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thc_recht:sh3030 [2011/09/27 19:17] – sos | thc_recht:sh3030 [2023/12/22 21:16] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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- | Das teilrevidierte Betäubungsmittelgesetz BetmG | + | | {{: |
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Die Abstimmenden haben am 30. November 2008 die Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes angenommen. In Kraft getreten ist sie am 1. Juli 2011. | Die Abstimmenden haben am 30. November 2008 die Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes angenommen. In Kraft getreten ist sie am 1. Juli 2011. | ||
- | Sinn und Zweck | + | ===== Sinn und Zweck ===== |
- | [Art. 1] In fünf Punkten wird der Zweck dieses Gesetzes definiert. Als erstes verlangt das BetmG die Förderung der Abstinenz, als zweites will es die Verfügbarkeit von psychoaktiven Substanzen regeln. Da ist schon der erste Widerspruch – denn ursprünglich wollte das Gesetz ja den Umgang mit solchen Stoffen regeln, da wir ohne sie nicht auskommen (vor allem im medizinischen Bereich – man denke nur an eine Operation ohne Betäubungsmittel!). Ein grosser Teil dieses Gesetzes umfasst denn auch Vorschriften, | + | |
+ | **[Art. 1]** | ||
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+ | In fünf Punkten wird der Zweck dieses Gesetzes definiert. Als erstes verlangt das BetmG die Förderung der Abstinenz, als zweites will es die Verfügbarkeit von psychoaktiven Substanzen regeln. Da ist schon der erste Widerspruch – denn ursprünglich wollte das Gesetz ja den Umgang mit solchen Stoffen regeln, da wir ohne sie nicht auskommen (vor allem im medizinischen Bereich – man denke nur an eine Operation ohne Betäubungsmittel!). Ein grosser Teil dieses Gesetzes umfasst denn auch Vorschriften, | ||
Für alle anderen gilt eben: Der Umgang mit diesen Stoffen ist «unbefugt» und somit illegal. Und hier ist das Ziel die Abstinenz. | Für alle anderen gilt eben: Der Umgang mit diesen Stoffen ist «unbefugt» und somit illegal. Und hier ist das Ziel die Abstinenz. | ||
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Als drittes sollen Personen geschützt werden, als viertes dann die öffentliche Ordnung und schliesslich sollen mit dem Gesetz kriminelle Handlungen bekämpft werden. Diese drei Punkte sind natürlich reines Wunschdenken – Betäubungsmittel werden ja gerade deshalb konsumiert, um sich vor Schmerzen zu schützen und schöne Erlebnisse zu haben. Die Kriminalität im Drogenbereich wird durch die Illegalisierung gewisser Substanzen gerade erst geschaffen. Die Prohibition, | Als drittes sollen Personen geschützt werden, als viertes dann die öffentliche Ordnung und schliesslich sollen mit dem Gesetz kriminelle Handlungen bekämpft werden. Diese drei Punkte sind natürlich reines Wunschdenken – Betäubungsmittel werden ja gerade deshalb konsumiert, um sich vor Schmerzen zu schützen und schöne Erlebnisse zu haben. Die Kriminalität im Drogenbereich wird durch die Illegalisierung gewisser Substanzen gerade erst geschaffen. Die Prohibition, | ||
- | 4-Säulen-Prinzip | + | ===== 4-Säulen-Prinzip |
- | [Art. 1 a] Auf vier Säulen soll die Drogenpolitik beruhen: Prävention, | + | |
+ | **[Art. 1 a]** | ||
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+ | Auf vier Säulen soll die Drogenpolitik beruhen: Prävention, | ||
Ein Recht auf Rausch, ein Recht, selber als mündige Person über seinen Betäubungsmittelkonsum bestimmen zu können, sucht man in diesem Gesetz vergebens. | Ein Recht auf Rausch, ein Recht, selber als mündige Person über seinen Betäubungsmittelkonsum bestimmen zu können, sucht man in diesem Gesetz vergebens. | ||
- | Begriffe | + | ===== Begriffe |
- | [Art. 2] Die illegalen psychoaktiven Stoffe werden neu in sechs Gruppen zusammengefasst. Zunächst führt das Gesetz die Betäubungsmittel auf. Dies sollen abhängigkeitserzeugende Stoffe der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis sein. Dann folgen die psychotropen Stoffe: Amphetamine, | + | |
