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thc_recht:sh3030 [2011/10/27 22:26] – [Das teilrevidierte Betäubungsmittelgesetz BetmG] sosthc_recht:sh3030 [2023/12/22 21:16] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Die Abstimmenden haben am 30. November 2008 die Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes angenommen. In Kraft getreten ist sie am 1. Juli 2011. Die Abstimmenden haben am 30. November 2008 die Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes angenommen. In Kraft getreten ist sie am 1. Juli 2011.
  
-==== Sinn und Zweck ====+===== Sinn und Zweck =====
  
 **[Art. 1]**  **[Art. 1]** 
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 Als drittes sollen Personen geschützt werden, als viertes dann die öffentliche Ordnung und schliesslich sollen mit dem Gesetz kriminelle Handlungen bekämpft werden. Diese drei Punkte sind natürlich reines Wunschdenken – Betäubungsmittel werden ja gerade deshalb konsumiert, um sich vor Schmerzen zu schützen und schöne Erlebnisse zu haben. Die Kriminalität im Drogenbereich wird durch die Illegalisierung gewisser Substanzen gerade erst geschaffen. Die Prohibition, um die es hier letztlich geht, ist offensichtlich gescheitert, soll aber verschärft fortgesetzt werden. Als drittes sollen Personen geschützt werden, als viertes dann die öffentliche Ordnung und schliesslich sollen mit dem Gesetz kriminelle Handlungen bekämpft werden. Diese drei Punkte sind natürlich reines Wunschdenken – Betäubungsmittel werden ja gerade deshalb konsumiert, um sich vor Schmerzen zu schützen und schöne Erlebnisse zu haben. Die Kriminalität im Drogenbereich wird durch die Illegalisierung gewisser Substanzen gerade erst geschaffen. Die Prohibition, um die es hier letztlich geht, ist offensichtlich gescheitert, soll aber verschärft fortgesetzt werden.
  
-==== 4-Säulen-Prinzip ====+===== 4-Säulen-Prinzip =====
  
 **[Art. 1 a]**  **[Art. 1 a]** 
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 Ein Recht auf Rausch, ein Recht, selber als mündige Person über seinen Betäubungsmittelkonsum bestimmen zu können, sucht man in diesem Gesetz vergebens. Ein Recht auf Rausch, ein Recht, selber als mündige Person über seinen Betäubungsmittelkonsum bestimmen zu können, sucht man in diesem Gesetz vergebens.
  
-==== Begriffe ====+===== Begriffe =====
  
 **[Art. 2]**  **[Art. 2]** 
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 Das Eidgenössische Departement des Innern EDI erstellt ein konkretes Verzeichnis dieser Stoffe. Das EDI hat jegliche Stoffe mit mehr als 1.0% THC als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes definiert. Damit fällt die Beweisnot der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Hanfpflanzen dahin. Der spezielle Begriff «Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung» ist nun Geschichte – einzig der THC-Gehalt einer Pflanze oder eines Stoffes entscheidet darüber, ob sie illegal sind oder nicht. Und nicht mehr der Verwendungszweck. Das Eidgenössische Departement des Innern EDI erstellt ein konkretes Verzeichnis dieser Stoffe. Das EDI hat jegliche Stoffe mit mehr als 1.0% THC als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes definiert. Damit fällt die Beweisnot der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Hanfpflanzen dahin. Der spezielle Begriff «Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung» ist nun Geschichte – einzig der THC-Gehalt einer Pflanze oder eines Stoffes entscheidet darüber, ob sie illegal sind oder nicht. Und nicht mehr der Verwendungszweck.
  
