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thc_recht:sh3636 [2011/10/27 21:14] – [Die Verkehrsregelnverordnung] sos | thc_recht:sh3636 [2023/12/22 21:16] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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- | ==== Die Verkehrsregelnverordnung ==== | + | ===== Die Verkehrsregelnverordnung |
In Kraft getreten ist die letzte Änderung am 1. Januar 2005. In der Erklärung zu der Änderung heisst es unter dem Punkt «1.5 Betäubungsmittelgrenzwerte»: | In Kraft getreten ist die letzte Änderung am 1. Januar 2005. In der Erklärung zu der Änderung heisst es unter dem Punkt «1.5 Betäubungsmittelgrenzwerte»: | ||
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«Grundsätzlich ist der Nachweis der Fahrunfähigkeit wegen Betäubungs- und Arzneimittelkonsums unter Anwendung des Drei-Säulen-Prinzips zu erbringen: Gestützt auf die polizeiliche Feststellung (erste Säule), ärztliche Befunde (zweite Säule) und die chemisch-toxikologischen Analysenergebnisse (dritte Säule) wird die Fahrunfähigkeit gutachterlich durch einen rechtsmedizinischen Sachverständigen festgestellt. Vom Drei-Säulen-Prinzip kann abgewichen werden, wenn weit verbreitete Substanzen im Spiel sind, von denen bekannt ist, dass sie sich negativ auf die Fahrfähigkeit auswirken. Dann genügt der Nachweis einer dieser Substanzen im Blut zum Nachweis der Fahrunfähigkeit (Nullgrenzwert). Es handelt sich dabei vorerst um Heroin, Morphin, Kokain, verschiedene Formen von Amphetaminen (Designerdrogen) und Cannabis.» | «Grundsätzlich ist der Nachweis der Fahrunfähigkeit wegen Betäubungs- und Arzneimittelkonsums unter Anwendung des Drei-Säulen-Prinzips zu erbringen: Gestützt auf die polizeiliche Feststellung (erste Säule), ärztliche Befunde (zweite Säule) und die chemisch-toxikologischen Analysenergebnisse (dritte Säule) wird die Fahrunfähigkeit gutachterlich durch einen rechtsmedizinischen Sachverständigen festgestellt. Vom Drei-Säulen-Prinzip kann abgewichen werden, wenn weit verbreitete Substanzen im Spiel sind, von denen bekannt ist, dass sie sich negativ auf die Fahrfähigkeit auswirken. Dann genügt der Nachweis einer dieser Substanzen im Blut zum Nachweis der Fahrunfähigkeit (Nullgrenzwert). Es handelt sich dabei vorerst um Heroin, Morphin, Kokain, verschiedene Formen von Amphetaminen (Designerdrogen) und Cannabis.» | ||
- | In der eigentlichen Verordnung steht dann, dass «Tetrahydrocannabinol (Cannabis)» im Blut nachgewiesen zur Fahrunfähigkeit führt. Wenn diese nachgewiesen wird, ist das ein Vergehen und wird dementsprechend bestraft, dazu kommt ein befristeter Ausweisentzug und anschliessend das Verfahren beim Strassenverkehrsamt (siehe | + | In der eigentlichen Verordnung steht dann, dass «Tetrahydrocannabinol (Cannabis)» im Blut nachgewiesen zur Fahrunfähigkeit führt. Wenn diese nachgewiesen wird, ist das ein Vergehen und wird dementsprechend bestraft, dazu kommt ein befristeter Ausweisentzug und anschliessend das Verfahren beim Strassenverkehrsamt (siehe |
- | ==== Der Nachweis im Blut ==== | + | ===== Der Nachweis im Blut ===== |
- | Wenn man nun das Blut mit modernen Methoden ausmisst, kann man dort die Höhe des psychoaktiven THC bestimmen: Nanogramm pro Milliliter Blutplasma bzw. Mikrogramm pro Liter Blutplasma. (Ähnliches beim Alkohol: Im Blut kann man den Promillegehalt an Alkohol bestimmen.) Aber was sagt der Wirkstoffgehalt im Blut aus? Kann man nun von diesen Werten auf die konkrete Bekifftheit oder Alkoholisiertheit schliessen? Beim Alkohol sagt der Gesetzgeber ja und meint, mehr als 0,8 (bis 2004) oder 0,5 (ab 2005) Promille seien für das Führen eines Fahrzeuges nicht zulässig. Und umgekehrt heisst das, dass jemand mit 0,4 Promille Alkohol Auto fahren darf. Bei den illegalen Drogen jedoch soll der Grenzwert null sein, bzw. die Grenze von dem, was das Messgerät gerade noch messen kann (etwa ein Nanogramm pro Milliliter). Mit der damals eingeführten Verordnung genügt also schlicht das Vorhandensein einer noch so geringen Menge von THC im Blut für die Feststellung der Fahrunfähigkeit. Damit ist es viel einfacher geworden, die THC-Konsumierenden zu kriminalisieren. | + | Wenn man nun das Blut mit modernen Methoden ausmisst, kann man dort die Höhe des psychoaktiven THC bestimmen: Nanogramm pro Milliliter Blutplasma bzw. Mikrogramm pro Liter Blutplasma. (Ähnliches beim Alkohol: Im Blut kann man den Promillegehalt an Alkohol bestimmen.) Aber was sagt der