+ | **[Art. 2]** | ||
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+ | Die illegalen psychoaktiven Stoffe werden neu in sechs Gruppen zusammengefasst. Zunächst führt das Gesetz die Betäubungsmittel auf. Dies sollen abhängigkeitserzeugende Stoffe der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis sein. Dann folgen die psychotropen Stoffe: Amphetamine, | ||
Als Stoffe werden Rohmaterialen wie Pflanzen und Pilze bezeichnet. Dann folgen die Präparate («verwendungsfertig»), | Als Stoffe werden Rohmaterialen wie Pflanzen und Pilze bezeichnet. Dann folgen die Präparate («verwendungsfertig»), | ||
- | [Art. 2 a] Das Eidgenössische Departement des Innern EDI erstellt ein konkretes Verzeichnis dieser Stoffe. Das EDI hat jegliche Stoffe mit mehr als 1.0% THC als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes definiert. Damit fällt die Beweisnot der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Hanfpflanzen dahin. Der spezielle Begriff «Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung» ist nun Geschichte – einzig der THC-Gehalt einer Pflanze oder eines Stoffes entscheidet darüber, ob sie illegal sind oder nicht. Und nicht mehr der Verwendungszweck. | ||
- | Verbotene Betäubungsmittel | + | **[Art. 2 a]** |
- | [Art. 8] Die Liste der verbotenen Betäubungsmittel umfasst vier Substanzklassen. Zunächst das Rauchopium, dann das Heroin, gefolgt vom LSD und nun neu [Art. 8 d] «Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis» (früher: «Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch)»). Hier wird also nochmals der Verwendungszweck von Hanfkraut als unerheblich definiert – einzig die Liste des EDI entscheidet (mit der Definition von «mehr als 1.0% THC»), ob ein Hanfprodukt ein illegales Betäubungsmittel ist oder nicht. Dies ist klar eine Vereinfachung der Strafverfolgung, | + | |
+ | Das Eidgenössische Departement des Innern EDI erstellt ein konkretes Verzeichnis dieser Stoffe. Das EDI hat jegliche Stoffe mit mehr als 1.0% THC als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes definiert. Damit fällt die Beweisnot der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Hanfpflanzen dahin. Der spezielle Begriff «Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung» ist nun Geschichte – einzig der THC-Gehalt einer Pflanze oder eines Stoffes entscheidet darüber, ob sie illegal sind oder nicht. Und nicht mehr der Verwendungszweck. | ||
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+ | ===== Verbotene Betäubungsmittel | ||
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+ | **[Art. 8]** | ||
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+ | Die Liste der verbotenen Betäubungsmittel umfasst vier Substanzklassen. Zunächst das Rauchopium, dann das Heroin, gefolgt vom LSD und nun neu **[Art. 8 d]** «Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis» (früher: «Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch)»). Hier wird also nochmals der Verwendungszweck von Hanfkraut als unerheblich definiert – einzig die Liste des EDI entscheidet (mit der Definition von «mehr als 1.0% THC»), ob ein Hanfprodukt ein illegales Betäubungsmittel ist oder nicht. Dies ist klar eine Vereinfachung der Strafverfolgung, | ||
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+ | ===== Verbotener unbefugter Umgang ===== | ||
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+ | **[Art. 19 1]** | ||
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+ | So ziemlich alles ist verboten (ausser eben für Arztpersonen und deren Patientinnen und Patienten, die ihre eigenen Regeln haben): anbauen, herstellen, erzeugen, lagern, versenden, befördern, ein-, aus- und durchführen, | ||
- | Verbotener unbefugter Umgang | ||
- | [Art. 19 1] So ziemlich alles ist verboten (ausser eben für Arztpersonen und deren Patientinnen und Patienten, die ihre eigenen Regeln haben): anbauen, herstellen, erzeugen, lagern, versenden, befördern, ein-, aus- und durchführen, | ||
