale Stelle (hier: die Polizeistelle Nidau). Speziell ist der Tonfall: „Wir bitten um Ermittlungen“, „wir danken für die geschätzte Mitarbeit“.

Avisierung der lokalen Polizeistelle

Beispiele einer polizeilichen Vorladung

Im Frühling und Sommer 2015 wurden tausende Menschen durch einen Brief aufgeschreckt: Polizeiliche Vor­­ladung wegen Widerhandlung gegen das BetmG. Wie in der zweiten Ergän­zung (Februar 2015) ge­schrieben, gab es be­reits 2014 einige spezielle Verfahren wegen Hanfsamen­imports. Im Frühling es­k­­a­lierte das Ganze dann, weil der Zoll nun sämtliche Cou­verts mit Hanf­samen beschlagnahmte und die Adressa­ten ver­zeigte.

«Wie soll ich mich an dieser polizeilichen ­Be­fragung verhalten? Was sagen, wozu schweigen? Welche Folgen können die Aussagen ha­ben? Was kommt da alles auf mich zu?»

Die Verunsicherung war gross, das merkte ich auch bei unseren Rechtsberatungen: Zeitweise führ­te ich fünf pro Tag durch. Im Sommer 2015, nach über 100 Fällen, fasse ich hier die Erkennt­nisse aus den Einvernahmen bei den Hanfsa­men­im­port­fällen zusammen.

Vorladung Kantonspolizei ZürichVorladung Kantonspolizei BernVorladung Kapo Appenzell A. Rh.
Vorladung Kantonspolizei Zürich Vorladung Kantonspolizei Bern Vorladung Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden


Die polizeiliche Einvernahme

Unterschätzen sollten die Vorgeladenen eine po­lizeiliche Ein­­vernahme nie. Es geht um kriminelle Hand­lungen: Man muss aufpassen, was man sagt. Da die allermeisten Betroffenen zum ersten Mal mit der Polizei zu tun hatten, hatten sie keine Ahnung, was auf sie zukam.

Für die Polizei hingegen ist das Alltag: Ver­däch­tige befragen, Druck aufsetzen, Ge­ständ­nisse erzielen. Dafür sind sie ausgebildet und bezahlt. Profi trifft also auf Nicht­profi. Das Ungleichgewicht ist sehr gross!

Das Protokoll

Zentrales Ergebnis einer polizeilichen Einver­nahme ist das Protokoll, möglichst mit Ge­ständ­nissen. Auch wenn die Polizeibeamten nichts zu sagen haben über das Strafmass (das wird anschliessend vom Stadt­richter-/Statt­hal­ter­amt oder der Staatsanwaltschaft be­­stimmt), so ist doch ihr Protokoll das entscheidende Element für alle weiteren Schritte.

Schweigen...

Grundsätzlich gilt, und wir können es nicht ge­nug betonen: Schweigen, die Aussage (we­nig­s­tens teilweise) verweigern, wenn Fragen über illegale Handlungen gestellt werden. Sonst liefert man sich nur selber ans Messer. Doch ist das leichter gesagt als getan.

Es gab durchaus Fälle, bei denen Betroffene überzeugt in die Befragung gingen: Ich werde nichts sagen. Und verblüfft herauskamen, weil sie sowohl ausgesagt als auch der «freiwilligen» Hausdurchsuchung zugestimmt hatten. Wie gesagt, es ist nicht so einfach. Umso wichtiger ist es, sich wirklich vorzunehmen, die Aus­sage ganz oder teilweise zu verweigern. Es ist schlicht das beste Mittel, das die Befragten in einer solchen Situation haben.

...oder aussagen?

Die meisten Betroffenen konnten sich nicht vor­­stellen, die Aussage ganz zu verweigern oder das Bestellen abzustreiten (und die Un­gewissheit über das Weitere auszuhalten).

Wenn Betroffene aussagen, dann ist das Beste: Zugeben, die Samen be­stellt zu haben und dass sie für den eigenen Konsum gedacht wa­ren. Damit gibt man eine illegale Handlung zu: die kleinstmögliche, eine Übertretung.

Die Fragen nach dem bisherigen Konsum hätten die meisten nicht beantworten müssen, aber es ist schwierig, die begonnene Aussage hier einfach zu stoppen. Viele Betroffene ha­ben dann halt einen geringen Konsum (zum Beispiel alle paar Monate bei einem Fest) zu­ge­geben.