Wirkstoffgehalt im Blut aus? Kann man nun von diesen Werten auf die konkrete Bekifftheit oder Alkoholisiertheit schliessen? Beim Alkohol sagt der Gesetzgeber ja und meint, mehr als 0,8 (bis 2004) oder 0,5 (ab 2005) Promille seien für das Führen eines Fahrzeuges nicht zulässig. Und umgekehrt heisst das, dass jemand mit 0,4 Promille Alkohol Auto fahren darf. Bei den illegalen Drogen jedoch soll der Grenzwert null sein bzw. die Grenze von dem, was das Messgerät gerade noch messen kann (etwa ein Nanogramm pro Milliliter). Mit der damals eingeführten Verordnung genügt also schlicht das Vorhandensein einer noch so geringen Menge von THC im Blut für die Feststellung der Fahrunfähigkeit. Damit ist es viel einfacher geworden, die THC-Konsumierenden zu kriminalisieren. |
- | ==== Was ist im Blut enthalten? ==== | + | ===== Was ist im Blut enthalten? |
So heisst es im Standardwerk von Iten, «Fahren unter Drogen-/ | So heisst es im Standardwerk von Iten, «Fahren unter Drogen-/ | ||
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Dabei hat jemand, wenn er wirklich bekifft ist, nicht ein paar wenige Mikrogramm im Blut, sondern 100 oder gar hunderte von Mikrogramm. | Dabei hat jemand, wenn er wirklich bekifft ist, nicht ein paar wenige Mikrogramm im Blut, sondern 100 oder gar hunderte von Mikrogramm. | ||
- | ==== Was bedeutet das für THC-Konsumierende? | + | ===== Was bedeutet das für THC-Konsumierende? |
Wer gelegentlich kifft, sollte also vor dem Autofahren optimal sechs Stunden nicht gekifft haben. Regelmässige Kiffende hingegen sind nie fahrtauglich, | Wer gelegentlich kifft, sollte also vor dem Autofahren optimal sechs Stunden nicht gekifft haben. Regelmässige Kiffende hingegen sind nie fahrtauglich, | ||
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- | ====== Darf ich bekifft Auto fahren? ====== | ||
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- | ==== Die neue Verkehrsregelnverordnung ==== | ||
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- | In Kraft getreten ist die Änderung am 1. Januar 2005. In der Erklärung zu der Änderung heisst es unter «1.5 Betäubungsmittelgrenzwerte»: | ||
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- | In der eigentlichen Verordnung steht dann, dass «Tetrahydrocannabinol (Cannabis)» im Blut nachgewiesen zur Fahrunfähigkeit führt. Doch was genau bedeutet das? Nur das eigentliche THC sei mit dem Begriff «Tetrahydrocannabinol (Cannabis)» in der Verkehrsverordnung gemeint, erklärt Dr. Peter X. Iten, Leiter der chemisch-toxikologischen Abteilung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich-Irchel. Nicht jedoch die Abbauprodukte von THC, die nicht mehr psychoaktiv sind. So weit, so gut. | ||
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- | ==== Der Nachweis im Blut ==== | ||
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- | Wenn man nun aber das Blut mit modernen Methoden ausmisst, kann man dort die Höhe des psychoaktiven THC bestimmen: Nanogramm pro Milliliter Blutplasma bzw. Mikrogramm pro Liter Blutplasma. (Ähnliches beim Alkohol: Im Blut kann man den Promillegehalt an Alkohol bestimmen.) Aber was sagt der Wirkstoffgehalt im Blut aus? Kann man nun von diesen Werten auf die konkrete Bekifftheit oder Alkoholisiertheit schliessen? Beim Alkohol sagt der Gesetzgeber ja und meint, mehr als 0,8 (bis 2004) oder 0,5 (ab 2005) Promille seien für das Führen eines Fahrzeuges nicht zulässig. Und umgekehrt heisst das, dass jemand mit 0,4 Promille Alkohol Auto fahren darf. Bei den illegalen Drogen jedoch soll der Grenzwert Null sein, bzw. die Grenze von dem, was das Messgerät gerade noch messen kann (etwa ein Nanogramm pro Milliliter). Mit der neuen Verordnung genügt also schlicht das Vorhandensein einer noch so geringen Menge von THC im Blut für die Feststellung der Fahruntauglichkeit. Damit wird es viel einfacher werden, den THC-Konsumierenden den Fahrausweis zu entziehen. | ||
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- | So heisst es im Standardwerk von Iten, «Fahren unter Drogen-/ | ||
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- | //Dabei hat jemand, wenn er wirklich bekifft ist, nicht ein paar wenige Mikrogramm im Blut, sondern 100 oder gar hunderte von Mikrogramm. | ||
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- | Wer gelegentlich kifft, sollte also vor dem Autofahren optimal sechs Stunden nicht gekifft haben. Regelmässige Kiffende hingegen sind nie fahrtauglich, | ||