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-Darf ich bekifft Auto fahren?+====== Darf ich bekifft Auto fahren? ======
  
-Die Verkehrsregelnverordnung 
-In Kraft getreten ist die letzte Änderung am 1. Januar 2005. In der Erklärung zu der Änderung heisst es unter «1.5 Betäubungsmittelgrenzwerte»: «Grundsätzlich ist der Nachweis der Fahrunfähigkeit wegen Betäubungs- und Arzneimittelkonsums unter Anwendung des Drei-Säulen-Prinzips zu erbringen: Gestützt auf die polizeiliche Feststellung (erste Säule), ärztliche Befunde (zweite Säule) und die chemisch-toxikologischen Analysenergebnisse (dritte Säule) wird die Fahrunfähigkeit gutachterlich durch einen rechtsmedizinischen Sachverständigen festgestellt. Vom Drei-Säulen-Prinzip kann abgewichen werden, wenn weit verbreitete Substanzen im Spiel sind, von denen bekannt ist, dass sie sich negativ auf die Fahrfähigkeit auswirken. Dann genügt der Nachweis einer dieser Substanzen im Blut zum Nachweis der Fahrunfähigkeit (Nullgrenzwert). Es handelt sich dabei vorerst um Heroin, Morphin, Kokain, verschiedene Formen von Amphetaminen (Designerdrogen) und Cannabis.» 
-In der eigentlichen Verordnung steht dann, dass «Tetrahydrocannabinol (Cannabis)» im Blut nachgewiesen zur Fahrunfähigkeit führt. Wenn diese nachgewiesen wird, ist das ein Vergehen und wird dementsprechend bestraft, dazu kommt ein befristeter Ausweisentzug und anschliessend das Verfahren beim Strassenverkehrsamt (siehe Seite 35). 
  
-Der Nachweis im Blut +===== Die Verkehrsregelnverordnung =====
-Wenn man nun das Blut mit modernen Methoden ausmisst, kann man dort die Höhe des psychoaktiven THC bestimmen: Nanogramm pro Milliliter Blutplasma bzw. Mikrogramm pro Liter Blutplasma. (Ähnliches beim Alkohol: Im Blut kann man den Promillegehalt an Alkohol bestimmen.) Aber was sagt der Wirkstoffgehalt im Blut aus? Kann man nun von diesen Werten auf die konkrete Bekifftheit oder Alkoholisiertheit schliessen? Beim Alkohol sagt der Gesetzgeber ja und meint, mehr als 0,8 (bis 2004) oder 0,5 (ab 2005) Promille seien für das Führen eines Fahrzeuges nicht zulässig. Und umgekehrt heisst das, dass jemand mit 0,4 Promille Alkohol Auto fahren darf. Bei den illegalen Drogen jedoch soll der Grenzwert null sein, bzw. die Grenze von dem, was das Messgerät gerade noch messen kann (etwa ein Nanogramm pro Milliliter). Mit der damals eingeführten Verordnung genügt also schlicht das Vorhandensein einer noch so geringen Menge von THC im Blut für die Feststellung der Fahrunfähigkeit. Damit ist es viel einfacher geworden, die THC-Konsumierenden zu kriminalisieren.+
  
-Was ist im Blut enthalten? +In Kraft getreten ist die letzte Änderung am 1. Januar 2005. In der Erklärung zu der Änderung heisst es unter dem Punkt «1.5 Betäubungsmittelgrenzwerte»: 
-So heisst es im Standardwerk von Iten, «Fahren unter Drogen-/Medikamenteneinfluss»: «THC-Plasmakonzentrationen von einem Mikrogramm pro Liter und grösser lassen bei Gelegenheitskonsumenten auf einen mässigen Cannabiskonsum innerhalb der letzten vier Stunden schliessen. Bei starken Konsumenten können solche Konzentrationen allerdings bis zu zwei Tagen nach dem letzten Konsum beobachtet werden.» +
-Dabei hat jemand, wenn er wirklich bekifft ist, nicht ein paar wenige Mikrogramm im Blut, sondern 100 oder gar hunderte von Mikrogramm.+
  
