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Welche Gesetze werden gegen THC angewandt?

FIXME Diese Liste gilt noch bis zum In-Kraft-Treten des teilrevidierten BetmG. Hier müssen also die neuen Links (BetmG, Verordnungen, Auslegungen) aufgeführt werden.

Viele Gesetze

Es gibt viele Gesetze, die gegen den Hanf und das Kiffen angewendet werden. Nicht nur das Betäubungsmittelgesetz bedrängt die Kiffenden. Auch in anderen Lebensbereichen gibt es verschiedene Probleme für Fans des grünen Krautes. Zentral ist aber das Betäubungsmittelgesetz mit all seinen Verordnungen:

  • SR 0.812.div.: Die Internationalen Übereinkommen im Drogenbereich sind die internationale Grundlage für das schweizerische Betäubungsmittelgesetz
  • SR 812.121: Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Stand am 27. November 2001), BetmG Hier stehen die Grundlagen drin. Wichtig sind vor allem die Artikel 1 (Hanfkraut und das Harz seiner Drüsenhaare sind Betäubungsmittel), Artikel 8 (Totalverbot von Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und dem Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch)), Artikel 19 (Strafbestimmungen)
  • SR 812.121.1: Verordnung vom 29. Mai 1996, BetmV (Stand am 18. Dezember 2001). Wichtig ist Artikel 66 (Auskunftspflicht von Eigentümern von Hanfkulturen)
  • SR 812.121.2: Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 12. Dezember 1996 (Stand am 18. Dezember 2001), BetmV-Swissmedic. Wichtig ist der Anhang d (Verzeichnis der verbotenen Stoffe)
  • SR 812.121.3: Vorläuferverordnung vom 29. Mai 1996, VorlV (Stand am 18. Dezember 2001)
  • SR 812.121.6: Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin (befristet bis längstens 31. Dezember 2009)
  • SR 812.129: Sortenkatalog für Hanf SR 916.151.6 Art. 4; Anhang 4 (Stand am 1. Juni 2004). Hier sind die THC-reduzierten Hanfsorten aufgeführt.

Weitere wichtige Gesetze sind:

  • SR 311.0: Das Strafgesetzbuch regelt die grundsätzlichen Elemente von Polizei und Justiz, so die Definition von Begriffen (Übertretung, Vergehen, Verbrechen, Verjährung, etc.).
  • Behelf 51.29: Behelf Suchtmittel der schweizerischen Armee betrifft die Militärpersonen, die im Dienst mit Cannabis erwischt werden.
  • SR 741.01: Strassenverkehrsgesetz
  • SR 741.11: Verkehrsregelnverordnung
  • SR 741.51: Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

Alle diese Gesetze sind gesamtschweizerische Gesetze und gelten in allen Kantonen und können über www.admin.ch, Systematische Rechtssammlung (SR), abgerufen werden. Die konkrete Strafverfolgung und Urteilssprechung ist jedoch föderalistisch organisiert. Das bedeutet, dass jeder Kanton eigene Vorschriften (und ja auch eigene Polizeien) aufgestellt hat. Diese kantonalen Strafprozessordnungen definieren zum Beispiel die Abläufe im Verfahren (Gewaltanwendung, Untersuchungshaft, gerichtliche Instanzen) und können auf den jeweiligen Kantons-Internetseiten heruntergeladen werden.

Zusammenfassung der gesetzlichen Lage

Gras/Marihuana («Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung») und Haschisch («das Harz seiner Drüsenhaare») gehören im schweizerischen Betäubungsmittelgesetz (BetmG) zu den Stoffen, die in die Totalverbotskategorie eingereiht sind, zusammen mit den Halluzinogenen, dem Rauchopium und dem Heroin. Das bedeutet: Niemand hat das Recht, diese Stoffe herzustellen und zu verkaufen (ausser für wissenschaftliche Experimente mit Bewilligung). Kokain, Morphin und Codein sind hingegen in bestimmten Medikamenten legal nutzbar. Bis Ende 2009 wurde nun auch das Heroin faktisch in diese Klasse eingeteilt: Es kann seit ein paar Jahren in bestimmten Fällen als Medikament verschrieben werden. Die psychoaktiven Hanfprodukte sind jedoch in der Totalverbotskategorie geblieben.

Umfassendes Verbot

Verboten ist so ziemlich alles: Wer Betäubungsmittel (also in unserem Fall Marihuana, Haschisch, Gras- oder Haschischöl) anbaut, herstellt, auszieht, umwandelt, verarbeitet, lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt, durchführt, anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt, abgibt, besitzt, aufbewahrt, kauft, erlangt, finanziert, wer zum Konsum auffordert, vorsätzlich zum Konsum anstiftet oder vorsätzlich konsumiert, wird bestraft. Alles klar? Es ist verboten. Dieses Gesetz sagt somit klar, dass sowohl der blosse Konsum bereits unter Strafe gestellt ist, als auch der Besitz für den Eigenbedarf, ebenso der Anbau für den Eigenbedarf. Lediglich eine geringe Menge oder ein leichter Fall können straffrei ausgehen. Vom gewerbsmässigen Anbauen und Verkaufen will dieses Gesetz gar nichts wissen.

Zuletzt geändert: 2011/09/27 19:17

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