Das teilrevidierte Betäubungsmittelgesetz BetmG

Die Abstimmenden haben am 30. November 2008 die Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes angenommen. In Kraft getreten ist sie am 1. Juli 2011.

Sinn und Zweck

[Art. 1]

In fünf Punkten wird der Zweck dieses Gesetzes definiert. Als erstes verlangt das BetmG die Förderung der Abstinenz, als zweites will es die Verfügbarkeit von psychoaktiven Substanzen regeln. Da ist schon der erste Widerspruch – denn ursprünglich wollte das Gesetz ja den Umgang mit solchen Stoffen regeln, da wir ohne sie nicht auskommen (vor allem im medizinischen Bereich – man denke nur an eine Operation ohne Betäubungsmittel!). Ein grosser Teil dieses Gesetzes umfasst denn auch Vorschriften, wie Ärztinnen, Apotheker, Zahnärzte und Veterinärinnen zu den benötigten Betäubungsmitteln kommen und wie sie solche lagern müssen. Diese Teile des Betäubungsmittelgesetzes behandeln wir nicht – solche Vorschriften sind ja auch nur für spezielle Berufsleute interessant.

Für alle anderen gilt eben: Der Umgang mit diesen Stoffen ist «unbefugt» und somit illegal. Und hier ist das Ziel die Abstinenz.

Als drittes sollen Personen geschützt werden, als viertes dann die öffentliche Ordnung und schliesslich sollen mit dem Gesetz kriminelle Handlungen bekämpft werden. Diese drei Punkte sind natürlich reines Wunschdenken – Betäubungsmittel werden ja gerade deshalb konsumiert, um sich vor Schmerzen zu schützen und schöne Erlebnisse zu haben. Die Kriminalität im Drogenbereich wird durch die Illegalisierung gewisser Substanzen gerade erst geschaffen. Die Prohibition, um die es hier letztlich geht, ist offensichtlich gescheitert, soll aber verschärft fortgesetzt werden.

4-Säulen-Prinzip

[Art. 1 a]

Auf vier Säulen soll die Drogenpolitik beruhen: Prävention, Therapie und Wiedereingliederung, Schadenminderung und Überlebenshilfe, sowie Kontrolle und Repression. Nachdem die Vier-Säulen-Politik ohne jegliche gesetzliche Grundlage seit Mitte der 90er-Jahre angewendet wurde, bekommt sie nun eine gesetzliche Basis.

Ein Recht auf Rausch, ein Recht, selber als mündige Person über seinen Betäubungsmittelkonsum bestimmen zu können, sucht man in diesem Gesetz vergebens.

Begriffe

[Art. 2]

Die illegalen psychoaktiven Stoffe werden neu in sechs Gruppen zusammengefasst. Zunächst führt das Gesetz die Betäubungsmittel auf. Dies sollen abhängigkeitserzeugende Stoffe der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis sein. Dann folgen die psychotropen Stoffe: Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine und Halluzinogene. Auch diese Unterscheidung ist offensichtlich falsch. Während Amphetamine und Kokain sehr ähnliche Wirkungen und Probleme aufweisen und in eine Kategorie gehören würden, ist Cannabis sicher kein Betäubungsmittel im klassischen Sinne.

Als Stoffe werden Rohmaterialen wie Pflanzen und Pilze bezeichnet. Dann folgen die Präparate («verwendungsfertig»), die Vorläuferstoffe und die Hilfschemikalien.

[Art. 2 a]

Das Eidgenössische Departement des Innern EDI erstellt ein konkretes Verzeichnis dieser Stoffe. Das EDI hat jegliche Stoffe mit mehr als 1.0% THC als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes definiert. Damit fällt die Beweisnot der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Hanfpflanzen dahin. Der spezielle Begriff «Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung» ist nun Geschichte – einzig der THC-Gehalt einer Pflanze oder eines Stoffes entscheidet darüber, ob sie illegal sind oder nicht. Und nicht mehr der Verwendungszweck.