Beim ersten Mal kann das 1’000 Franken Busse und 10 Tagessätze (Höhe nach Einkommen, zwischen 30 und 3’000 Franken pro Tagessatz), sowie ein Eintrag im Strafregister bedeuten. Die Maximalhöhe der Strafe ist drei Jahre Freiheitsstrafe. (Einzig der Konsum ist hier nicht erwähnt, er folgt weiter unten.) | Beim ersten Mal kann das 1’000 Franken Busse und 10 Tagessätze (Höhe nach Einkommen, zwischen 30 und 3’000 Franken pro Tagessatz), sowie ein Eintrag im Strafregister bedeuten. Die Maximalhöhe der Strafe ist drei Jahre Freiheitsstrafe. (Einzig der Konsum ist hier nicht erwähnt, er folgt weiter unten.) | ||
- | Konsum ist auch verboten | + | ===== Konsum ist auch verboten |
- | [Art. 19 a 1.] Der unbefugte Konsum von Betäubungsmitteln ist ebenfalls strafbar. Allerdings bleibt die alte Regelung, dass der Konsum und die dafür nötigen Vorbereitungshandlungen (alle Tätigkeiten, | + | |
- | ([Art. 19 a 2.] und [Art. 19 b] siehe nächste Seite.) | + | |
- | Verschärfter «Jugendschutz» | + | **[Art. 19 a 1.]** |
- | [Art. 19 bis] Das Anbieten, die Abgabe und das Zugänglichmachen von Betäubungsmitteln an unter 18-Jährige ist neu eine sehr strafbare Handlung: Der Strafrahmen liegt bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Ein solches Verhalten ist also ein Vergehen, mit allen oben erwähnten Folgen. Und dies auch, wenn es sich nur um das Weitergeben eines Joints handelt. Besonders der Begriff des Anbietens ist schwammig: | + | |
- | Gedacht waren diese Vorschriften natürlich gegen die bösen Dealer. Doch treffen wird es aller Voraussicht nach nicht diese, sondern andere Jugendliche (und evtl. deren THC-konsumierende Eltern). | + | Der unbefugte Konsum von Betäubungsmitteln ist ebenfalls strafbar. Allerdings bleibt die alte Regelung, dass der Konsum und die dafür nötigen Vorbereitungshandlungen (alle Tätigkeiten, |
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+ | (Die Artikel **[Art. 19 a 2.]** und **[Art. 19 b]** behandeln wir [[thc_recht: | ||
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+ | Das Anbieten, die Abgabe und das Zugänglichmachen von Betäubungsmitteln an unter 18-Jährige ist neu eine sehr strafbare Handlung: Der Strafrahmen liegt bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Ein solches Verhalten ist also ein Vergehen, mit allen oben erwähnten Folgen. Und dies auch, wenn es sich nur um das Weitergeben eines Joints handelt. Besonders der Begriff des Anbietens ist schwammig: | ||
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+ | Gedacht waren diese Vorschriften natürlich gegen die bösen Dealer. Doch treffen wird es aller Voraussicht nach nicht diese, sondern andere Jugendliche (und evtl. deren THC-konsumierende Eltern). | ||
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Sehr speziell ist in Zukunft folgende Situation: Wenn ein Jugendlicher einen Joint an einen Erwachsenen weitergibt, ist die Übergabe straffrei (19 a 2). Wenn dann dieser Erwachsene den Joint zurückgibt, | Sehr speziell ist in Zukunft folgende Situation: Wenn ein Jugendlicher einen Joint an einen Erwachsenen weitergibt, ist die Übergabe straffrei (19 a 2). Wenn dann dieser Erwachsene den Joint zurückgibt, | ||
- | Kantonale Strafverfolgung | + | ===== Kantonale Strafverfolgung |
- | [Art. 28] Die Strafverfolgung bleibt Sache der Kantone. Das führt zu den grossen Unterschieden in der Bussenhöhe gegen Konsumierende (von der Einstellung des Verfahrens, über Ordnungsbussen in der Höhe von 50 Franken, bis zu Bussenkosten (inkl. Nebenkosten) von gegen 1’000 Franken). | + | |
+ | **[Art. 28]** | ||
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+ | Die Strafverfolgung bleibt Sache der Kantone. Das führt zu den grossen Unterschieden in der Bussenhöhe gegen Konsumierende (von der Einstellung des Verfahrens, über Ordnungsbussen in der Höhe von 50 Franken, bis zu Bussenkosten (inkl. Nebenkosten) von gegen 1’000 Franken). | ||