Natürlich können die Befragten auch einfach ihr ganzes Konsumleben gestehen, für die Bus­se macht es in den meisten Gegenden keinen Unterschied: Es gibt eine Standard­busse we­gen Konsum/Vorbereitungshandlungen.

Doch die Krux ist: Wenn einmal in einem polizeilichen Protokoll steht, dass jemand zugegeben hat, regelmässig zu konsumieren, dann wird das Strassenverkehrs­amt (und manchmal auch weitere Ämter) einen Verdacht auf Dro­gensucht entwickeln.

Ein Vergehen ist schnell erreicht

Einige dachten, dass sie es für sich besser ma­chen könnten, wenn sie von den bestellten Hanfsamen ein paar verschenken wollten: «ist ja nicht nur für mich». Dieser «Logik» folgen Betroffene immer wieder. Aber die Fol­gen sind fatal: Mit diesem Geständnis katapultiert man sich selber von der Ebene der Übertretung zum Vergehen, der höheren Stufe der Kriminalität. Das führt immer zu einem Straf­registereintrag, selbst wenn nur ein einziger Hanfsa­me hätte verschenkt werden sollen.

Auch wer die Bestellung zwar gestand, aber nicht zugab, die Samen für den Eigenbedarf bestellt zu haben (um nicht als Drogenkon­sument in die Fänge des Strassenverkehrs­am­tes zu geraten), wurde gelegentlich als voll kri­minell bestraft. Es gibt tatsächlich Staats­an­walt­schaften, die dann einfach finden: Im­port ist grundsätzlich ein Vergehen (BetmG 19), also gibt es eine Bestra­fung wegen eines Ver­gehens, auch wenn es nur um drei Hanf­samen geht. BetmG 19a ziehen sie nur dann allenfalls in Betracht, wenn die Aussage klar «für den eigenen Konsum» umfasst.

⇒ Die einzige sinnvolle Ausnahme zum Schwei­gen ist zu sagen, dass der Import/Besitz/An­bau von illegalen Hanfprodukten für den ei­ge­nen Konsum bestimmt ist (BetmG 19a). Weiter­gabe (BetmG 19) müssten die Behörden dann beweisen.

Eifrige oder effiziente Polizeien

Bei den Einvernahmen gibt es die eifrigen Be­amten: Akribisch wird alles aufgeschrieben und versucht, die Betroffenen zu Geständ­nissen zu drängen (vor allem zu Weitergabe­handlun­gen); das Pro­tokoll wird in diesem Sinne zugespitzt; sie wollen Urinproben und zum Schluss noch einen Blick in die Wohnung werfen (eine «freiwillige» Haus­durch­suchung, die gleich im An­schluss an die Befragung zwecks «Überprüfung der Aussagen» durchgeführt wird). Wer mit dem Auto vorfährt wird sofort des Fah­rens unter Drogen verdächtigt… Somit kann die Einvernahme mit allem Drum und Dran gut einen halben Tag dauern.

Gelegentlich taucht ein anderer Polizeityp auf, der den Betroffenen «ausserhalb des Pro­tokolls» erklärt, ihn interessierten weitere Details nicht, er wolle den Fall einfach effizient abschliessen. Er brauche ein Ge­ständnis der Samenbestellung für den Eigen­konsum, dann werde das verzeigt und für ihn sei es damit getan. Das stimmt ja auch: Er hat eine gestandene illegale Handlung und das genügt, um eine Busse ausstellen zu können. In solchen Fällen dauert die Befragung noch eine Vier­tel­stunde.

Übersicht über die Probleme rund um eine polizeiliche Einvernahme

Abstreiten, allenfalls lügen

«Ich habe keine illegalen Samen bestellt.»

Wer keine THC-Samen bzw. legale CBD-Samen bestellt hat, muss dies unbedingt so aussagen! ⇒ Hier nützt es gar nichts, die Aussage zu verweigern.

Die Polizistinnen und Polizisten werden grantig, laut oder ausfällig, das muss man aus­halten können. ⇒ Die Einver­nahme wird unangenehmer, aber das Protokoll enthält nur die Aussage, dass man diese Bestellung nicht getätigt hat.