-Was bedeutet das für THC-Konsumierende?  +«Grundsätzlich ist der Nachweis der Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsund Arzneimittelkonsums unter Anwendung des Drei-Säulen-Prinzips zu erbringen: Gestützt auf die polizeiliche Feststellung (erste Säule)ärztliche Befunde (zweite Säule) und die chemisch-toxikologischen Analysenergebnisse (dritte Säule) wird die Fahrunfähigkeit gutachterlich durch einen rechtsmedizinischen Sachverständigen festgestelltVom Drei-Säulen-Prinzip kann abgewichen werden, wenn weit verbreitete Substanzen im Spiel sind, von denen bekannt ist, dass sie sich negativ auf die Fahrfähigkeit auswirken. Dann genügt der Nachweis einer dieser Substanzen im Blut zum Nachweis der Fahrunfähigkeit (Nullgrenzwert)Es handelt sich dabei vorerst um HeroinMorphin, Kokain, verschiedene Formen von Amphetaminen (Designerdrogen) und Cannabis.»
-Wer gelegentlich kifftsollte also vor dem Autofahren optimal sechs Stunden nicht gekifft habenRegelmässige Kiffende hingegen sind nie fahrtauglichausser sie würden drei Tage vor dem Autofahren aussetzen mit Kiffen. Hier sehen wir deutlich, dass der Nullgrenzwert weit über das Ziel hinausgeht, nur die fahruntauglichen Kiffenden aus dem Verkehr zu ziehenEr verunmöglicht das Autofahren für regelmässige THC-Konsumierendeselbst wenn sie immer eine Nacht zwischen Konsum und Fahren legen!+
  
-====== Darf ich bekifft Auto fahren? ======+In der eigentlichen Verordnung steht dann, dass «Tetrahydrocannabinol (Cannabis)» im Blut nachgewiesen zur Fahrunfähigkeit führt. Wenn diese nachgewiesen wird, ist das ein Vergehen und wird dementsprechend bestraft, dazu kommt ein befristeter Ausweisentzug und anschliessend das Verfahren beim Strassenverkehrsamt (siehe auch [[thc_recht:sh3535|hier]]).
  
-==== Die neue Verkehrsregelnverordnung ====+===== Der Nachweis im Blut =====
  
-In Kraft getreten ist die Änderung am 1Januar 2005In der Erklärung zu der Änderung heisst es unter «1.5 Betäubungsmittelgrenzwerte»: //«Grundsätzlich ist der Nachweis der Fahrunfähigkeit wegen Betäubungs- und Arzneimittelkonsums unter Anwendung des Drei-Säulen-Prinzips zu erbringen: Gestützt auf die polizeiliche Feststellung (erste Säule), ärztliche Befunde (zweite Säuleund die chemisch-toxikologischen Analysenergebnisse (dritte Säule) wird die Fahrunfähigkeit gutachterlich durch einen rechtsmedizinischen Sachverständigen festgestelltVom Drei-Säulen-Prinzip kann abgewichen werdenwenn weit verbreitete Substanzen im Spiel sind, von denen bekannt istdass sie sich negativ auf die Fahrfähigkeit auswirkenDann genügt der Nachweis einer dieser Substanzen im Blut zum Nachweis der Fahrunfähigkeit (Nullgrenzwert)Es handelt sich dabei vorerst um HeroinMorphin, Kokain, verschiedene Formen von Amphetaminen (Designerdrogen) und Cannabis.»//+Wenn man nun das Blut mit modernen Methoden ausmisst, kann man dort die Höhe des psychoaktiven THC bestimmen: Nanogramm pro Milliliter Blutplasma bzwMikrogramm pro Liter Blutplasma(Ähnliches beim Alkohol: Im Blut kann man den Promillegehalt an Alkohol bestimmen.) Aber was sagt der Wirkstoffgehalt im Blut aus? Kann man nun von diesen Werten auf die konkrete Bekifftheit oder Alkoholisiertheit schliessen? Beim Alkohol sagt der Gesetzgeber ja und meint, mehr als 0,8 (bis 2004oder 0,(ab 2005Promille seien für das Führen eines Fahrzeuges nicht zulässigUnd umgekehrt heisst dasdass jemand mit 0,4 Promille Alkohol Auto fahren darf. Bei den illegalen Drogen jedoch soll der Grenzwert null sein bzw. die Grenze von demwas das Messgerät gerade noch messen kann (etwa ein Nanogramm pro Milliliter)Mit der damals eingeführten Verordnung genügt also schlicht das Vorhandensein einer noch so geringen Menge von THC im Blut für die Feststellung der Fahrunfähigkeit. Damit ist es viel einfacher gewordendie THC-Konsumierenden zu kriminalisieren.
  