Verbotene Betäubungsmittel

[Art. 8]

Die Liste der verbotenen Betäubungsmittel umfasst vier Substanzklassen. Zunächst das Rauchopium, dann das Heroin, gefolgt vom LSD und nun neu [Art. 8 d] «Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis» (früher: «Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch)»). Hier wird also nochmals der Verwendungszweck von Hanfkraut als unerheblich definiert – einzig die Liste des EDI entscheidet (mit der Definition von «mehr als 1.0% THC»), ob ein Hanfprodukt ein illegales Betäubungsmittel ist oder nicht. Dies ist klar eine Vereinfachung der Strafverfolgung, also eine Verschärfung der Repression.

Verbotener unbefugter Umgang

[Art. 19 1]

So ziemlich alles ist verboten (ausser eben für Arztpersonen und deren Patientinnen und Patienten, die ihre eigenen Regeln haben): anbauen, herstellen, erzeugen, lagern, versenden, befördern, ein-, aus- und durchführen, veräussern, verordnen, verschaffen, in Verkehr bringen, besitzen, aufbewahren, erwerben, erlangen, finanzieren, die Finanzierung vermitteln, öffentlich zum Konsum auffordern oder Gelegenheiten zum Erwerb oder Konsum bekannt geben. Selbst das Anstaltentreffen zu diesen Tätigkeiten ist verboten. Damit sind alle diese Handlungen grundsätzlich illegale Vergehen. Wenn Polizei und Justiz bei jemandem solche Handlungen feststellen, folgt eine Bestrafung.

Beim ersten Mal kann das 1’000 Franken Busse und 10 Tagessätze (Höhe nach Einkommen, zwischen 30 und 3’000 Franken pro Tagessatz), sowie ein Eintrag im Strafregister bedeuten. Die Maximalhöhe der Strafe ist drei Jahre Freiheitsstrafe. (Einzig der Konsum ist hier nicht erwähnt, er folgt weiter unten.)

Konsum ist auch verboten

[Art. 19 a 1.]

Der unbefugte Konsum von Betäubungsmitteln ist ebenfalls strafbar. Allerdings bleibt die alte Regelung, dass der Konsum und die dafür nötigen Vorbereitungshandlungen (alle Tätigkeiten, die wir weiter oben unter «verbotener unbefugter Umgang» aufgeführt haben) eine Übertretung darstellen (und nicht ein Vergehen). Die Strafe für solche Übertretungen ist Busse (zum Beispiel 150 Franken Busse und dazu diverse Schreib-, Zustell- und andere Gebühren, wobei die Bussen höher werden, wenn jemand wiederholt bestraft wird – dies ohne Eintrag im Strafregister).

(Die Artikel [Art. 19 a 2.] und [Art. 19 b] behandeln wir hier.)

Verschärfter «Jugendschutz»

[Art. 19 bis]

Das Anbieten, die Abgabe und das Zugänglichmachen von Betäubungsmitteln an unter 18-Jährige ist neu eine sehr strafbare Handlung: Der Strafrahmen liegt bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Ein solches Verhalten ist also ein Vergehen, mit allen oben erwähnten Folgen. Und dies auch, wenn es sich nur um das Weitergeben eines Joints handelt. Besonders der Begriff des Anbietens ist schwammig: Ist bereits der Konsum von illegalen Betäubungsmitteln in Anwesenheit von Jugendlichen eine solche Straftat, oder «erst» das konkrete Weitergeben eines Joints? Hier müssen die Gerichte eine Klärung bringen. Ebenso beim Zugänglichmachen: Sind Eltern schon strafbar, wenn sich der Nachwuchs etwas Illegales bei ihnen klauen kann?

Gedacht waren diese Vorschriften natürlich gegen die bösen Dealer. Doch treffen wird es aller Voraussicht nach nicht diese, sondern andere Jugendliche (und evtl. deren THC-konsumierende Eltern). Denn wenn Jugendliche gemeinsam einen Joint rauchen, geben sie natürlich illegale Betäubungsmittel an unter 18-Jährige weiter – und machen sich damit extrem strafbar.