-==== Verbotene Betäubungsmittel ====+===== Verbotene Betäubungsmittel =====
  
 **[Art. 8]**  **[Art. 8]** 
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 Die Liste der verbotenen Betäubungsmittel umfasst vier Substanzklassen. Zunächst das Rauchopium, dann das Heroin, gefolgt vom LSD und nun neu **[Art. 8 d]** «Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis» (früher: «Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch)»). Hier wird also nochmals der Verwendungszweck von Hanfkraut als unerheblich definiert – einzig die Liste des EDI entscheidet (mit der Definition von «mehr als 1.0% THC»), ob ein Hanfprodukt ein illegales Betäubungsmittel ist oder nicht. Dies ist klar eine Vereinfachung der Strafverfolgung, also eine Verschärfung der Repression. Die Liste der verbotenen Betäubungsmittel umfasst vier Substanzklassen. Zunächst das Rauchopium, dann das Heroin, gefolgt vom LSD und nun neu **[Art. 8 d]** «Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis» (früher: «Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch)»). Hier wird also nochmals der Verwendungszweck von Hanfkraut als unerheblich definiert – einzig die Liste des EDI entscheidet (mit der Definition von «mehr als 1.0% THC»), ob ein Hanfprodukt ein illegales Betäubungsmittel ist oder nicht. Dies ist klar eine Vereinfachung der Strafverfolgung, also eine Verschärfung der Repression.
  
-==== Verbotener unbefugter Umgang ====+===== Verbotener unbefugter Umgang =====
  
 **[Art. 19 1]**  **[Art. 19 1]** 
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 Beim ersten Mal kann das 1’000 Franken Busse und 10 Tagessätze (Höhe nach Einkommen, zwischen 30 und 3’000 Franken pro Tagessatz), sowie ein Eintrag im Strafregister bedeuten. Die Maximalhöhe der Strafe ist drei Jahre Freiheitsstrafe. (Einzig der Konsum ist hier nicht erwähnt, er folgt weiter unten.) Beim ersten Mal kann das 1’000 Franken Busse und 10 Tagessätze (Höhe nach Einkommen, zwischen 30 und 3’000 Franken pro Tagessatz), sowie ein Eintrag im Strafregister bedeuten. Die Maximalhöhe der Strafe ist drei Jahre Freiheitsstrafe. (Einzig der Konsum ist hier nicht erwähnt, er folgt weiter unten.)
  
-==== Konsum ist auch verboten ====+===== Konsum ist auch verboten =====
  
 **[Art. 19 a 1.]**  **[Art. 19 a 1.]** 
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 (Die Artikel **[Art. 19 a 2.]** und **[Art. 19 b]** behandeln wir [[thc_recht:sh3232|hier]].) (Die Artikel **[Art. 19 a 2.]** und **[Art. 19 b]** behandeln wir [[thc_recht:sh3232|hier]].)
  
-==== Verschärfter «Jugendschutz» ====+===== Verschärfter «Jugendschutz» =====
  
 **[Art. 19 bis]**  **[Art. 19 bis]** 
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 Sehr speziell ist in Zukunft folgende Situation: Wenn ein Jugendlicher einen Joint an einen Erwachsenen weitergibt, ist die Übergabe straffrei (19 a 2). Wenn dann dieser Erwachsene den Joint zurückgibt, macht er sich sehr strafbar (bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe), da er Betäubungsmittel einem Jugendlichen weitergibt (19 bis). Wieder sieht man, dass unser Parlament von den realen Abläufen nichts versteht – oder willentlich absurde Vorschriften ins Gesetz schreibt? Sehr speziell ist in Zukunft folgende Situation: Wenn ein Jugendlicher einen Joint an einen Erwachsenen weitergibt, ist die Übergabe straffrei (19 a 2). Wenn dann dieser Erwachsene den Joint zurückgibt, macht er sich sehr strafbar (bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe), da er Betäubungsmittel einem Jugendlichen weitergibt (19 bis). Wieder sieht man, dass unser Parlament von den realen Abläufen nichts versteht – oder willentlich absurde Vorschriften ins Gesetz schreibt?
  
-==== Kantonale Strafverfolgung ====+===== Kantonale Strafverfolgung =====
  
 **[Art. 28]**  **[Art. 28]** 
Zeile 76: Zeile 76:
 Das (gesamtschweizerische) Bundesgericht lässt den kantonalen Gerichten explizit grosse Freiheit bei der Wahl und Ausgestaltung der Bestrafung. Denn unser föderalistisches System überlässt das Strafen eben primär den kantonalen Behörden. Das (gesamtschweizerische) Bundesgericht lässt den kantonalen Gerichten explizit grosse Freiheit bei der Wahl und Ausgestaltung der Bestrafung. Denn unser föderalistisches System überlässt das Strafen eben primär den kantonalen Behörden.
  