Es kann hier hilfreich sein, der Polizei eine Hausdurchsuchung anzu­bieten, damit sie sich von der Sachlage überzeugen kann. Die Polizei möchte häufig eine Kopie der Kreditkartenabrechnung aus dem entsprechenden Zeitraum.

Wenn keine Beweise für die Bestellung gefunden werden, dann folgt eine Einstellungsverfügung (was durchaus einige Monate dauern kann).

Schweigen, Aussage verweigern

«Ich sage nichts.»

Niemand muss sich selber belasten, alle dürfen die Aussage verweigern. ⇒ Es bleibt jedoch unklar, ob man die Bestellung auf­gegeben hat oder nicht.

Die erste Konsequenz wird schnell klar: Die Polizistinnen und Polizisten werden grantig, laut oder ausfällig, das muss man aus­halten können. ⇒ Die Einver­nahme wird unangenehmer, aber das Protokoll bleibt leer.

Die zweite Konsequenz: Es kann sehr unterschiedlich weitergehen. Es ist möglich, dass monatelang nichts passiert. Irgendwann können weitere Er­mitt­lungshandlungen vorgenommen werden. ⇒ Diese Ungewissheit kann sehr belastend sein.

Häufig erlässt die Behör­de ohne weitere Abklärungen einen Strafbefehl, entweder nach BetmG 19a oder seltener nach BetmG 19. Dann muss man allenfalls Einsprache machen und vor Gericht eine Neubeurteilung fordern.

Bestellung für eigenen Konsum gestehen

«Ich wollte diese Samen setzen und, wenn etwas gekommen wäre, das Ergebnis konsumieren.»

⇒ Alle Handlungen zur Vorbereitung des eigenen Konsums sind Übertretungen. ⇒ BetmG 19a (Busse, Gebühren)

Je bestimmter die Betroffenen aussagen, dass der Verwendungs­zweck der Sa­men (oder von Hasch / Gras) der ei­ge­ne Konsum ist, desto klarer wird, dass es sich nur um eine Übertretung handelt.

Die Polizei kann nun weiter nachfragen, wie häufig die Betroffenen denn konsumieren. Dabei landet man schnell bei einer proto­kollierten Konsum-Häufig­keit, die das Stras­senverkehrs­amt oder andere Ämter auf den Plan rufen kann.

Ge­nerell also den vergangenen Kon­sum nicht gestehen (schweigen oder abstreiten bzw. lügen) oder so wenig wie möglich zugeben.

Verschenken oder Verkauf gestehen

«Ein paar Samen waren für mich, die anderen wollte ich meinen Kollegen schenken.»

⇒ Weitergabe (auch Verschenken) und Ver­kauf sowieso stellen Vergehen dar. ⇒ BetmG 19 (Busse, Gebühren, Geld­­stra­­fe in Tagessätzen, Strafregistereintrag)

Sobald Betroffene nur schon einen Sa­men verschenken wollen, landen sie bei einem Vergehen.

Weiterga­be­handlun­gen oder auch «nur» Wei­tergabeabsich­ten sollten unbedingt verschwiegen werden.

Wer nur die Bestellung der Sa­men zugibt, aber als Verwendungs­zweck nicht Konsum, sondern Zierpflanzen angibt, kann ebenfalls hier landen. Vor allem in Bern bleibt die Staats­anwalt­schaft durchaus bei BetmG 19, wenn nicht aus­drück­lich «für den eigenen Konsum» erwähnt wird: wegen Hanfsamen vorbestraft…

⇒ Diese Übersicht als Bild oder PDF

Verschiedene Dokumente rund um die polizeiliche Einvernahme

Beispiel einer protokollierten vollständigen Aussageverweigerung

Protokoll einer vollständigen Aussageverweigerung

Beispiel eines Hausdurchsuchungsprotokolls

Vor allem in Bern gab es immer wieder Hausdurchsuchungen, die gleich im Anschluss an die Befragung stattfanden. Ein enormer Aufwand, der häufig zu gar nichts führte. Hier ein Beispiel eines Protokolls einer Hausdurchsuchung:

Protokoll Hausdurchsuchung Bern

Beispiel eines Anzeigerapports, mit Rückstufung von Vergehen auf Übertretung

In Bern gab es viele Verurteilungen wegen Vergehen. Vor allem ermittelten die Behörden dort von Anfang an immer mit Verdacht auf ein Vergehen. So war standardmässig halt Vergehen bei den Verzeigungen eingestellt. Hier ein Beispiel, wo dieser Anfangsverdacht handschriftlich geändert wurde: von BetmG 19 zu BetmG 19a, also von Vergehen zu einer Übertretung heruntergestuft.