Sehr speziell ist in Zukunft folgende Situation: Wenn ein Jugendlicher einen Joint an einen Erwachsenen weitergibt, ist die Übergabe straffrei (19 a 2). Wenn dann dieser Erwachsene den Joint zurückgibt, macht er sich sehr strafbar (bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe), da er Betäubungsmittel einem Jugendlichen weitergibt (19 bis). Wieder sieht man, dass unser Parlament von den realen Abläufen nichts versteht – oder willentlich absurde Vorschriften ins Gesetz schreibt?

Kantonale Strafverfolgung

[Art. 28]

Die Strafverfolgung bleibt Sache der Kantone. Das führt zu den grossen Unterschieden in der Bussenhöhe gegen Konsumierende (von der Einstellung des Verfahrens, über Ordnungsbussen in der Höhe von 50 Franken, bis zu Bussenkosten (inkl. Nebenkosten) von gegen 1’000 Franken).

Das (gesamtschweizerische) Bundesgericht lässt den kantonalen Gerichten explizit grosse Freiheit bei der Wahl und Ausgestaltung der Bestrafung. Denn unser föderalistisches System überlässt das Strafen eben primär den kantonalen Behörden.

Medizinische Verwendung?

[Art. 8 5]

Hier wird die Möglichkeit definiert, dass der Bundesrat mittels Ausnahmebewilligungen diese eigentlich total verbotenen Substanzen zulassen kann, wenn es um wissenschaftliche Forschung, Arzneimittelentwicklung oder um die beschränkte medizinische Anwendung geht. Gerade der letzte Punkt, die beschränkte medizinische Anwendung, wird in der Neufassung dieses Gesetzes auf alle vier «total» verbotenen Betäubungsmittelarten ausgedehnt (früher war das nur für Heroin und LSD möglich). Damit können nun neu auch Opium und Cannabisprodukte medizinisch verwendet werden.

Die genaue Auslegung dieser neuen Möglichkeit ist noch offen – es kommt darauf an, wie viel Druck Kranke und ihre Ärztinnen und Ärzte machen werden. Weiter wird es von der Pharmaindustrie abhängen, ob sie in solche Medikamente investiert und schliesslich vom Bundesamt für Gesundheitswesen/Swissmedic, ob es die nötigen Bewilligungen restriktiv oder bereitwillig erteilt.

Zurzeit (Sommer 2011) ist es so: Arztpersonen könnten Hanfmedizin verschreiben, wenn eine Indikation gegeben wäre und das Präparat nicht geraucht würde. Ausserdem müssten alle Beteiligten eine Sonderbewilligung besitzen. Es gibt aktuell keine zugelassenen Hanfmedikamente, ausser das relativ teure, synthetische Dronabinol, aber auch dafür braucht es eine Ausnahmebewilligung.



Hier folgt der entsprechende "alte" Text, der bis 30.6.2011 gültig war.

Welche Gesetze werden gegen THC angewandt?

Viele Gesetze

Es gibt viele Gesetze, die gegen den Hanf und das Kiffen angewendet werden. Nicht nur das Betäubungsmittelgesetz bedrängt die Kiffenden. Auch in anderen Lebensbereichen gibt es verschiedene Probleme für Fans des grünen Krautes. Zentral ist aber das Betäubungsmittelgesetz mit all seinen Verordnungen:

