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-====== Hier folgt der entsprechende "alte" Text, der bis 30.6.2011 gültig war. ====== 
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-====== Wann komme ich ins Strafregister? ====== 
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-==== Übertretung oder Vergehen? ==== 
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-Konsum und Handlungen für den Eigenkonsum (Kauf, Besitz, Anbau etc.) gelten nach Betäubungsmittelgesetz als Übertretung. Alle anderen Handlungen wie Weitergabe, Verkauf und Ähnliches gelten als Vergehen. Eine Strafe wegen eines Vergehens wird immer im Strafregister eingetragen. Eine Strafe wegen einer Übertretung jedoch wird nicht unbedingt eingetragen. 
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-==== Kleinere Bussen werden nicht eingetragen ==== 
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-Zentral für die Entscheidung, ob eine Strafe wegen einer Übertretung im eidgenössischen Strafregister eingetragen wird oder nicht, ist nicht der Totalbetrag des Bussenbescheids, sondern lediglich der effektive Bussenbetrag. Wenn also der Totalbetrag zum Beispiel 258 Franken lautet, dann wäre der Bussenanteil 100 Franken, während die 158 Franken verschiedene Gebühren beinhalten. Ab 500 Franken Busse erfolgt eine Meldung ans Strafregister. Es kann jedoch sein, dass einige Justizorgane Bussen von über 500 Franken dem Strafregister nicht melden – dann gibt es logischerweise auch keinen Eintrag. (Bei Jugendlichen werden Bussen nie eingetragen, und Urteile wegen Vergehen werden grundsätzlich als gelöscht behandelt.) 
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-==== Wie bekomme ich einen Strafregisterauszug? ==== 
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-Jeder und jede hat das Recht, einen Strafregisterauszug zu verlangen, jedoch nur für die eigene Person. Ein Arbeitgeber kann also nicht selber einen solchen Auszug anfordern, sondern du musst diesen Auszug anfordern und kannst ihn dann dem Arbeitgeber weiterleiten. Es ist auch möglich, jemandem eine Vollmacht zu erteilen, damit er dann Auskünfte über dich einholen kann. Verschiedene Behörden können jedoch auch ohne deine Einwilligung Einsicht in das Strafregister nehmen (Gerichte, Fremdenpolizei, Strassenverkehrsämter u.v.a.m.). 
-Um einen Auszug zu erhalten muss man einen schriftlichen Antrag stellen an das Bundesamt für Justiz. Das Formular kann man auf www.admin.ch, Bundesamt für Justiz, Strafregister, herunterladen und ausfüllen. Dazu muss man 20 Franken auf das Postkonto des Bundesamtes überweisen. Die Quittung, das Formular und eine Ausweiskopie muss man dem Amt einsenden. Der Auszug folgt per Post. 
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-==== Wie lange bleibe ich dort gespeichert? ==== 
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-Eine eingetragene Busse oder eine Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten wird zehn Jahre nach dem Urteil gelöscht. Auf Gesuch hin kann die Löschung bereits nach zwei Jahren erfolgen, wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt, wie es im Strafgesetzbuch heisst. Allerdings: Gelöscht ist nicht ganz gelöscht. Der Eintrag bleibt bestehen, einfach mit dem Vermerk gelöscht. Ein solcher «gelöschter» Eintrag wird nicht auf dem Strafregisterauszug aufgeführt, dennoch können ihn verschiedene Ämter trotzdem noch sehen. Entfernt wird der Eintrag ein Jahr nach der Löschung. Dann sollte er für niemanden mehr sichtbar sein. 
-(Wer eine höhere Strafe, zum Beispiel Gefängnis über 3 Monate, bekommen hat, wird nach 15 Jahren nach Ablauf der Freiheitstrafe aus dem Strafregister gelöscht. Auf Antrag kann die Löschung bereits nach fünf Jahren erfolgen.) 
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Zuletzt geändert: 2023/12/22 21:16

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