Anzeigerapport Bern mit Rückstufung Vergehen=>Übertretung, Seite 1 Anzeigerapport Bern mit Rückstufung Vergehen=>Übertretung, Seite 2

Bestrafung muss sein

Eine Strafe folgt(e) allerdings in allen Fällen (die straffreie geringfügige Menge wurde nie berücksichtigt). Ver­war­nungen gab es nur in Basel-Stadt (300 Fran­ken), sonst folgten Bus­sen/Gebühren (200 bis 1’000 Franken). Dazu kamen einige Ver­urteilun­gen wegen Vergehen, Beispiele folgen als Faksimiles:


Beispiele von Strafbefehlen (Hanfsamen­import Frühling 2015)

Wer meint, 2015 ist ja schon lange vorbei und nun sei alles anders, soll bitte bei den Strafbefehlen 2018 reinschauen. Es ist immer noch gleich, die Verfolgung der Hanfsamenimporte läuft nach wie vor gleich ab.

Übliche Busse aus Nidwalden, Bern und Zürich

Wer Hanfsamen für den eigenen Konsum bestellt, begeht eine Übertretung und wird mit einer Busse bestraft. Die Höhe der Bussen und Gebühren schwankt ziemlich, zwischen 200 und 1000 Franken ist alles möglich. Hier ein Beispiel aus Nidwalden, sowie eines aus Bern und aus Zürich:

Strafbefehl NidwaldenStrafbefehl BernStrafbefehl Zürich
Strafbefehl Nidwalden Strafbefehl Bern Strafbefehl Zürich


Eine (seltene) Verwarnung aus Baselstadt

Das wäre die einfachste Möglichkeit gewesen: Die Betroffenen nicht polizeilich vorladen und vernehmen, sondern einfach eine Verwarnung aussprechen. Aber nur in Basel-Stadt scheint das vorzukommen:

Einstellungsverfügung Basel-Stadt
Einstellungsverfügung Basel-Stadt


Verurteilung wegen eines Vergehens aus Bern

Hier wurde zwar die Bestellung zugegeben, aber nicht ausgesagt, dass die Samen dem Eigenbedarf hätten dienen sollen. Damit fehlt das Kriterium für eine Übertretung (eben: für den eigenen Konsum bestimmt) und die Staatsanwaltschaft entscheidet auf eine Verurteilung wegen eines Vergehens. Auch gemeinsamer Import kann so enden.

Strafbefehl Vergehen Bern (5 Samen)Strafbefehl Vergehen Bern (9 Samen)
Strafbefehl Vergehen Bern (5 Samen) Strafbefehl Vergehen Bern (9 Samen)
Strafbefehl Vergehen Bern (nochmals wegen 5 Samen)Strafbefehl Vergehen Bern (nochmals wegen 9 Samen)
Strafbefehl Vergehen Bern (nochmals 5 Samen) Strafbefehl Vergehen Bern (nochmals wegen 9 Samen)


Verurteilung wegen eines Vergehens aus dem Jura

Die Samen hätten zwar dem Eigenbedarf dienen sollen, aber es wurde auch eine Weitergabeabsicht gestanden (9 Samen hätten weitergegeben werden sollen). Also gibts einen Strafbefehl wegen eines Vergehens, mit 20 Tagessätzen eine sehr hohe Bestrafung:

Strafbefehl Vergehen Jura
Strafbefehl Vergehen Jura


Verurteilung wegen eines Vergehens aus dem Aargau

Einer der krassesten Strafbefehle: Wegen drei Hanfsamen gibt es eine Verurteilung wegen eines Vergehens… Unglaublich, aber die Staatsanwältin gibt 10 Tagessätze:

Strafbefehl Vergehen Aargau
Vergehen wegen drei Hanfsamen, Seite 1 Vergehen wegen drei Hanfsamen, Seite 2 Vergehen wegen drei Hanfsamen, Seite 3


Sachverhaltsaner­kennung Basel Landschaft (2018/19)