  • SR 0.812.div.: Die Internationalen Übereinkommen im Drogenbereich sind die internationale Grundlage für das schweizerische Betäubungsmittelgesetz
  • SR 812.121: Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Stand am 27. November 2001), BetmG Hier stehen die Grundlagen drin. Wichtig sind vor allem die Artikel 1 (Hanfkraut und das Harz seiner Drüsenhaare sind Betäubungsmittel), Artikel 8 (Totalverbot von Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und dem Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch)), Artikel 19 (Strafbestimmungen)
  • SR 812.121.1: Verordnung vom 29. Mai 1996, BetmV (Stand am 18. Dezember 2001). Wichtig ist Artikel 66 (Auskunftspflicht von Eigentümern von Hanfkulturen)
  • SR 812.121.2: Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 12. Dezember 1996 (Stand am 18. Dezember 2001), BetmV-Swissmedic. Wichtig ist der Anhang d (Verzeichnis der verbotenen Stoffe)
  • SR 812.121.3: Vorläuferverordnung vom 29. Mai 1996, VorlV (Stand am 18. Dezember 2001)
  • SR 812.121.6: Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin (befristet bis längstens 31. Dezember 2009)
  • SR 812.129: Sortenkatalog für Hanf SR 916.151.6 Art. 4; Anhang 4 (Stand am 1. Juni 2004). Hier sind die THC-reduzierten Hanfsorten aufgeführt.

Weitere wichtige Gesetze sind:

  • SR 311.0: Das Strafgesetzbuch regelt die grundsätzlichen Elemente von Polizei und Justiz, so die Definition von Begriffen (Übertretung, Vergehen, Verbrechen, Verjährung, etc.).
  • Behelf 51.29: Behelf Suchtmittel der schweizerischen Armee betrifft die Militärpersonen, die im Dienst mit Cannabis erwischt werden.
  • SR 741.01: Strassenverkehrsgesetz
  • SR 741.11: Verkehrsregelnverordnung
  • SR 741.51: Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

Alle diese Gesetze sind gesamtschweizerische Gesetze und gelten in allen Kantonen und können über www.admin.ch, Systematische Rechtssammlung (SR), abgerufen werden. Die konkrete Strafverfolgung und Urteilssprechung ist jedoch föderalistisch organisiert. Das bedeutet, dass jeder Kanton eigene Vorschriften (und ja auch eigene Polizeien) aufgestellt hat. Diese kantonalen Strafprozessordnungen definieren zum Beispiel die Abläufe im Verfahren (Gewaltanwendung, Untersuchungshaft, gerichtliche Instanzen) und können auf den jeweiligen Kantons-Internetseiten heruntergeladen werden.

Zusammenfassung der gesetzlichen Lage

Gras/Marihuana («Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung») und Haschisch («das Harz seiner Drüsenhaare») gehören im schweizerischen Betäubungsmittelgesetz (BetmG) zu den Stoffen, die in die Totalverbotskategorie eingereiht sind, zusammen mit den Halluzinogenen, dem Rauchopium und dem Heroin. Das bedeutet: Niemand hat das Recht, diese Stoffe herzustellen und zu verkaufen (ausser für wissenschaftliche Experimente mit Bewilligung). Kokain, Morphin und Codein sind hingegen in bestimmten Medikamenten legal nutzbar. Bis Ende 2009 wurde nun auch das Heroin faktisch in diese Klasse eingeteilt: Es kann seit ein paar Jahren in bestimmten Fällen als Medikament verschrieben werden. Die psychoaktiven Hanfprodukte sind jedoch in der Totalverbotskategorie geblieben.

Umfassendes Verbot

Verboten ist so ziemlich alles: Wer Betäubungsmittel (also in unserem Fall Marihuana, Haschisch, Gras- oder Haschischöl) anbaut, herstellt, auszieht, umwandelt, verarbeitet, lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt, durchführt, anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt, abgibt, besitzt, aufbewahrt, kauft, erlangt, finanziert, wer zum Konsum auffordert, vorsätzlich zum Konsum anstiftet oder vorsätzlich konsumiert, wird bestraft. Alles klar? Es ist verboten. Dieses Gesetz sagt somit klar, dass sowohl der blosse Konsum bereits unter Strafe gestellt ist als auch der Besitz für den Eigenbedarf, ebenso der Anbau für den Eigenbedarf. Lediglich eine geringe Menge oder ein leichter Fall können straffrei ausgehen. Vom gewerbsmässigen Anbauen und Verkaufen will dieses Gesetz gar nichts wissen.

Zuletzt geändert: 2023/12/22 21:16

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