-==== Medizinische Verwendung? ====+===== Medizinische Verwendung? =====
  
 **[Art. 8 5]**  **[Art. 8 5]** 
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 __Zurzeit (Sommer 2011) ist es so: Arztpersonen könnten Hanfmedizin verschreiben, wenn eine Indikation gegeben wäre und das Präparat nicht geraucht würde. Ausserdem müssten alle Beteiligten eine Sonderbewilligung besitzen. Es gibt aktuell keine zugelassenen Hanfmedikamente, ausser das relativ teure, synthetische Dronabinol, aber auch dafür braucht es eine Ausnahmebewilligung.__ __Zurzeit (Sommer 2011) ist es so: Arztpersonen könnten Hanfmedizin verschreiben, wenn eine Indikation gegeben wäre und das Präparat nicht geraucht würde. Ausserdem müssten alle Beteiligten eine Sonderbewilligung besitzen. Es gibt aktuell keine zugelassenen Hanfmedikamente, ausser das relativ teure, synthetische Dronabinol, aber auch dafür braucht es eine Ausnahmebewilligung.__
  
 +\\ \\ 
 ====== Hier folgt der entsprechende "alte" Text, der bis 30.6.2011 gültig war. ====== ====== Hier folgt der entsprechende "alte" Text, der bis 30.6.2011 gültig war. ======
  
-| {{:thc_recht:li202729a.jpg|}} | +===== Welche Gesetze werden gegen THC angewandt? =====
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-====== Welche Gesetze werden gegen THC angewandt? ======+
  
 ==== Viele Gesetze ==== ==== Viele Gesetze ====
  
-Es gibt viele Gesetze, die gegen den Hanf und das Kiffen angewendet werden. Nicht nur das Betäubungsmittelgesetz bedrängt die Kiffenden. Auch in anderen Lebensbereichen gibt es verschiedene Probleme für Fans des grünen Krautes.  +<wrap lo>Es gibt viele Gesetze, die gegen den Hanf und das Kiffen angewendet werden. Nicht nur das Betäubungsmittelgesetz bedrängt die Kiffenden. Auch in anderen Lebensbereichen gibt es verschiedene Probleme für Fans des grünen Krautes.  
-Zentral ist aber das Betäubungsmittelgesetz mit all seinen Verordnungen:+Zentral ist aber das Betäubungsmittelgesetz mit all seinen Verordnungen:</wrap>
  
-  * SR 0.812.div.: Die Internationalen Übereinkommen im Drogenbereich sind die internationale Grundlage für das schweizerische Betäubungsmittelgesetz+  * <wrap lo>SR 0.812.div.: Die Internationalen Übereinkommen im Drogenbereich sind die internationale Grundlage für das schweizerische Betäubungsmittelgesetz</wrap>
  
-  * SR 812.121: Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Stand am 27. November 2001), BetmG Hier stehen die Grundlagen drin. Wichtig sind vor allem die Artikel 1 (Hanfkraut und das Harz seiner Drüsenhaare sind Betäubungsmittel), Artikel 8 (Totalverbot von Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und dem Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch)), Artikel 19 (Strafbestimmungen)+  * <wrap lo>SR 812.121: Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Stand am 27. November 2001), BetmG Hier stehen die Grundlagen drin. Wichtig sind vor allem die Artikel 1 (Hanfkraut und das Harz seiner Drüsenhaare sind Betäubungsmittel), Artikel 8 (Totalverbot von Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und dem Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch)), Artikel 19 (Strafbestimmungen)</wrap>
  
-  * SR 812.121.1: Verordnung vom 29. Mai 1996, BetmV (Stand am 18. Dezember 2001). Wichtig ist Artikel 66 (Auskunftspflicht von Eigentümern von Hanfkulturen)+  * <wrap lo>SR 812.121.1: Verordnung vom 29. Mai 1996, BetmV (Stand am 18. Dezember 2001). Wichtig ist Artikel 66 (Auskunftspflicht von Eigentümern von Hanfkulturen)</wrap>
  