Aus Baselland sind Berichte über Sachverhaltsanerkennungen gekommen (unten ein Beispiel). Mit der Unterschrift bestätigt man, dass man die Hanfsamen bestellt hat. Doch leider wird nicht klar, ob es denn nun für den eigenen Konsum geschehen ist oder für Weitergabe gedacht war. Es steht nirgends, ob man zugibt nach BetmG 19a (Eigenbedarf, Übertretung) oder nach BetmG 19 (Weitergabe oder Handel, Vergehen) gehandelt zu haben. Wenn man dieses Dokument unterschreibt, dann sollte man dies klarstellen.

sachverhaltsanerkennung_baselland_a.jpg sachverhaltsanerkennung_baselland_b.jpg

Nun wurden die Dokumente von Basel Landschaft angepasst: Es wird nun klar BetmG 19a erwähnt. Damit ist eine Unterschrift unter dieses Dokument gleich einer Aussage, dass man Hanfsamen für den eigenen Bedarf bestellt hat.

sachverhaltsanerkennungbl_2019a.jpg sachverhaltsanerkennungbl_2019b.jpg

Im angehängten Polizeibericht sieht man sehr schön, dass das Strafverfahren grundsätzlich wegen BetmG 19 geführt wurde bzw. vom Zoll so verzeigt wurde:

polizeiberichthanfsamenbl_2019a.jpg polizeiberichthanfsamenbl_2019b.jpg

Die Herabstufung von BetmG 19 zu BetmG 19a ist äusserst wichtig: Nur so wird aus dem verzeigten „Vergehen“ dann eine Strafe wegen einer Übertretung.


Schriftliche Befragung in Zürich (2019)

Neu gibt es auch schriftliche Befragungen. Leider ist auch hier offen gelassen, ob es grundsätzlich um eine Übertretung (19a) oder ein Vergehen (19) gehen soll: Es wird mit 19ff einfach offen gelassen. Deshalb sollte man die Beantwortung dieser Fragen wirklich genau durchdenken. Nur wenn man „Hanfsamen bestellt für eigenen Konsum“ angibt, ist 19a gesetzt. Sonst bleibt ein Risiko, dass man doch einen Strafbefehl wegen eines Vergehens erhält…

hanfsamen_kapozh_fragebogen_2019.jpg


Nichtanhandnahme­verfügung Kanton Zürich (2019)

Die Hanfsamenverfolgung trifft auch Unschuldige. Hier ein Beispiel eines Betroffenen, der die Samen nicht bestellt hatte. Schliesslich stellte die Staatsanwaltschaft Zürich das Verfahren ein. Allerdings musste der Betroffene 1'600 Franken für einen Anwalt aufwenden…

nichtanhandnahmezh_2019a.jpg nichtanhandnahmezh_2019b.jpg nichtanhandnahmezh_2019c.jpg


Erfahrungs­berichte von Betroffenen (August 2015)

Eine kafkaeske Odyssee

Mit grossem Interesse habe ich die diversen Erfahrungsberichte über die sinnlose Samenverfolgung gelesen. Mir ist etwas ähnliches passiert, und gerne würde ich auch darüber berichten:

Im Frühling dieses Jahres habe ich in einem Online-Shop drei (!) Autoflowering-Samen für ca. 25 Euro bestellt. Dazu einen schönen Grinder als Geburtstagsgeschenk für einen Freund. Der Gesamtwert der Bestellung belief sich auf ca. 50 Euro plus zusätzlich ca. 10-15 Euro für den Versand. So weit, so gut. Dachte ich.

Mithilfe der Paketnummer konnte ich das Paket online verfolgen. Als die letzte eingetragene Position der Schweizer Zoll blieb, konnte ich mir in etwa ausmalen, was dies für mein Paket zu bedeuten hatte.

