Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
Nächste ÜberarbeitungBeide Seiten der Revision
thc_recht:sh1415 [2011/10/15 00:29] – [Untersuchungshaft] sosthc_recht:sh1415 [2011/10/27 20:55] – [Untersuchungshaft] pi
Zeile 38: Zeile 38:
 ==== Untersuchungshaft ==== ==== Untersuchungshaft ====
 Liegt ein Antrag auf Untersuchungshaft vor, hast du das Recht, deinen Anwalt oder deine Anwältin zu kontaktieren. Kennst du keine Anwaltsperson persönlich, kannst du das Anwaltspikett verständigen. Wenn dein gesundheitlicher Zustand (Verletzungen, Schmerzen, Krankheit usw.) ärztliche Behandlung erfordert, so verlange nach einem Arzt oder einer Ärztin. Verlange auch ein Arztzeugnis, wenn du daraus später Rechte ableiten willst. Liegt ein Antrag auf Untersuchungshaft vor, hast du das Recht, deinen Anwalt oder deine Anwältin zu kontaktieren. Kennst du keine Anwaltsperson persönlich, kannst du das Anwaltspikett verständigen. Wenn dein gesundheitlicher Zustand (Verletzungen, Schmerzen, Krankheit usw.) ärztliche Behandlung erfordert, so verlange nach einem Arzt oder einer Ärztin. Verlange auch ein Arztzeugnis, wenn du daraus später Rechte ableiten willst.
 +
 Wirst du in Untersuchungshaft gesetzt, muss der Jugendanwalt (bis zum 18. Altersjahr) oder das Zwangsmassnahmengericht (ab 18 Jahren) innert 48 Stunden die Haft verfügen. Die Untersuchungshaft ist nur begründet, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht auf eine Straftat (keine Bagatellfälle wie z. B. Kiffen, sondern z. B. Verdacht auf Handel mit Cannabisprodukten) besteht. Zusätzlich muss Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Ausführungsgefahr oder Wiederholungsgefahr vorliegen. Du kannst jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen, wenn du meinst, dass die obigen Gründe nicht mehr gegeben sind. Wirst du in Untersuchungshaft gesetzt, muss der Jugendanwalt (bis zum 18. Altersjahr) oder das Zwangsmassnahmengericht (ab 18 Jahren) innert 48 Stunden die Haft verfügen. Die Untersuchungshaft ist nur begründet, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht auf eine Straftat (keine Bagatellfälle wie z. B. Kiffen, sondern z. B. Verdacht auf Handel mit Cannabisprodukten) besteht. Zusätzlich muss Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Ausführungsgefahr oder Wiederholungsgefahr vorliegen. Du kannst jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen, wenn du meinst, dass die obigen Gründe nicht mehr gegeben sind.
  
Zuletzt geändert: 2023/12/22 21:16

Seite teilen: facebook X (Twitter)

Rechtliche Übersicht

Shit happens 15 (Sommer 2023)


Shit happens 15
Jetzt bestellen