-  * SR 812.121.2: Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts  vom 12. Dezember 1996 (Stand am 18. Dezember 2001), BetmV-Swissmedic. Wichtig ist der Anhang d (Verzeichnis der verbotenen Stoffe)+  * <wrap lo>SR 812.121.2: Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts  vom 12. Dezember 1996 (Stand am 18. Dezember 2001), BetmV-Swissmedic. Wichtig ist der Anhang d (Verzeichnis der verbotenen Stoffe)</wrap>
  
-  * SR 812.121.3: Vorläuferverordnung vom 29. Mai 1996, VorlV (Stand am 18. Dezember 2001)+  * <wrap lo>SR 812.121.3: Vorläuferverordnung vom 29. Mai 1996, VorlV (Stand am 18. Dezember 2001)</wrap>
  
-  * SR 812.121.6: Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin (befristet bis längstens 31. Dezember 2009)+  * <wrap lo>SR 812.121.6: Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin (befristet bis längstens 31. Dezember 2009)</wrap>
  
-  * SR 812.129: Sortenkatalog für Hanf SR 916.151.6 Art. 4; Anhang 4 (Stand am 1. Juni 2004). Hier sind die THC-reduzierten Hanfsorten aufgeführt.+  * <wrap lo>SR 812.129: Sortenkatalog für Hanf SR 916.151.6 Art. 4; Anhang 4 (Stand am 1. Juni 2004). Hier sind die THC-reduzierten Hanfsorten aufgeführt.</wrap>
  
-Weitere wichtige Gesetze sind:+<wrap lo>Weitere wichtige Gesetze sind:</wrap>
  
-  * SR 311.0: Das Strafgesetzbuch regelt die grundsätzlichen Elemente von Polizei und Justiz, so die Definition von Begriffen (Übertretung, Vergehen, Verbrechen, Verjährung, etc.).+  * <wrap lo>SR 311.0: Das Strafgesetzbuch regelt die grundsätzlichen Elemente von Polizei und Justiz, so die Definition von Begriffen (Übertretung, Vergehen, Verbrechen, Verjährung, etc.).</wrap>
  
-  * Behelf 51.29: Behelf Suchtmittel der schweizerischen Armee betrifft die Militärpersonen, die im Dienst mit Cannabis erwischt werden.+  * <wrap lo>Behelf 51.29: Behelf Suchtmittel der schweizerischen Armee betrifft die Militärpersonen, die im Dienst mit Cannabis erwischt werden.</wrap>
  
-  * SR 741.01: Strassenverkehrsgesetz+  * <wrap lo>SR 741.01: Strassenverkehrsgesetz</wrap>
  
-  * SR 741.11: Verkehrsregelnverordnung+  * <wrap lo>SR 741.11: Verkehrsregelnverordnung</wrap>
  
-  * SR 741.51: Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr+  * <wrap lo>SR 741.51: Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr</wrap>
  
-Alle diese Gesetze sind gesamtschweizerische Gesetze und gelten in allen Kantonen und können über www.admin.ch, Systematische Rechtssammlung (SR), abgerufen werden.  +<wrap lo>Alle diese Gesetze sind gesamtschweizerische Gesetze und gelten in allen Kantonen und können über www.admin.ch, Systematische Rechtssammlung (SR), abgerufen werden.  
-Die konkrete Strafverfolgung und Urteilssprechung ist jedoch föderalistisch organisiert. Das bedeutet, dass jeder Kanton eigene Vorschriften (und ja auch eigene Polizeien) aufgestellt hat. Diese kantonalen Strafprozessordnungen definieren zum Beispiel die Abläufe im Verfahren (Gewaltanwendung, Untersuchungshaft, gerichtliche Instanzen) und können auf den jeweiligen Kantons-Internetseiten heruntergeladen werden.+Die konkrete Strafverfolgung und Urteilssprechung ist jedoch föderalistisch organisiert. Das bedeutet, dass jeder Kanton eigene Vorschriften (und ja auch eigene Polizeien) aufgestellt hat. Diese kantonalen Strafprozessordnungen definieren zum Beispiel die Abläufe im Verfahren (Gewaltanwendung, Untersuchungshaft, gerichtliche Instanzen) und können auf den jeweiligen Kantons-Internetseiten heruntergeladen werden.</wrap>
  