Etwa zwei Wochen später erhielt ich einen Brief von der Luzerner Polizei. Ich wurde auf einen regionalen Polizeiposten vorgeladen. Den Termin nahm ich dann ganz korrekt wahr (in Begleitung meines Vaters). Wie sich herausstellte kannte ich den Polizisten und er war mir „nicht gerade böse gesinnt“. Das ganze Gespräch verlief relativ problemlos und ich hatte nichts Gravierendes zu befürchten (hier ist noch anzufügen, dass ich glücklicherweise noch nach dem Jugendstrafrecht behandelt werde). Der Polizist konnte mir auch gleich sagen, was mich etwa erwarten würde: nämlich eine Busse in der Höhe von 100 bis 150 Franken. Glück gehabt. Dachte ich. Wiederum zwei Wochen später erhielt ich (adressiert an meine Eltern) die Busse; der Betrag von 120 Franken setzte sich aus 70.- Busse und 50.- Gebühren zusammen. Busse bezahlt, Sache somit erledigt. Dachte ich.

Eine Woche darauf klingelt das Telefon, Luzerner Polizei, ich müsse wegen den Hanfsamen noch einmal vorgeladen werden. Diesmal im Polizeiposten in Luzern selbst. Auch diesen Termin habe ich wieder völlig korrekt wahrgenommen. Der Polizist dort schien ganz schlecht geschlafen zu haben (oder war einfach sonst keine besonders freundliche Natur…). Ich habe dann auf sämtliche Fragen meine Aussage verweigert (was auch mein gutes Recht sei, wie mir der Polizist zu Beginn erläuterte).

Im zu unterschreibenden Protokoll (das grundsätzlich auf jede Frage mit einer Aussageverweigerung hätte formuliert sein müssen), musste ich feststellen, dass der Polizist nach eigenem Gutdünken noch Ergänzungen, Meinungen, Kommentare und allerlei kleiner Schikanen hinzugefügt hat. Ich bat ihn dann höflich, diese Sachen doch zu entfernen, sie entsprächen in keinster Weise der Wahrheit, worauf er mir bloss entgegnete, dass dies nicht möglich sei. Aus diesem Grund habe ich dann die Unterschrift zum Protokoll verweigert.

Sooooo… meinte der Polizist, wenn das so sei, müsse er mir „wohl oder übel“ die Fingerabdrücke abnehmen, die Fingerabdrücke ins nationale System eintragen lassen und eine erkennungsdienstliche Behandlung durchführen (DNA, Fotos etc. …). Ich wusste ehrlich gesagt nicht recht wie mir geschah, doch was hätte ich auch tun sollen… Nach ungefähr einer halben Stunden hatte ich diese „Prozedur“ hinter mich gebracht und durfte gehen. Froh, dass die Geschichte nun erledigt war. Dachte ich.

Drei Wochen später kommt ein Anruf von der Jugendanwaltschaft, ich würde vorgeladen, weil ich keine Aussagen machen wollte bei der Polizei. Also wieder eine Reise nach Luzern… Der Termin dort verlief immerhin problemlos. Mit dem Resultat, dass ich wiederholt 120.- Franken zahlen müsse und zusätzlich einen Tag Sozialarbeit leisten müsse.

Wegen drei Cannabissamen wurde ich also insgesamt dreimal vorgeladen, zweimal gebüsst und einmal bestraft. Ab dieser Ressourcenverschwendung frage ich mich schon, ob die Polizei noch eine ernstzunehmende Institution ist. Meiner Meinung nach bin ich besonders vom Polizisten in Luzern schikaniert worden. Mir wurden allerlei Drohungen an den Kopf geworfen, ich musste mich einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterziehen und es wurde ein Protokoll völlig gegen meinen Willen verfasst.

Die Geschichte zeigt, welch grosser Handlungsbedarf in der Cannabis-Thematik bestünde. Ausserdem scheint dieser Sachverhalt ja häufiger vorzukommen.

Eine glimpfliche Befragung

Die Vorladung ist bei mir glücklicherweise recht glimpflich verlaufen. Ich hatte mich aufs Schlimmste vorbereitet (mit Hausdurchsuchung, Urintest, …), bin ohne Auto und ohne Handy zur Vorladung gegangen. So beschissen wie vor dem Polizeiposten mit dem Finger auf der Klingel habe ich mich definitiv noch nie zuvor gefühlt… Dann hat aber ein sympathischer, junger, normal gekleideter (ohne Uniform!) Polizist die Türe geöffnet und mich schon von Anfang an beruhigt, dass das nicht so schlimm sei. Er meinte auch, dass ich bei weitem nicht der Einzige im Kanton sei. Nach der Aufklärung über die Regeln der Befragung ging's los, er hat seine Fragen durchgearbeitet und ich meine Antworten dazu geliefert. Zu keiner meiner Antworten gab es eine Rückfrage. Natürlich kam auch die Frage, was ich denn mit dem Marihuana gemacht hätte… Meine Antwort war, dass ich, wenn überhaupt was gekommen wäre, dieses für den Eigengebrauch verwendet hätte. Erstaunlich ist, dass er verständnisvoll gesagt hat „Ja natürlich, die Pflänzchen sind ziemlich heikel“. Also nichts von einer Kalkulation, bei der davon ausgegangen wird, dass aus jedem Samen eine hochpotente Pflanze spriesst…