Das (gesamtschweizerische) Bundesgericht lässt den kantonalen Gerichten explizit grosse Freiheit bei der Wahl und Ausgestaltung der Bestrafung. Denn unser föderalistisches System überlässt das Strafen eben primär den kantonalen Behörden. | Das (gesamtschweizerische) Bundesgericht lässt den kantonalen Gerichten explizit grosse Freiheit bei der Wahl und Ausgestaltung der Bestrafung. Denn unser föderalistisches System überlässt das Strafen eben primär den kantonalen Behörden. | ||
- | Medizinische Verwendung? | + | ===== Medizinische Verwendung? |
- | [Art. 8 5] Hier wird die Möglichkeit definiert, dass der Bundesrat mittels Ausnahmebewilligungen diese eigentlich total verbotenen Substanzen zulassen kann, wenn es um wissenschaftliche Forschung, Arzneimittelentwicklung oder um die beschränkte medizinische Anwendung geht. Gerade der letzte Punkt, die beschränkte medizinische Anwendung, wird in der Neufassung dieses Gesetzes auf alle vier «total» verbotenen Betäubungsmittelarten ausgedehnt (früher war das nur für Heroin und LSD möglich). Damit können nun neu auch Opium und Cannabisprodukte medizinisch verwendet werden. | + | |
- | Die genaue Auslegung dieser neuen Möglichkeit ist noch offen – es kommt darauf an, wie viel Druck Kranke und ihre Ärztinnen und Ärzte machen werden. Weiter wird es von der Pharmaindustrie abhängen, ob sie in solche Medikamente investiert und schliesslich vom Bundesamt für Gesundheitswesen/ | + | **[Art. 8 5]** |
- | Zurzeit (Sommer 2011) ist es so: Arztpersonen könnten Hanfmedizin verschreiben, | + | |
+ | Hier wird die Möglichkeit definiert, dass der Bundesrat mittels Ausnahmebewilligungen diese eigentlich total verbotenen Substanzen zulassen kann, wenn es um wissenschaftliche Forschung, Arzneimittelentwicklung oder um die beschränkte medizinische Anwendung geht. Gerade der letzte Punkt, die beschränkte medizinische Anwendung, wird in der Neufassung dieses Gesetzes auf alle vier «total» verbotenen Betäubungsmittelarten ausgedehnt (früher war das nur für Heroin und LSD möglich). Damit können nun neu auch Opium und Cannabisprodukte medizinisch verwendet werden. | ||
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+ | __Die genaue Auslegung dieser neuen Möglichkeit ist noch offen – es kommt darauf an, wie viel Druck Kranke und ihre Ärztinnen und Ärzte machen werden. Weiter wird es von der Pharmaindustrie abhängen, ob sie in solche Medikamente investiert und schliesslich vom Bundesamt für Gesundheitswesen/ | ||
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- | ====== Welche Gesetze werden gegen THC angewandt? | + | ===== Welche Gesetze werden gegen THC angewandt? ===== |
==== Viele Gesetze ==== | ==== Viele Gesetze ==== | ||
- | Es gibt viele Gesetze, die gegen den Hanf und das Kiffen angewendet werden. Nicht nur das Betäubungsmittelgesetz bedrängt die Kiffenden. Auch in anderen Lebensbereichen gibt es verschiedene Probleme für Fans des grünen Krautes. | + | <wrap lo>Es gibt viele Gesetze, die gegen den Hanf und das Kiffen angewendet werden. Nicht nur das Betäubungsmittelgesetz bedrängt die Kiffenden. Auch in anderen Lebensbereichen gibt es verschiedene Probleme für Fans des grünen Krautes. |
- | Zentral ist aber das Betäubungsmittelgesetz mit all seinen Verordnungen: | + | Zentral ist aber das Betäubungsmittelgesetz mit all seinen Verordnungen: |
- | * SR 0.812.div.: Die Internationalen Übereinkommen im Drogenbereich sind die internationale Grundlage für das schweizerische Betäubungsmittelgesetz | + | * <wrap lo>SR 0.812.div.: Die Internationalen Übereinkommen im Drogenbereich sind die internationale Grundlage für das schweizerische Betäubungsmittelgesetz</ |
- | * SR 812.121: Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Stand am 27. November 2001), BetmG Hier stehen die Grundlagen drin. Wichtig sind vor allem die Artikel 1 (Hanfkraut und das Harz seiner Drüsenhaare sind Betäubungsmittel), | + | * <wrap lo>SR 812.121: Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Stand am 27. November 2001), BetmG Hier stehen die Grundlagen drin. Wichtig sind vor allem die Artikel 1 (Hanfkraut und das Harz seiner Drüsenhaare sind Betäubungsmittel), |