-In der eigentlichen Verordnung steht dann, dass «Tetrahydrocannabinol (Cannabis)» im Blut nachgewiesen zur Fahrunfähigkeit führt. Doch was genau bedeutet dasNur das eigentliche THC sei mit dem Begriff «Tetrahydrocannabinol (Cannabis)» in der Verkehrsverordnung gemeint, erklärt Dr. Peter X. Iten, Leiter der chemisch-toxikologischen Abteilung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich-Irchel. Nicht jedoch die Abbauprodukte von THC, die nicht mehr psychoaktiv sind. So weit, so gut.+===== Was ist im Blut enthalten=====
  
-==== Der Nachweis im Blut ====+So heisst es im Standardwerk von Iten, «Fahren unter Drogen-/Medikamenteneinfluss»: 
  
-Wenn man nun aber das Blut mit modernen Methoden ausmisst, kann man dort die Höhe des psychoaktiven THC bestimmen: Nanogramm pro Milliliter Blutplasma bzw. Mikrogramm pro Liter Blutplasma. (Ähnliches beim Alkohol: Im Blut kann man den Promillegehalt an Alkohol bestimmen.) Aber was sagt der Wirkstoffgehalt im Blut aus? Kann man nun von diesen Werten auf die konkrete Bekifftheit oder Alkoholisiertheit schliessen? Beim Alkohol sagt der Gesetzgeber ja und meint, mehr als 0,8 (bis 2004) oder 0,5 (ab 2005) Promille seien für das Führen eines Fahrzeuges nicht zulässig. Und umgekehrt heisst das, dass jemand mit 0,4 Promille Alkohol Auto fahren darf. Bei den illegalen Drogen jedoch soll der Grenzwert Null sein, bzw. die Grenze von dem, was das Messgerät gerade noch messen kann (etwa ein Nanogramm pro Milliliter). Mit der neuen Verordnung genügt also schlicht das Vorhandensein einer noch so geringen Menge von THC im Blut für die Feststellung der Fahruntauglichkeit. Damit wird es viel einfacher werden, den THC-Konsumierenden den Fahrausweis zu entziehen.+«THC-Plasmakonzentrationen von einem Mikrogramm pro Liter und grösser lassen bei Gelegenheitskonsumenten auf einen mässigen Cannabiskonsum innerhalb der letzten vier Stunden schliessen. Bei starken Konsumenten können solche Konzentrationen allerdings bis zu zwei Tagen nach dem letzten Konsum beobachtet werden.»
  
-==== Was ist im Blut enthalten? ====+Dabei hat jemand, wenn er wirklich bekifft ist, nicht ein paar wenige Mikrogramm im Blut, sondern 100 oder gar hunderte von Mikrogramm.
  
-So heisst es im Standardwerk von Iten, «Fahren unter Drogen-/Medikamenteneinfluss»: +===== Was bedeutet das für THC-Konsumierende? =====
-//«THC-Plasmakonzentrationen von einem Mikrogramm pro Liter und grösser lassen bei Gelegenheitskonsumenten auf einen mässigen Cannabiskonsum innerhalb der letzten vier Stunden schliessen. Bei starken Konsumenten können solche Konzentrationen allerdings bis zu zwei Tagen nach dem letzten Konsum beobachtet werden.» +
-//Dabei hat jemand, wenn er wirklich bekifft ist, nicht ein paar wenige Mikrogramm im Blut, sondern 100 oder gar hunderte von Mikrogramm. +
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-==== Was bedeutet das für THC-Konsumierende? ====+
    
 Wer gelegentlich kifft, sollte also vor dem Autofahren optimal sechs Stunden nicht gekifft haben. Regelmässige Kiffende hingegen sind nie fahrtauglich, ausser sie würden drei Tage vor dem Autofahren aussetzen mit Kiffen. Hier sehen wir deutlich, dass der Nullgrenzwert weit über das Ziel hinausgeht, nur die fahruntauglichen Kiffenden aus dem Verkehr zu ziehen. Er verunmöglicht das Autofahren für regelmässige THC-Konsumierende, selbst wenn sie immer eine Nacht zwischen Konsum und Fahren legen! Wer gelegentlich kifft, sollte also vor dem Autofahren optimal sechs Stunden nicht gekifft haben. Regelmässige Kiffende hingegen sind nie fahrtauglich, ausser sie würden drei Tage vor dem Autofahren aussetzen mit Kiffen. Hier sehen wir deutlich, dass der Nullgrenzwert weit über das Ziel hinausgeht, nur die fahruntauglichen Kiffenden aus dem Verkehr zu ziehen. Er verunmöglicht das Autofahren für regelmässige THC-Konsumierende, selbst wenn sie immer eine Nacht zwischen Konsum und Fahren legen!
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Zuletzt geändert: 2011/09/27 20:59

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