Ich denke es wäre auch absolut kein Problem gewesen die Aussage zu verweigern. Auch als es um die Angaben wie Lohn, Beruf, … ging, hat er mich nochmals darauf hingewiesen, dass ich nichts sagen muss, sie das dann allerdings anderweitig übers Steueramt herausfinden würden.

Nachdem er dann alle Antworten und Unterschriften hatte, meinte er noch dass das mit einer Busse wegen Übertretung abgeschlossen sein wird. Er hat eine Busse von ca. 400 CHF geschätzt.

Nach der Befragung fühlte ich mich wieder pudelwohl und extrem erleichtert! Hätte mir das wirklich viel, viel schlimmer vorgestellt.

Eine durchschnittliche Bestrafung

Soeben ist mein Strafbefehl eingetroffen. Wie erwartet gab es eine Busse nach 19a. Ich dachte vielleicht interessiert es andere, in welcher Höhe das Ganze ausgefallen ist, da das ja wahrscheinlich von Kanton zu Kanton sehr variiert. Ich komme aus dem Aargau und die Busse beträgt jetzt 200.- plus Strafbefehlsgebühr von 400.- und 37.- Polizeikosten, also alles zusammen genommen 637.- für die Einfuhr von 5 Hanfsamen und Betäubungsmittelkonsum. Ich habe das Gefühl, dass ich so recht gut weggekommen bin (obwohl das natürlich trotzdem viel dafür ist, dass ich bloss für den eigenen Konsum anbauen wollte).

Ein ähnlicher Fall wegen einem Couvert mit Hasch

Weitere Strafbefehlkopien oder Berichte über das Erlebte nehmen wir mit grossem Interesse entgegen

Mail senden, per Post schicken oder vorbeibringen.

Die straffreie geringfügige Menge wird weiterhin ignoriert

Am besten wäre gewesen, die paar bestellten Hanfsamen als geringfügige Menge Cannabis (bis 10 Gramm sind laut Gesetz straffrei) anzusehen – und gar nichts zu unternehmen: weder Beschlagnahmungen, noch Vorladungen, noch Hausdurchsuchungen und auch keine Verwarnungen. Aber davon will bis jetzt keine Repressionsorganisation etwas wissen. Sie wollen die Verfolgung aufrecht erhalten, auch wenn sie damit den illegalen Hanfmarkt unterstützen, weil sie die letzten Möglichkeiten für die Selbstversorgung ausgetrocknet haben: So stärken sie aktiv den Schwarzmarkt. Basel-Stadt scheint mit Verwarnungen halt das Maximum des heute Möglichen darzustellen, stundenlange Hausdurchsuchungen und Befragungen bilden den aktuellen Tiefpunkt.

Freiheit statt Repression!

Diese politisch motivierte Schikane einer Minderheit ist eine Verschleuderung von Steuergeldern. Offenbar haben Polizei und Zoll Überkapazitäten, so dass sie auf derartige Aktionen ausweichen. Sinnvoll für die staatlichen Budgets wäre ein Personal-Abbau, wenn sie nichts Wichtigeres zu tun haben. Hier gibt es Spar-Potenzial.

Das Vertrauen in den Rechtsstaat wird untergraben. Die Cannabis-Konsumierenden haben nicht im geringsten den persönlichen Eindruck, dass sie etwas Unrechtes tun (es wird ja auch niemand geschädigt dabei), sondern dass der Staat ihnen Unrecht antut. Schliesslich ist in der Schweizer Verfassung die persönliche Freiheit garantiert.


Hanfsamen-Verfolgung in Zahlen

Die Hanfsamen­verfolgung in den Medien

August 2015

Mai 2015

Inserat

Zuletzt geändert: 2024/01/24 10:34

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