- | * SR 812.121.1: Verordnung vom 29. Mai 1996, BetmV (Stand am 18. Dezember 2001). Wichtig ist Artikel 66 (Auskunftspflicht von Eigentümern von Hanfkulturen) | + | * <wrap lo>SR 812.121.1: Verordnung vom 29. Mai 1996, BetmV (Stand am 18. Dezember 2001). Wichtig ist Artikel 66 (Auskunftspflicht von Eigentümern von Hanfkulturen)</ |
- | * SR 812.121.2: Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts | + | * <wrap lo>SR 812.121.2: Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts |
- | * SR 812.121.3: Vorläuferverordnung vom 29. Mai 1996, VorlV (Stand am 18. Dezember 2001) | + | * <wrap lo>SR 812.121.3: Vorläuferverordnung vom 29. Mai 1996, VorlV (Stand am 18. Dezember 2001)</ |
- | * SR 812.121.6: Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin (befristet bis längstens 31. Dezember 2009) | + | * <wrap lo>SR 812.121.6: Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin (befristet bis längstens 31. Dezember 2009)</ |
- | * SR 812.129: Sortenkatalog für Hanf SR 916.151.6 Art. 4; Anhang 4 (Stand am 1. Juni 2004). Hier sind die THC-reduzierten Hanfsorten aufgeführt. | + | * <wrap lo>SR 812.129: Sortenkatalog für Hanf SR 916.151.6 Art. 4; Anhang 4 (Stand am 1. Juni 2004). Hier sind die THC-reduzierten Hanfsorten aufgeführt.</ |
- | Weitere wichtige Gesetze sind: | + | <wrap lo>Weitere wichtige Gesetze sind:</ |
- | * SR 311.0: Das Strafgesetzbuch regelt die grundsätzlichen Elemente von Polizei und Justiz, so die Definition von Begriffen (Übertretung, | + | * <wrap lo>SR 311.0: Das Strafgesetzbuch regelt die grundsätzlichen Elemente von Polizei und Justiz, so die Definition von Begriffen (Übertretung, |
- | * Behelf 51.29: Behelf Suchtmittel der schweizerischen Armee betrifft die Militärpersonen, | + | * <wrap lo>Behelf 51.29: Behelf Suchtmittel der schweizerischen Armee betrifft die Militärpersonen, |
- | * SR 741.01: Strassenverkehrsgesetz | + | * <wrap lo>SR 741.01: Strassenverkehrsgesetz</ |
- | * SR 741.11: Verkehrsregelnverordnung | + | * <wrap lo>SR 741.11: Verkehrsregelnverordnung</ |
- | * SR 741.51: Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr | + | * <wrap lo>SR 741.51: Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr</ |
- | Alle diese Gesetze sind gesamtschweizerische Gesetze und gelten in allen Kantonen und können über www.admin.ch, | + | <wrap lo>Alle diese Gesetze sind gesamtschweizerische Gesetze und gelten in allen Kantonen und können über www.admin.ch, |
- | Die konkrete Strafverfolgung und Urteilssprechung ist jedoch föderalistisch organisiert. Das bedeutet, dass jeder Kanton eigene Vorschriften (und ja auch eigene Polizeien) aufgestellt hat. Diese kantonalen Strafprozessordnungen definieren zum Beispiel die Abläufe im Verfahren (Gewaltanwendung, | + | Die konkrete Strafverfolgung und Urteilssprechung ist jedoch föderalistisch organisiert. Das bedeutet, dass jeder Kanton eigene Vorschriften (und ja auch eigene Polizeien) aufgestellt hat. Diese kantonalen Strafprozessordnungen definieren zum Beispiel die Abläufe im Verfahren (Gewaltanwendung, |
==== Zusammenfassung der gesetzlichen Lage ==== | ==== Zusammenfassung der gesetzlichen Lage ==== | ||
- | Gras/ | + | <wrap lo>Gras/ |
==== Umfassendes Verbot ==== | ==== Umfassendes Verbot ==== | ||
- | Verboten ist so ziemlich alles: Wer Betäubungsmittel (also in unserem Fall Marihuana, Haschisch, Gras- oder Haschischöl) anbaut, herstellt, auszieht, umwandelt, verarbeitet, | + | <wrap lo>Verboten ist so ziemlich alles: Wer Betäubungsmittel (also in unserem Fall Marihuana, Haschisch, Gras- oder Haschischöl) anbaut, herstellt, auszieht, umwandelt, verarbeitet, |
- | Dieses Gesetz sagt somit klar, dass sowohl der blosse Konsum bereits unter Strafe gestellt ist, als auch der Besitz für den Eigenbedarf, | + | Dieses Gesetz sagt somit klar, dass sowohl der blosse Konsum bereits unter Strafe gestellt ist als auch der Besitz für den Eigenbedarf, |