 ==== Zusammenfassung der gesetzlichen Lage ==== ==== Zusammenfassung der gesetzlichen Lage ====
  
-Gras/Marihuana («Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung») und Haschisch («das Harz seiner Drüsenhaare») gehören im schweizerischen Betäubungsmittelgesetz (BetmG) zu den Stoffen, die in die Totalverbotskategorie eingereiht sind, zusammen mit den Halluzinogenen, dem Rauchopium und dem Heroin. Das bedeutet: Niemand hat das Recht, diese Stoffe herzustellen und zu verkaufen (ausser für wissenschaftliche Experimente mit Bewilligung). Kokain, Morphin und Codein sind hingegen in bestimmten Medikamenten legal nutzbar. Bis Ende 2009 wurde nun auch das Heroin faktisch in diese Klasse eingeteilt: Es kann seit ein paar Jahren in bestimmten Fällen als Medikament verschrieben werden. Die psychoaktiven Hanfprodukte sind jedoch in der Totalverbotskategorie geblieben.+<wrap lo>Gras/Marihuana («Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung») und Haschisch («das Harz seiner Drüsenhaare») gehören im schweizerischen Betäubungsmittelgesetz (BetmG) zu den Stoffen, die in die Totalverbotskategorie eingereiht sind, zusammen mit den Halluzinogenen, dem Rauchopium und dem Heroin. Das bedeutet: Niemand hat das Recht, diese Stoffe herzustellen und zu verkaufen (ausser für wissenschaftliche Experimente mit Bewilligung). Kokain, Morphin und Codein sind hingegen in bestimmten Medikamenten legal nutzbar. Bis Ende 2009 wurde nun auch das Heroin faktisch in diese Klasse eingeteilt: Es kann seit ein paar Jahren in bestimmten Fällen als Medikament verschrieben werden. Die psychoaktiven Hanfprodukte sind jedoch in der Totalverbotskategorie geblieben.</wrap>
  
 ==== Umfassendes Verbot ==== ==== Umfassendes Verbot ====
  
-Verboten ist so ziemlich alles: Wer Betäubungsmittel (also in unserem Fall Marihuana, Haschisch, Gras-  oder Haschischöl) anbaut, herstellt, auszieht, umwandelt, verarbeitet, lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt, durchführt, anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt, abgibt, besitzt, aufbewahrt, kauft, erlangt, finanziert, wer zum Konsum auffordert, vorsätzlich zum Konsum anstiftet oder vorsätzlich konsumiert, wird bestraft. Alles klar? **Es ist verboten.** +<wrap lo>Verboten ist so ziemlich alles: Wer Betäubungsmittel (also in unserem Fall Marihuana, Haschisch, Gras-  oder Haschischöl) anbaut, herstellt, auszieht, umwandelt, verarbeitet, lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt, durchführt, anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt, abgibt, besitzt, aufbewahrt, kauft, erlangt, finanziert, wer zum Konsum auffordert, vorsätzlich zum Konsum anstiftet oder vorsätzlich konsumiert, wird bestraft. Alles klar? **Es ist verboten.** 
-Dieses Gesetz sagt somit klar, dass sowohl der blosse Konsum bereits unter Strafe gestellt istals auch der Besitz für den Eigenbedarf, ebenso der Anbau für den Eigenbedarf. Lediglich eine geringe Menge oder ein leichter Fall können straffrei ausgehen. Vom gewerbsmässigen Anbauen und Verkaufen will dieses Gesetz gar nichts wissen. +Dieses Gesetz sagt somit klar, dass sowohl der blosse Konsum bereits unter Strafe gestellt ist als auch der Besitz für den Eigenbedarf, ebenso der Anbau für den Eigenbedarf. Lediglich eine geringe Menge oder ein leichter Fall können straffrei ausgehen. Vom gewerbsmässigen Anbauen und Verkaufen will dieses Gesetz gar nichts wissen. </wrap>
  
Zuletzt geändert: 2011/10/27 22:26

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